Wer darf sterben? Wer darf es nicht? Wer entscheidet darüber? - Das BVerwG zur „schmerzlosen Selbsttötung“ in „extremen Ausnahmesituationen“

von Dr. Michaela Hermes, LL.M., veröffentlicht am 04.03.2017
Rechtsgebiete: Weitere ThemenMedizinrecht25|9655 Aufrufe

Eine Behörde soll über Leben oder Tod entscheiden? Ethische Fragen per Verwaltungsakt? Viele Fragen wirft das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2017, Az.: 3 C 19.15 (Becklink 2005931) auf. Noch ist nur die Pressemiteilung http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2017&nr=11veröffentlicht. Man darf gespannt sein, wie die Urteilsgründe aussehen.

Der Fall

Seit einem Unfall im Jahr 2002 litt die im Februar 2005 verstorbene Ehefrau des Klägers unter einer hochgradigen, fast kompletten Querschnittslähmung. Vom Hals abwärts gelähmt und künstlich beatmet, war sie auf ständige medizinische Betreuung und Pflege angewiesen. Sie litt an starken Schmerzen, verursacht durch häufige Krampfanfälle. Diese Situation empfand sie als unerträglich und entwürdigend. Sie wollte aus dem Leben scheiden. Im November 2004 beantragte sie beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis eines Betäubungsmittels. Das BfArM lehnte ab. Dies mit der Begründung, eine Erlaubnis mit dem Ziel der Selbsttötung sei nicht vom Betäubungsmittelgesetz (BtMG) gedeckt.  

2005 reiste der Kläger mit seiner Frau in die Schweiz. Dort nahm sie sich mit der Unterstützung eines Sterbehilfevereins das Leben.

Der Instanzenzug

Der Witwer klagte daraufhin auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Versagungsbescheides. Alle Instanzgerichte sowie das Bundesverfassungsgericht wiesen die Klage mangels Klagebefugnis als unzulässig ab.

Erst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied mit Urteil vom 19.07.2012 (NJW 2013, 2953), dass der Kläger einen Anspruch darauf habe, dass die nationalen Gerichte die Begründetheit der Klage prüften. Ein solcher Anspruch ergebe sich aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Wieder zog der Kläger durch alle Instanzen. Das Feststellungsbegehren des Klägers wurde zuletzt vom OVG Münster (Urteil vom 19.08.2015, Az.: 13 A 1299/14) als unbegründet abgewiesen.

Die Entscheidung des BVerwG

Das BVerwG hat die Urteile der Vorinstanzen geändert und festgestellt, dass der Versagungsbescheid des BfArM rechtswidrig gewesen sei. Zur Begründung führt es aus, dass es zwar nach dem BtMG grundsätzlich nicht möglich sei, den Erwerb eines Betäubungsmittels zum Zweck der Selbsttötung zu erlauben. Doch die Leipziger Richter lassen eine Ausnahmesituation gelten. Wörtlich heißt es in dazu der Pressemitteilung:

„Hiervon ist im Lichte des genannten Selbstbestimmungsrechts in Extremfällen eine Ausnahme für schwer und unheilbar kranke Patienten zu machen, wenn sie wegen ihrer unerträglichen Leidenssituation frei und ernsthaft entschieden haben, ihr Leben beenden zu wollen, und ihnen keine zumutbare Alternative - etwa durch einen palliativmedizinisch begleiteten Behandlungsabbruch - zur Verfügung steht. Ihnen darf der Zugang zu einem verkehrs- und verschreibungsfähigen Betäubungsmittel, das eine würdige und schmerzlose Selbsttötung erlaubt, nicht verwehrt sein. Deshalb hätte das BfArM prüfen müssen, ob hier ein solcher Ausnahmefall gegeben war.“

Nach dem „Lichte“ der Schatten:

„Unwürdig“ titelt die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) vom 04.03.2017 in ihrem Kommentar auf Seite 8. Ein Urteil, das an der „Umsicht der Urteilenden zweifeln“ lasse, so der Kommentar in der FAZ. In der Tat wünscht man sich hier ein wenig mehr Fingerspitzengefühl der Leipziger Richter. Das Urteil wirft mehr Fragen auf als es Lösungsangebote gibt. Was sind denn eigentlich „Extremfälle“? Wer kann gerichtssicher festlegen, wann eine „unerträgliche Leidenssituation“ vorliegt? Es wimmelt von unbestimmten Begriffen wie: „frei“, „ernsthaft“, „zumutbar“.

