AG München: Väterroulette im Hotel

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 03.05.2017
Rechtsgebiete: FamilienrechtWirtschaftsrechtDatenschutzrecht69|9833 Aufrufe

Nicht nur ein Thema für die Boulevardpresse, sondern auch juristisch relevant unter Datenschutzgesichtspunkten, was das AG München da unter der schönen Überschrift "Väterroulette" gepostet hat.

Auszug aus der PM: „Die Klägerin aus Halle mietete in der Zeit vom 04.06.2010 bis 07.06.2010 ein Zimmer in einem Hotel in Halle gemeinsam mit ihrem damaligen männlichen Begleiter mit dem Vornamen Michael. Mit dieser Person nutzte die Klägerin in dem Zeitraum ein Hotelzimmer in der zweiten Etage. Am 14.03.2011 brachte sie den Jungen Joel zur Welt. Ihr Begleiter aus dem Hotel in Halle könnte der Vater des Kindes sein.“

Was meinen Sie? Hat die Mutter einen Anspruch gegen das Hotel auf Auskunft?

Das AG (Aktenzeichen 191 C 521/16) lehnte das ab:

 „Das Gericht stellt fest, dass das Recht der betroffenen Männer auf informationelle Selbstbestimmung und auf den eigenen Schutz der Ehe und Familie das Recht der Klägerin auf Schutz der Ehe und Familie und auf den Unterhaltsanspruch überwiegt. Außerdem hätten die betroffenen Männer das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre, das davor schützt, geschlechtliche Beziehungen offenbaren zu müssen…. Für das Gericht steht weiter fest, dass die Gefahr bestehe, dass die Datenübermittlung ins Blaue hinein erfolgen würde. Der Klägerin ist es nicht möglich, weitere Umstände vorzutragen, durch die der unterhaltsverpflichtete Betroffene eingrenzbar wäre. Allein der Vorname, wobei sich die Klägerin nicht sicher ist, ob es sich um den einzigen Vornamen handelt, und die Etagenzahl sind für die erforderliche Eingrenzung nicht ausreichend. Auch ist nicht mit Sicherheit feststellbar, ob es sich bei dem Namen auch tatsächlich um den richtigen Namen des Betroffenen handelt.

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69 Kommentare

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Würde sich das Ergebnis ändern, wenn statt der Frau das Kind geklagt hätte?

Wenn nicht, dann scheint es, als sollte man zukünftigen Mandanten(innen) mit diesem Anliegen eher zur Einschaltung eines Privatdetektivs raten, der es mit dem Datenschutz beim Auslesen der Hoteldaten nicht so genau nimmt.

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Und ein solcher Privatdetektiv sollte auch mit einigen großen Scheinen noch im Hotel winken können. Hat der Begleiter sich bei der Anmeldung aber unter einem falschen Namen eingetragen, wird auch das nicht helfen. Zur Vaterschaftsfeststellung im Fall der Identifizierung und Abstreitung jedoch wird dann wieder ein Gericht eingeschaltet werden müssen.

 

 

 

Tatsächlich geht es hier trotz des familienrechtlichen Anlasses um Zivilrecht und Datenschutz. Das Hotel wird in der PM so zitiert: 

Das Hotel ist der Ansicht, dass kein Anspruch auf die Weitergabe der persönlichen Daten der Gäste besteht. In dem fraglichen Zeitraum wären insgesamt vier männliche Personen mit dem Vornamen Michael in dem Hotel zu Gast gewesen. Da die Klägerin die genannte Person nicht näher beschreiben könne, sei eine eindeutige Feststellungen der infrage kommenden Personen nicht möglich.

Es wäre zu klären, ob und zu welchem Zweck persönliche Daten vom Juni 2010 nach dem Datenschutzrecht noch im Jahr 2016 gespeichert, ausgewertet und herausgegeben werden könnten. Für das Hotel und deren Angestellte gilt wohl das BSDG, insbesondere §§ 5 bis 7 BSDG. Die Speicherung und Auswertung wurde vom Hotel faktisch bereits zugestanden. 4 betroffene Michaels könnten somit schon jetzt ihre Rechte (u.a. auf Löschung der Daten) gegenüber dem Hotel geltend machen. Die Herausgabe der Daten über einen Privatdetektiv würde an dieser Situation wohl nichts ändern, zumindest wenn mit dem Beweisergebnis das Gericht aufgesucht werden soll.      

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Die Speicherung und Auswertung wurde vom Hotel faktisch bereits zugestanden. 4 betroffene Michaels könnten somit schon jetzt ihre Rechte (u.a. auf Löschung der Daten) gegenüber dem Hotel geltend machen.

