Preisvergleichsportale müssen Provisionspflicht offenlegen

von Paetrick Sakowski, veröffentlicht am 02.05.2017
Rechtsgebiete: Wettbewerbsrecht|2733 Aufrufe

Das Internet schafft transparentere Märkte. Damit Kunden nicht sämtliche Seiten einzelner Anbieter der von ihnen gewünschten Waren oder Dienstleistungen umständlich selbst durchforsten müssen, nehmen sie gerne Vergleichsportale in Anspruch. Diese listen nach den Kriterien des Suchenden Anbieter sortiert nach Preis oder Leistungskriterien auf. Es existieren zahlreiche Spezialportale z.B. für Strom-, Gas-, Handy- oder Versicherungstarife. Die Gretchenfrage aber ist: Wer wird überhaupt gelistet?

Der BGH hatte sich kürzlich mit einem Fall zu beschäftigen, in dem es um ein Bestattungspreisvergleichsprotal ging (Urteil vom 22. April 2017, Az.: I ZR 55/16). Dort lassen sich nach verschiedenen Bestattungsarten und Leistungskatalogen (Blumen, Trauerredner, Hausbesuch etc.) Bestattungsunternehmer im Umfeld bestimmter Orte ermitteln und preislich vergleichen. Nicht angegeben war, dass nur solche Anbieter gelistet werden, die mit dem Portalbetreiber eine Provision von 15% oder 17,5% des Angebotspreises vereinbaren.

Der BGH hat entschieden, dass das Fehlen diese Angabe gegen § 5 a Abs.2 UWG verstößt. Nach dieser Vorschrift stellt es eine unlautere und damit unzulässige geschäftliche Handlung dar, wenn gegenüber Verbrauchern solche wesentlichen Informationen verschwiegen werden, die sie je nach den Umständen benötigen, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen und ihr Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Was eine "wesentliche" Information ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Für die Wesentlichkeit spricht die Bedeutung der Information für die Entscheidung des Verbrauchers. Gegen die Wesentlichkeit kann der Unternehmer berechtigte Interessen wie Aufwand, Kosten oder Geheimhaltungsbedarf geltend machen. Bei der Werbung mit Testergebnissen und Zertifikaten oderGütesiegeln z.B. muss der Unternehmer eine Fundstelle bzw. einen Verweis auf die Prüfkriterien angeben, damit der Verbraucher sich umfassend informieren kann.  

Bei einem Vergleichsportal, so der BGH in seiner aktuellen Entscheidung, erwartet der Verbraucher grundsätzlich, dass ihm das "im Internet verfügbare Marktumfeld" vorgestellt werde und eben nicht nur eine begrenzte Auswahl von provisionswilligen Anbietern. Die Tatsache, dass eine Auswahl nach einer solchen Provisionsabrede erfolge, sei ein wesentlicher Umstand, maßgebliche Gegeninteressen des Unternehmers bestünden nicht. Das bedeutet im Ergebnis, dass der Portalbetreiber auf die Provisionspflichtigkeit der Listung hinweisen muss. Die Höhe der Provision muss er allerdings nicht angeben. Betreiber von Vergleichsportalen sollten daher entsprechend ihrer Provisionspraxis einen entsprechenden – deutlich sichtbaren – Hinweis aufnehmen.

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