Erst 2015 hat der Bundestag ein Gesetz - Bundesgesetzblatt Teil I 2015 Nr. 49 09.12.2015 S. 2177 – verabschiedet, wonach die geschäftsmäßige Teilnahme am Suizid strafbar, die Teilnahme von nicht geschäftsmäßig handelnden Angehörigen oder sonst nahestehenden Personen straffrei ist (§ 217 StGB). Sorgfältig wurde die Debatte im Vorfeld des neuen Gesetzes geführt. Denn wer kann letztendlich wissen, warum ein Mensch aus dem Leben scheiden möchte. Wer darf  bestimmen, was tatsächlich die Beweggründe sind. Jetzt soll darüber eine Behörde wie das BfArM per Verwaltungsakt entscheiden. Bei allem Respekt: Das geht zu weit. Und wie Christian Geyer in der FAZ vom 04.03.2017, in seinem Artikel „Wer darf sterben und wer nicht?“, Seite 9, befürchtet, hätten wir es „bei diesem Institut gleichsam mit einem Empathie-Komitee zu tun, welches aber nur vorgibt, dem selbstbestimmten Willen der Suizidwilligen zu folgen. In Wirklichkeit ist es nicht nur Herr über den Giftschrank, sondern auch über die Selbstbestimmung.“

Der Eindruck entsteht, das BVerwG hat hier die Grenzen seiner judikativen Verantwortlichkeit überschritten. Denn hier wird über ethische Fragen entschieden, die den parlamentarischen Gremien als wesentlich vorbehalten sind.

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25 Kommentare

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Der Eindruck entsteht, das BVerwG hat hier die Grenzen seiner judikativen Verantwortlichkeit überschritten. Denn hier wird über ethische Fragen entschieden, die den parlamentarischen Gremien als wesentlich vorbehalten sind.

Wer will in einer solchen existentiellen Notlage, wenn Grundrechte also so miteinander kollidieren, noch lange auf den Gesetzgeber als 1. Gewalt warten? Die 3. Gewalt (Judikative) versucht dann zwar oft, die 1. Gewalt zu drängen, aber die läßt sich regelmäßig viel Zeit, denn die inoffizielle 5. Gewalt, die hier im Hintergrund sich einmischt, die bremst ja meistens die 1. Gewalt.

(die 4. Gewalt ist die Presse, die 5. Gewalt sind die Kirchen)

Der Bürger ist auf Selbsthilfe angewiesen. Zum Artikel der FAZ hat ein Kommentator das so beschrieben:

Folgen des selbstbestimmten Sterbeverbots
Bert Krämpfert  1  (BertKr) - 04.03.2017 16:27 Folgen  Meine Eltern haben es getan. Sie wollten nach 67 Ehejahren gemeinsam gehen, bevor beide im Pflegebett nicht mehr selbstbestimmt handeln können. Hilfe gab es nicht, also wurden gehortete und längst abgelaufene Reste von Morphium benutzt und mit einem Kissen nachgeholfen. Dann mit Steakmesser und Rasierklinge gestochert und geschnitten - vergeblich. Da blieb dann nur der Strick und ich darf nach dem auffinden mit dem Bild des gehängten Vaters leben. So geht gesetzestreues Sterben heute. Ich übergebe das Wort wieder den Moralisten und Ethikern.