Woraus schließen Sie das? Es geht außerdem im vorliegenden Fall doch gar nicht um Löschungsansprüche der Gäste. Einen Auskunftsanspruch der Mutter kann ich übrigens nicht entdecken.

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Ich hatte keinen Auskunftsanspruch der Klägerin behauptet. Dass die Klägerin Mutter ist, spielt bei dem Fall formal eigentlich gar keine Rolle. Insofern ist auch der Titel eher eine Werbeschlagzeile als ein zum juristischen Problem passender Begriff. Einen Auskunftsanspruch im Rahmen einer Vaterschaftsfeststellung wäre Sache des Familiengerichts und nicht eines C-Verfahren am Amtsgericht. Das Familiengericht erhebt zwar von Amts wegen Tatsachen, dürfte aber wohl den Datenschutz deswegen auch nicht ohne eine gesetzliche Grundlage aushebeln. Nicht auszuschließen ist aber auch, dass die Mutter letztlich das bekommen hat, was sie brauchte. Nämlich den Beleg gegenüber der UVG-Stelle, dass sie bei der Vaterschaftsfeststellung pflichtgemäß kooperiert und die möglichen Nachforschungen betrieben hat.  

Unabhängig davon, haben doch die vom Hotel eingeräumten Michaels Auskunftsansprüche zu ihren Daten und möglicherweise auch den Anspruch auf Löschung der Daten. Wenn man Michael heißt und in der fraglichen Zeit in dem Hotel eingebucht war, kann man sich sicherlich an das Hotel wenden.    

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Das Kind wird natürlich einmal seine Mutter später auch noch nach seinem biologischen Vater fragen werden, auch daran hätte die Mutter besser vorher denken sollen, oder wird es noch zukünftig müssen als evtl. dann "alleinerziehende Mutter". Über ein "Paritätisches Wechselmodell" braucht sie dann aber auch nicht nachzudenken ohne den biologischen Vater näher zu kennen, außer über den Vornamen und über eine kurze Affäre mit ihm in einem Hotel.

Eine solche Geschichte in der heutigen "aufgeklärten" Zeit ist natürlich ein gefundenes Fressen für den Boulevard, oder auch noch für anderes Getuschel.

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Die Meldescheine sind hier wahrscheinlich genutzt worden, sie werden in der Hotellerie nach dem Bundesmeldegesetz BMG §§ 29,30 behandelt und sind 1 Jahr aufzubewahren und danach innerhalb von 3 Monaten zu vernichten gemäß § 30 (4) BMG. Also dürfen heute hier keinerlei Auskünfte mehr gegeben werden nach diesen Fristen, aber das BMG in dieser Form gilt erst ab 01.11.2015.

Die vorherige Rechtslage wäre also erst noch zu eruieren.

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Meldegesetz des Landes Sachsen-Anhalt von 2004, §19:

(3) Die ausgefüllten Meldescheine sind für die Meldebehörde, die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Verfassungsschutzbehörde zur Einsichtnahme oder Abholung bereitzuhalten. Sie sind vom Tage der Abreise an bis zum Ende des nächsten Jahres aufzubewahren, vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
(4) Die nach § 18 Abs. 2 und 3 erhobenen Angaben dürfen nur von der Meldebehörde und den in § 29 Abs. 3 Satz 1 genannten öffentlichen Stellen für Zwecke der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung sowie zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern verarbeitet oder genutzt werden.

 

Die junge Mutter hätte ein mögliches Beweisverwertungsverbot aber umgehen können, denn nach eine ungewollten Konzeption, wovon ich mal ausgehe, ist ein Schwangerschaftstest bereits ab dem Anfangstag einer ausbleibenden Periode möglich, also nach wenigen Wochen. Danach mit einer phantasievollen Erklärung, wie z.B. "Rückgabe gefundener goldener Manschettenknöpfe bei einer verlorenen Adresse und auch noch dem verlorenen Mobiltelephon" - oder einer ähnlichen Geschichte - das Hotel aufsuchen. Bestimmt findet sich eine(r) aus dem großen Kreis des Personals eines Hotels, der oder die dann auch weiterhilft.

Neben den aufgehobenen Meldescheinen aber gibt es auch noch oft kaufmännischen Briefverkehr zu Buchungen, Anfragen, Reservierungen oder Überweisungen etc., der ja auch noch länger aufgehoben wird, wobei die Meldescheine ja sicher auch erst einmal abgeheftet werden.

