Kein echtes Verkehrsrecht...

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 03.03.2017
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1851 Aufrufe

...aber im weitesten Sinne mit dem Straßenverkehr zusammenhängend und auch unterhaltsam. Denn eigentlich geht es um irreführende Werbung für Brillen. Beck-Aktuell meldet hierzu:

Wird eine Brille, die nicht zum Tragen im Straßenverkehr geeignet ist, mit der Angabe "Premium-Gleitsichtgläser in Optiker-Qualität" beworben, handelt es sich um irreführende Werbung. Dies hat der Bundesgerichtshof mit jetzt veröffentlichtem Urteil vom 03.11.2016 entschieden (Az.: I ZR 227/14, BeckRS 2016, 115577).

Werbung mit "Premium-Gleitsichtgläser in Optiker-Qualität"

In dem Fall ging es um Gleitsichtbrillen eines Online-Händlers, die rein nach den Angaben des Kunden gefertigt wurden. Sofern dieser schon einen Brillenpass besaß, konnte er daraus die Daten übertragen. Der Kläger, der Zentralverband der Augenoptiker, beanstandete unter anderem die Formulierung "Premium-Gleitsichtgläser in Optiker-Qualität" als irreführende Werbung, da die Brillen auf einer unzureichenden Datenbasis hergestellt würden. Nach seiner Auffassung müssen für eine optimale Anpassung weitere Messungen vorgenommen werden. Das LG wies die Klage ab. Das OLG hatte an dem Angebot nichts auszusetzen, den Händler aber auf den Hinweis verpflichtet, dass die Brillen im Straßenverkehr gefährlich sein könnten. Dagegen legte der Verband Revision ein.

BGH bejaht irreführende Werbung

Der BGH hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er hat festgestellt, dass die Werbung mit der Angabe "Premium-Gleitsichtgläser in Optiker-Qualität" für eine Brille, die nicht für den Straßenverkehr taugt und insoweit eines Warnhinweises bedarf, irreführend im Sinne von § 3 Satz 1 und 2 Nr. 3 lit. a HWG ist. Wenn von "Optiker-Qualität" die Rede sei, werde der Käufer in aller Regel davon ausgehen, dass er die gleichen Leistungen erwarten könne wie im Geschäft. Das sei hier nicht der Fall. Verkauft werden dürften die Brillen aber.

Die beiden Leitsätze, die man dazu bei Beck-Online findet:

1. Die Werbung mit der Angabe "Premium-Gleitsichtgläser in Optiker-Qualität" für eine Brille, vor deren Tragen im Straßenverkehr gewarnt werden muss, ist irreführend im Sinne von § 3 Satz 1 und 2 Nr. 3 Buchst. a HWG.
 
2. Die Bezeichnung einer solchen Brille als "hochwertig" kann je nach den Umständen eine Werbeaussage ohne Informationsgehalt darstellen, bei der es sich bereits nicht um eine Angabe im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG handelt.
 

BGH, Urteil vom 03.11.2016 - I ZR 227/14 = BeckRS 2016, 115577

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