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@GR:

Was "Bert Krämpfert" über seine Eltern schildert ist aber alles andere als die "existentielle Notlage" bei einer handlungsunfähigen Querschnittsgelähmten.  Zumal man, wenn es schon so eine relativ planvolle Aktion ist,  sich  problemlos Schlafmittel verschreiben lassen und horten kann. Ob der Anblick eines Vergifteten, der in seinem Erbrochenen liegt, viel schöner ist, ist dann auch Geschmackssache. 

Wie "Schöner Sterben" mitunter bei der dignitas aussah ist zB in der SZ nachzulesen ("Suizid-Tourismus" wächst rasant).

 

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Gast schrieb:

@GR:

Was "Bert Krämpfert" über seine Eltern schildert ist aber alles andere als die "existentielle Notlage" bei einer handlungsunfähigen Querschnittsgelähmten.  Zumal man, wenn es schon so eine relativ planvolle Aktion ist,  sich  problemlos Schlafmittel verschreiben lassen und horten kann. Ob der Anblick eines Vergifteten, der in seinem Erbrochenen liegt, viel schöner ist, ist dann auch Geschmackssache. 

Wie "Schöner Sterben" mitunter bei der dignitas aussah ist zB in der SZ nachzulesen ("Suizid-Tourismus" wächst rasant).

 

Was ich mit existentieller Notlage umschreiben wollte, war ja die Situation, nicht mehr selbstbestimmt sterben zu können, ohne beim Sterben noch Qualen erleiden zu müssen, denn die Einnahme von gehorteten Schlafmitteln ist ja riskantes und damit auch "unprofessionelles" Sterben.

Das wird aber den Menschen noch genommen.

Wie das Sterben alleine auch anders aussehen könnte, das hatte ich immer erfahren, als ich meine Haustiere in den Armen halten konnte und sie beruhigend streicheln konnte bei einem Tierarzt. Natürlich sagt das nichts aus, ob diese Lebewesen einen eigenen Wunsch dazu gehabt hatten, das ist ja vollkommen klar, aber sie hatten vorher schon gelitten gehabt und keinerlei Prognose mehr gehabt auf ein weiteres Leben ohne Qualen. Auch eine diesbezügliche Patientenverfügung mit Vorsorgevollmacht ist noch etwas anders gelagert hierzu, geht aber m.E. in eine richtige Richtung.

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Sehr geehrte Frau Hermes,

ich bin nicht ganz einverstanden mit Ihrer Argumentation. Sie beginnen Ihre Ausführungen mit der Frage:

Eine Behörde soll über Leben oder Tod entscheiden? Ethische Fragen per Verwaltungsakt?

Ich denke, das ist vom falschen Ende her gedacht. Denn nicht die Behörde entscheidet über Leben und Tod, sondern diejeinge Person, die aus dem Leben scheiden will. Anders gefragt: Wer gibt dem Staat eigentlich das Recht, den Suizid von Schwerstkranken grds. zu ächten und praktisch zu behindern, so dass Menschen in Extremlagen sich gezwungen sehen, eine brutale und unsichere Mehode zu wählen, wenn sie nicht die Gelegenheit haben, in die Schweiz zu fahren? Dass Daniel Deckers (der von Ihnen zitierte Kommentator in der FAZ), als strenger Katholik das anders sieht, ja anders sehen muss, ist klar. Aber der säkulare Staat kann sich nicht die Ethik von der katholischen  Kirche vorschreiben lassen.

Sie schreiben:

Denn wer kann letztendlich wissen, warum ein Mensch aus dem Leben scheiden möchte. Wer darf  bestimmen, was tatsächlich die Beweggründe sind. Jetzt soll darüber eine Behörde wie das BfArM per Verwaltungsakt entscheiden. Bei allem Respekt: Das geht zu weit.