Auch eine Detektei hat in der Regel einige Quellen in Hotels, auch wenn Diskretion in einem Hotel natürlich sehr hoch gehängt wird, aber das Personal hat Augen und Ohren, wird aber seinen Job nicht riskieren wollen, also da braucht es schon jemanden, der gut vernetzt ist als Detektiv und der seine Quellen auch wirksam schützt. Über ein Gericht an den Namen des Vaters kommen zu wollen, halte ich für keine gute Idee in so einem Fall.

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"Beweisverwertungsverbot"?

Es geht hier um einen Zivilprozess, nicht um einen Strafprozess.

Mein Name schrieb:

"Beweisverwertungsverbot"?

Es geht hier um einen Zivilprozess, nicht um einen Strafprozess.

Aus einer solchen Sache könnten sich ja auch noch Strafverfahren ergeben.

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Sie ist der Meinung, dass ihr gegenüber dem Hotel ein Auskunftsanspruch nach dem Bundesdatenschutzgesetz zusteht.

Einschlägig ist hier § 28 (2) BDSG

Die Übermittlung oder Nutzung für einen anderen Zweck ist zulässig
2. soweit es erforderlich ist,
a) zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten oder
b) zur Abwehr von Gefahren für die staatliche oder öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten
und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung oder Nutzung hat

und eben dieses schutzwürdige Interesse wurde von Gericht bejaht.

"....zur Verfolgung von Straftaten....."

Niemand, außer den direkt daran Beteiligten, kennt doch bisher die genauen Umstände des GV in dem Hotel.

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Sprechen Sie damit die Genese von Falschbeschuldigungen im zwischenmenschlichen Bereich aus niederträchtigen Gründen an? Laut einer umfangreichen https://www.polizei.bayern.de/content/4/3/7/vergewaltigung_und_sexuelle_n_tigung_in_bayern_bpfi.pdf Studie des LKA Bayern aus 2005 besteht bei Anzeigen zu Sexualdelikten bei um die 50 % der Verdacht einer Falschbeschuldigungen. Aber nur bei eindeutigen Beweisen wird in diese Richtung auch ermittelt.

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Es weiß niemand, ob die Beiden immer dort alleine waren, ob auch unerlaubte Ton- oder Videoaufzeichnungen gemacht wurden, ob alles einvernehmlich war, ob auch Erpressungen oder Nötigungen vorher, während oder nachher eine Rolle spielten, Rachegedanken, Drogen, K.O.-Tropfen und so weiter. Das Dunkelfeld ist bekanntlich in diesen Bereichen sehr groß und Taten und Täter sehr vielfältig. Auch das erfährt man noch aus dem Beobachten von echten Strafprozessen aller Arten in Gerichten und dann aus erster Hand.

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Leider haben Sie die Studie, wie so viele andere, die sie  als Beleg für die Häufigkeit falscher Verdächtigungen im Sexualstrafrecht zitieren, nicht richtig gelesen.

Die Studie selbst kommt aufgrund ihrer Auswertungen u.a. der Verfahrenseinstellungen durch die StA und der Anzeige von falschen Verdächtigungen/Vortäuschen einer Straftat zum Ergebnis, dass etwa jede fünfte Anzeige "sehr zweifelhaft" sei (Seite 282 der Studie).
Das mit "jeder zweite Fall erfunden" ist überhaupt nicht das Ergebnis der Studie, sondern eine Einzelmeinung eines Kommissariatsleiters, die in der Studie zitiert wird (Seite 177 der Studie).

Und soweit Sie auf die "Genese von Falschbeschuldigungen....im zwischenmenschlichen Bereich" abstellen:

Was man darüber hinaus noch differenzieren muss: bei den vorgetäuschten Taten  wird aus teils recht bizarren Gründen (Verschlafen, Zuspätkommen ....) nicht eine bestimmte Person falsch verdächtigt, sondern eine Vergewaltigung durch einen Unbekannten erfunden. Das schädigt in der Regel niemanden außer die Ermittlungsressourcen der Polizei, zB vor einiger Zeit die angebliche Gruppenvergewaltigung in Regensburg. Und ja,  auch solche Vortäuschungen sind mE durchaus äußerst strafwürdig. 

Was man zusätzlich bei der Analyse von angezeigten Taten vs. Anklagequote/Verurteilungsquote berücksichtigen müsste, sind mE  die Statistik verzerrende Effekte. So wurden im Zusammenhang mit den Missbrauchsfällen in kirchlichen Einrichtungen und  der Odenwaldschule vor einigen Jahren zahlreiche Anzeigen wegen Sexualdelikten u.a. erstattet, bei denen niemand (außer vielleicht in den eingesetzten Kommissionen) den  Wahrheitsgehalt geprüft hat. Schlicht und einfach deshalb, weil glasklar Verjährung eingetreten war. Das war für die Staatsanwälte ein Zweizeiler bei der Verfahrenseinstellung, besagt aber nichts darüber, ob es sich um eine (wissentliche) Falschbeschuldigung handelte.

