Ein wohlwollendes Zeugnis

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 11.04.2017
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|4535 Aufrufe

Im Kündigungsschutzprozess hatten die Parteien vergleichsweise vereinbart, dass die Arbeitgeberin der Klägerin "ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis" erteilt. Die Arbeitgeberin interpretierte diesen Vergleich freilich etwas eigenwillig und hielt - nachdem sie zunächst längere Zeit gar kein Zeugnis ausgestellt hatte - folgenden Text für erfüllungsgeeignet:

Zeugnis

Fr. N H war bei uns als Gebäudereinigungskraft, speziell im Objekt A Arkaden, eingesetzt. Geschlechterbezogen war Frau H sehr beliebt. Ihre Aufgaben hat Frau H nach Anweisungen sehr bemüht erledigt. Die Anstrengungen Ihrer Tätigkeit hat Fr. H sehr regelmäßig mit Schöpferpausen bedacht und Ihre Arbeitszeiten nach Ihren Anforderungen ausgeführt. Wir wünschen Fr. H für die Zukunft alles Gute.

Der Antrag der Arbeitnehmerin, gegen die Arbeitgeberin ein Zwangsgeld wegen Nichterfüllung des titulierten Zeugnisanspruchs festzusetzen, hatte erstinstanzlich Erfolg. Der sofortigen Beschwerde abzuhelfen, sah das LAG Köln keinen Anlass:

Ein Zeugnis, welches polemisch und in grob unsachlichem und ironischen Stil verfasst ist und bei dessen Vorlage sich der Arbeitnehmer der Lächerlichkeit preisgeben würde, erfüllt jedoch nicht die Mindestanforderungen an die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses (so ausdrücklich bereits LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.12.2003 - 1 Ta 232/03). Ein solches „Zeugnis“ stellt bereits keine Erfüllung des titulierten Anspruchs auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses dar, was bereits im Zwangsvollstreckungsverfahren und nicht erst in einem gesonderten Erkenntnisverfahren auf Zeugnisberichtigung zu berücksichtigen ist. Ebenso wie ein „Zeugnis“, das keine Leistungsbeurteilung enthält, den auch im Zwangsvollstreckungsverfahren zu berücksichtigenden formellen und inhaltlichen Mindestanforderungen an ein qualifiziertes Arbeitszeugnis nicht genügt (so bereits LAG Köln, Beschluss vom 17.06.2010 - 7 Ta 352/09), genügt auch ein Zeugnis mit einer polemisch und ironisch formulierten Leistungsbeurteilung diesen Mindestanforderungen nicht.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sah das LAG verständlicherweise keinen Anlass.

LAG Köln, Beschluss vom 14.2.2017 - 12 Ta 17/17, BeckRS 2017, 104733

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