Merkwürdig, ich hatte beim Lesen des Falles einen ganz anderen Eindruck:

"vom Hals abwärts gelähmt und künstlich beatmet, war sie auf ständige medizinische Betreuung und Pflege angewiesen. Sie litt an starken Schmerzen, verursacht durch häufige Krampfanfälle. Diese Situation empfand sie als unerträglich und entwürdigend. Sie wollte aus dem Leben scheiden. Im November 2004 beantragte sie beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis eines Betäubungsmittels. Das BfArM lehnte ab. Dies mit der Begründung, eine Erlaubnis mit dem Ziel der Selbsttötung sei nicht vom Betäubungsmittelgesetz (BtMG) gedeckt"

Ich hatte den Eindruck, es geht zu weit, wenn der Staat bzw. die Behörde sich in diese ureigene individuelle Entscheidung der Schwerstbetroffenen einmischt und den Zugang grds., also IMMER, verwehrt. Ihrer Ansicht nach soll der Zugang dann allen Menschen in allen Situationen versagt werden, weil die behördliche Entscheidung, wem der Zugang zu solchen Medikamneten zu verwehren ist und wem nicht, so schwierig ist. Also immer "Nein", weil die Entscheidung so schwierig ist? Das Sterben gehört zur Menschenwürde, wie eben gerade dieser Fall zeigt. Auch eine parlamentarische Mehrheit darf nicht über Art.1 GG verfügen. 

Mit besten Grüßen

Henning Ernst Müller

Ich schließe mich in jedem Punkt an, nur fällt mein Kommentar nicht so höflich und so akademisch aus wie der Kommentar von Prof. Müller:

Das eigentliche Problem ist der § 217 StGB: Eine Gruppe Abgeordneter hat sich seinerzeit das Recht angemaßt, ihre private Ideologie zum Gesetz zu erheben. Das Gesetz hat nichts anderes als die Bevormundung von Menschen in existentiellen Grenzsituationen zum Gegenstand. Das Gesetz hat u.a. zur Folge, dass Menschen, die sich in ebenjenen existentiellen Grenzsituationen befinden, ins benachbarte Ausland fahren müssen, um in einer Art sterben zu können, wie es ihrer Menschenwürde entspricht. Es ist in diesem Punkt im Prinzip dieselbe Situation wie der Abtreibungstourismus der 1950er- und 1960er-Jahre. Es wird also in Deutschland ein Gesetz exekutiert, gegen das die Menschen rebellieren. Nur findet diese Rebellion nicht offen statt, sondern verdeckt, verschämt. Die Menschen werden also durch das Gesetz nicht nur in die Illegalität getrieben, sondern auch ihrer Menschenwürde beraubt. Sehr viel mehr Schaden kann ein Gesetz nicht anrichten.

Die vorliegende Entscheidung des BVerwG ist in diesem Kontext nur der verzweifelte Versuch, einen Ausweg zu finden. Die Entscheidung des BVerwG ist also richtig, ist aber keine Lösung.  Richtig ist es stattdessen, den § 217 StGB sofort abzuschaffen und durch eine humane gesetzliche Regelung, die dem Menschenwürdesatz des Art. 1 GG gerecht wird, zu ersetzen.           

 

Originelles Demokrativerständnis zeigen Sie da. "Eine Gruppe Abgeordneter". Ich meine es braucht nach dem GG bei Bundesgesetzen  grundsätzlich mal eine Mehrheit, eine "Gruppe" dürfte da nicht so ganz ausreichen?
Und wie das angeblich menschenwürdige Sterben bei Dignitas mitunter aussah, können Sie ja in dem SZ-Artikel nachlesen. Ob das (beispielsweise) für die Angehörigen schöner ist, eine im Ausland obduzierte Leiche auch noch zurückführen zu lassen, weiß ich nicht.
 

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Das ist doch nicht so schwierig zu verstehen: Wenn ein praktizierender Katholik gerne unerträgliche Schmerzen bis zum letzten Atemzug auskosten und als "Gottes Willen" akzeptieren möchte und er zudem dem kategorischen Suizid-Verbot der katholischen Kirche folgen möchte, dann kann er das privat für sich jederzeit tun. Nur dann soll er bitte nicht anderen Menschen Vorschriften machen, wie andere Menschen ihr Sterben gestalten möchten.

