BGH zum Fahren unter Cannabiseinfluss - Jetzt ist wirklich Schluss mit Ausreden!

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 04.04.2017

Der BGH hat eine richtungsweisende Entscheidung zu der in der Rspr. umstrittenen Frage getroffen, inwieweit sich ein Fahrzeugführer nach dem Konsum von Cannabis davon vergewissern muss, dass in seinem Blut keine relevante THC-Wirkung mehr vorliegt. Bei länger zurückliegendem Konsum wurde zum Teil die Auffassung vertreten, die Ordnungswidrigkeit des § 24a Abs. 2StVG könne nur bei Vorliegen weiterer Beweisanzeichen auf ein im Sinne des § 24a Abs. 2 und Abs. 3 StVG fahrlässiges Verhalten des Betroffenen bejaht werden (s. meinen Blog-Beitrag vom 7.10.2011). Dem ist der 4. Strafsenat des BGH in seinem heute veröffentlichten Beschluss nicht gefolgt (Beschl. v. 14.2.2017, 4 StR 422/15). Seiner Auffassung nach muss sich der Fahrzeugführer vor Fahrtantritt vergewissern, dass er nicht unter dem Einfluss von THC steht (mehr als 1,0 ng/mL THC im Blut), so dass er sich nicht mit einem lange zurückliegenden Konsum und einer fehlenden subjektiven Vorwerfbarkeit herausreden kann. Dazu führt der BGH Folgendes aus:

"Mit Blick auf die vielfältigen Gefahren, die aus dem Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr für Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer erwachsen können, ergeben sich für einen Kraftfahrzeugführer strenge Sorgfaltspflichten, die auch das Verhalten vor Antritt der Fahrt betreffen (vgl. BGH, Urteile vom 17.November 1994 – 4 StR 441/94, BGHSt 40, 341, 343; vom 20. Oktober 1987 – VI ZR 280/86, VRS 74, 83, 84 ff. mwN; BayObLGSt 1996, 5). Nach den Regelungen in § 2 Abs.1 FeV und § 31 Abs. 1 StVZO hat der Führer eines Kraftfahrzeugs vor Antritt der Fahrt für seine körperliche und geistige Leistungsfähigkeit umfassend Sorge zu tragen. Er muss sich, bevor er ein Kraftfahrzeug führt, stets durch sorgfältige kritische Selbstbeobachtung vergewissern, ob er nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten überhaupt in der Lage ist, den Erfordernissen des Straßenverkehrs zu genügen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1987 – VI ZR 280/86, aaO mwN). Bei der Einnahme von Medikamenten ist er nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen verpflichtet, sich über mögliche Auswirkungen des Medikaments auf seine Fahrtüchtigkeit zu informieren (vgl. OLG Köln, VRS 32, 349, 350 f.; OLG Braunschweig, DAR 1964, 170 f.; König in LK-StGB, 12. Aufl., § 316 Rn. 208, 219, 223 mwN).

Vergleichbare Sorgfaltsanforderungen gelten im Rahmen der Vorschrift des § 24a Abs. 2 und 3 StVG, die vom Gesetzgeber als abstrakter Gefährdungstatbestand ausgestaltet worden ist (vgl. Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, BT-Drucks. 13/3764, S. 6) und den Schutz wichtiger Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit und Eigentum der Verkehrsteilnehmer bezweckt (vgl. BVerfG, DAR 2005, 70, 72). Ein Kraftfahrer, der weiß, dass er Cannabis konsumiert hat und dem die näheren Umstände seines Konsums bekannt sind, hat Anlass, sich vor Fahrtantritt mit der Möglichkeit einer fortdauernden Cannabiswirkung auseinanderzusetzen. Er ist daher verpflichtet, durch gehörige Selbstprüfung und gegebenenfalls durch Einholung fachkundigen Rats sicherzustellen, dass er nicht unter der Wirkung einer den analytischen Grenzwert mindestens erreichenden THC-Konzentration im Blut ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt. Kann er etwa wegen der von den individuellen Konsumgewohnheiten abhängenden Unwägbarkeiten beim Abbau von THC (vgl. KG, VRS 127, 244, 251 mwN) diesbezüglich keine Gewissheit erlangen, ist er gehalten, von der Fahrt Abstand zu nehmen (vgl. König, NStZ 2009, 425, 427)."

Jetzt ist also tatsächlich Schluss mit Ausreden beim Fahren unter Cannabiseinfluss!

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