Und wenn man den Berichten seinerzeit Glauben schenken will, konnte von einer Freigabe der Entscheidung nach dem Gewissen der einzelnen Abgeordneten im Endeffekt keine Rede sein. Denn im Endeffekt - folgt man den seinerzeitigen Berichten - wurde sehr wohl massiver Druck ausgeübt von ebenjener Gruppe Abgeordneter, von der ich sprach.

Und irgendein Einzelfall, der bei Dignitas vorgekommen sein soll, ändert nichts, aber auch gar nichts, an dem inhumanen Charakter des § 217 StGB. Das Heranziehen eines Einzelfalls - wobei gar nicht gesagt ist, ob sich das überhaupt so zugetragen hat - sagt nichts über das abstrakte Gesetz und seinen Verstoß gegen den Menschenwürdesatz gem. Art. 1 GG aus.      

Gast schrieb:

Ob das (beispielsweise) für die Angehörigen schöner ist, eine im Ausland obduzierte Leiche auch noch zurückführen zu lassen, weiß ich nicht.
 

Auch Angehörige sollten niemals einem Menschen in einer solchen Situation vorschreiben können, wie er sterben möchte.

Das wäre ja auch eine Art von ausgeübtem Gruppenzwang, denn wenn sie posthum nicht "eine im Ausland obduzierte Leiche auch noch zurückführen zu lassen" wollten, was ihnen ja freisteht, zeigt das ein deutsches Defizit auf, das der Schweiz ja fehlt.

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Vielleicht sei mir eine kleine Ergänzung noch gestattet zu dem Kommentar von Herrn Prof. Dr. Müller.

Es kommt mir so vor, als wenn bei schwierigen Abwägungen von divergierenden Grundrechten schon diese Schwierigkeit alleine dafür herhalten muß, es gleich garnicht erst zu versuchen, hier einmal auch im Einzelfall abzuwägen.

Das ist eine m.E. fundamentalistische Sichtweise, "Abtreibung (Schwangerschaftsabbruch) ist immer Mord" war ja auch so ein Fall.

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Sicher ist es nicht einfach eine Situation als aussichtslos zu bewerten, wenn die Reparaturmedizin immer wieder mal Erfolge erzielt. Eine OP, eine Chemo und auch die Behandlung starker Schmerzen sind oft mit einem hohen Risiko des Versterbens während oder nach der Behandlung verbunden und dienen ansonsten der Hoffnung auf Entlastung oder Erträglichkeit des Weiterlebens. Ab welchem Todesrisiko wird nun eine intensive medizinische Behandlung eher ein Fall von Entlastung durch Tod statt durch heilende Wirkung? Ist eine Heilungschance von vornherein faktisch ausgeschlossen, dann kann die Lebenssituation bis zum Tod palliativ erträglicher gestaltet werden. Palliative Methoden sind also auf Erträglichkeit des Nocherlebens und gerade nicht auf den unbedingten Lebenserhalt ausgerichtet. Eine Lebensverkürzung durch die palliative Behandlung ist nicht ausgeschlossen. Wie lässt sich davon rechtlich die Zubilligung einer fürs Ertragen notwendigen Medikamentendosis abgrenzen, die möglicherweise oder sogar wahrscheinlich eine Einnahmemöglichkeit mit Todesfolge bietet?       

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Sie stellen die Frage nach der Abgrenzbarkeit. Das ist richtig. Sie können gar nicht sinnvoll abgrenzen. Das ist ja gerade, was ich sage: Der § 217 StGB manövriert Sie und Ihre Angehörigen, wenn Sie "Pech" haben, in existentielle Grenzsituationen, in denen es nichts mehr abzugrenzen gibt. Der § 217 StGB bringt Sie und Ihre Angehörigen erst, wenn Sie "Pech" haben, in ein Dilemma, das weder Sie noch Ihre Angehörigen "lösen" können.    

Ich bin da weder tatsächlich, noch rechtlich Experte. Aber vielleicht ergibt sich gerade im Zusammentreffen von Erträglichkeit mit einer Suizidmöglichkeit die Abgrenzung zum Unzulässigen. Ein erträgliches (schmerzarmes) Existieren ist für einen Menschen ohne Heilungsaussicht ein grundsätzliches Menschenrecht. Die dafür erforderlichen medizinischen Mittel zu verweigern, weil sie auch eine Selbsttötung ermöglichen oder wahrscheinlich machen, verletzt dieses Menschenrecht. Damit würde man sich doch zumindest formal ausreichend klar von nicht medizinisch indizierten Mitteln und Handlungen für eine Selbsttötung abgrenzen.

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Es ist übrigens durchaus erhellend, noch einmal die seinerzeitige Diskussion auf dem hiesigen Blog beim Artikel "Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe - Ist § 217 StGB ein schlechtes Gesetz?" nachzulesen:

https://community.beck.de/2015/11/07/strafbarkeit-der-gesch-ftsm-igen-su...

Und es ist verblüffend, dass alle triftigen Argumente, die gegen § 217 StGB vorgebracht werden, damals wie heute, von der Politik ganz einfach ignoriert werden.

Die Frage der Abgrenzbarkeit stellt sich ja generell. Auch bei allen Altersgrenzen in Gesetzen ist das doch so. Und trotzdem werden da doch mehr oder weniger willkürliche Grenzen gezogen.

Hier aber geht es im Individuen und deren rein individuelle Grenzen der ihnen zumutbaren Leidenserduldung innerhalb ihres eigenen Lebens. Das kann m.E. nicht wirklich generalisiert werden.

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Von Prof. Gunnar Duttge stammt übrigens der Aufsatz "Strafrechtlich reguliertes Sterben. Der neue Straftatbestand einer geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung", seinerzeit abgedruckt in NJW 2016, 120. Darin nimmt Prof. Duttge den § 217 StGB nach allen Regeln der Kunst bis zum Gehtnichtmehr auseinander. Auswirkungen: Keine. Aus Sicht der Politik hat halt irgendwer irgendwas in der NJW geschrieben. Das kümmert die Politik nicht die Bohne.  

Der nachfolgende Link führt nur zu einer Inhaltsbeschreibung des Aufsatzes von Gunnar Duttge  "Strafrechtlich reguliertes Sterben. Der neue Straftatbestand einer geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung", NJW 2016, 120:

https://www.jurion.de/news/332284/Geschaeftsmaessige-Foerderung-der-Selb...

Den Aufsatz sollte man aber unbedingt vollständig im Original lesen. Der Aufsatz enthält nämlich alle Argumente, warum es richtig ist, den § 217 StGB sofort durch eine anderweitige gesetzliche Regelung zu ersetzen.

RA Würdinger schrieb:

Der nachfolgende Link führt nur zu einer Inhaltsbeschreibung des Aufsatzes von Gunnar Duttge  "Strafrechtlich reguliertes Sterben. Der neue Straftatbestand einer geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung", NJW 2016, 120:

https://www.jurion.de/news/332284/Geschaeftsmaessige-Foerderung-der-Selb...

Den Aufsatz sollte man aber unbedingt vollständig im Original lesen. Der Aufsatz enthält nämlich alle Argumente, warum es richtig ist, den § 217 StGB sofort durch eine anderweitige gesetzliche Regelung zu ersetzen.

Sehr geehrter Herr Würdinger,

wie Sie ja sicher wissen, sind einmal auch im StGB stehende Paragraphen sehr schwer wieder herauszubekommen / abzuändern.

Der § 103 StGB (Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten) ist da ja bestens als Beispiel geeignet, § 211 StGB ein anderes. Auf anderen Feldern gibt es aber auch schöne Beispiele, wie die Schaumwein-/ Sektsteuer und ihre Historie.

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Zu demselben Fall schreibt Herr Kollege Christmann auf seiner Homepage:

"Das Unterlassen von Rettungsmaßnahmen bei einem freiverantwortlichen Suizid nach zuvor aktiv geleisteter Beihilfe bleibt strafbar. Wenn auch nicht als Totschlag oder Tötung auf Verlangen, so doch zumindest als (geringer bestrafte) versuchte Tötung auf Verlangen. Es gebe zwar Anhaltspunkte für einen gesellschaftlichen Wertewandel hinsichtlich der Akzeptanz ärztlicher Sterbehilfe. Letztlich habe die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Strafbarkeit dieser Sterbehilfe aber Bestand. Es bleibt mithin bei der kurios anmutenden Rechtslage, dass der Arzt dem konkret und aus freien Stücken und nach eingehender Überlegung sterbenswilligen Patienten Gift zur eigenen Einnahme zur Verfügung stellen darf, dass er aber nach dem Ohnmächtigwerden des Patienten Hilfe leisten oder hinzurufen muss, wenn er sich nicht strafbar machen will.  

Das Hanseatische OLG hat aber die Möglichkeit offen gelassen, den Fall dem Bundesgerichtshof zu einer erneuten höchstrichterlichen Klärung vorzulegen. Dem angeklagten Arzt ging es erkennbar auch darum, hier eine erneute und aktuelle höchtsrichterliche Klärung unter Berücksichtigung möglicherweise veränderter gesellschaftlicher Werte zu erreichen. "

Vielen Dank für alle Äußerungen und Beiträge.

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat am 15.01.2018 das Rechtsgutachten "Erwerbserlaubnis letal wirkender Mittel zur Selbsttötung in existenziellen Notlagen" von Prof. Udo Di Fabio veröffentlicht. Es ist auf der Seite des BfArM nachzulesen.   

Jetzt hat das Gesundheitsministerium genug. Über ein Jahr haben der Gesundheitsminister Jens Spahn und davor Hermann Gröhe gebraucht, um auf das Urteil des BVerwG zu reagieren. In dem drei Seiten langen Brief an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) heißt es, so die Ärzte Zeitung online vom 01.07.2018:

„…möchten wir Sie hiermit bitten, solche Anträge zu versagen.“

Über 100 Anträge auf Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb eines Suizidmittels liegen der Behörde vor. Keinem Antrag hat das BfArM bisher entsprochen.

Diese Anweisung bringt das BfArM nun in einen Konflikt zwischen seinem Dienstherren einerseits und dem BVerwG andererseits. Rechtssicherheit bringt sie nicht.

Aktuelles Interview mit RA Prof. Robert Roßbruch, Vizepräsident der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS), der für sieben Mandanten vergeblich beim Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) Anträge auf Erlaubnis zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital (NaP) gestellt hat: https://hpd.de/artikel/staat-darf-menschen-nicht-den-harten-suizid-treiben-15761 .

Die LTO-Presseschau:

Suizidhilfe: Mit der Umsetzung der BVerfG-Entscheidung zur Suizidhilfe befasst sich der Spiegel (Cornelia Schmergal). Obwohl die Karlsruher Richter das Recht auf einen selbstbestimmten Tod postulierten, besteht nach den meisten Berufsordnungen für Ärzte noch ein Verbot für den ärztlich assistierten Suizid. Im Juni hat der Vorstand der Bundesärztekammer immerhin beschlossen, eine Änderung der Musterberufsordnung zu empfehlen, der Ärztetag wird darüber im kommenden Jahr entscheiden. Im Bundestag plädieren u.a. die FDP-Abgeordnete Katrin Helling-Plahr und der SPD-Gesundheitspolitiker Karl Lauterbach für eine gesetzliche Regelung, die hilfsbereiten Ärzten Rechtssicherheit gibt und die von den Ärztekammern nicht umgangen werden kann.

Die LTO-Presseschau:

Suizidhilfe: Über die geplante Änderung der Musterberufsordnung für Ärzte in Reaktion auf die Aufhebung des § 217 Strafgesetzbuch (Verbot der geschäftsmäßigen Förderung von Suizidhilfe) durch das Bundesverfassungsgericht berichtet nun auch LTO. Denkbar sei es, dass der Satz "Ärzte dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten“ beim nächsten Ärztetag im Mai ersatzlos gestrichen werde. 

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