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gaestchen schrieb:

Leider haben Sie die Studie, wie so viele andere, die sie  als Beleg für die Häufigkeit falscher Verdächtigungen im Sexualstrafrecht zitieren, nicht richtig gelesen.

Richtig ist, dass die Studie recht umfangreich und detailliert ist, aber trotzdem noch viele Unbekannte enthält. Eine durchdringende Auswertung der Studie hatte ich nicht vor und auch nicht behauptet. Zum Anteil von Vortäuschungen und falschen Verdächtigungen, sowie deren korrekter Einschätzung durch Sachbearbeiter, gibt es lt. Studie kaum verlässliche Daten (S.14). Daran etwas zu ändern, war ein wesentliches Ziel der Studie.

gaestchen schrieb:

Die Studie selbst kommt aufgrund ihrer Auswertungen u.a. der Verfahrenseinstellungen durch die StA und der Anzeige von falschen Verdächtigungen/Vortäuschen einer Straftat zum Ergebnis, dass etwa jede fünfte Anzeige "sehr zweifelhaft" sei (Seite 282 der Studie).

Das ist nicht die ganze Wahrheit, soweit man bei Statistik zu Zweifeln von ganzer Wahrheit überhaupt sprechen kann. Sie haben dazu auch auf der Seite 282 Einiges überlesen:

  • Mindestens ein Fünftel bis zu einem Drittel der Vorgänge sind „zweifelhaft“
  • Nach Bewertung der polizeilichen Sachbearbeiter sind fast zwei Drittel (64%) der von ihnen selbst bearbeiteten und von der Staatsanwaltschaft nach § 170 II StPO eingestellten Verfahren „eher“ oder „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ Vortäuschungen oder falsche Verdächtigungen.
  • Rechnet man näherungsweise auf den Gesamtbestand aller Vorgänge hoch, die sich der Polizei im Jahr 2000 zunächst als Vergewaltigungen oder sexuelle Nötigungen dargestellt haben, dann wird etwa ein Drittel aller Fälle entweder ohnehin als Vortäuschung oder falsche Verdächtigung angezeigt oder die Ermittler halten sie zumindest „eher“ für eine solche. 

Ihr Zitat hätte also korrekt "mindestens ein Fünftel bis zu einem Drittel der Vorgänge" lauten müssen.

gaestchen schrieb:

Das mit "jeder zweite Fall erfunden" ist überhaupt nicht das Ergebnis der Studie, sondern eine Einzelmeinung eines Kommissariatsleiters, die in der Studie zitiert wird (Seite 177 der Studie).

Das ist offensichtlich falsch. Die polizeilichen Sachbearbeiter hegten zu fast 2/3 der selbst bearbeiteten Verfahren, die von der StA nach § 170 StPO eingestellt wurden, den Verdacht von Vortäuschungen und falscher Verdächtigung. (S.282)

gaestchen schrieb:

Und soweit Sie auf die "Genese von Falschbeschuldigungen....im zwischenmenschlichen Bereich" abstellen:

Was man darüber hinaus noch differenzieren muss: bei den vorgetäuschten Taten  wird aus teils recht bizarren Gründen (Verschlafen, Zuspätkommen ....) nicht eine bestimmte Person falsch verdächtigt, sondern eine Vergewaltigung durch einen Unbekannten erfunden. Das schädigt in der Regel niemanden außer die Ermittlungsressourcen der Polizei, zB vor einiger Zeit die angebliche Gruppenvergewaltigung in Regensburg. Und ja,  auch solche Vortäuschungen sind mE durchaus äußerst strafwürdig. 

Differenzierungen und die Darstellung von verbleibenden Unklarheiten wurden in dieser Studie intensiv vorgenommen. Die Studie setzt sich damit qualitativ erheblich von den sonst durchs Land tingelnden Studien, Erhebungen und Behauptungen ab.  

gaestchen schrieb:

Was man zusätzlich bei der Analyse von angezeigten Taten vs. Anklagequote/Verurteilungsquote berücksichtigen müsste, sind mE  die Statistik verzerrende Effekte. So wurden im Zusammenhang mit den Missbrauchsfällen in kirchlichen Einrichtungen und  der Odenwaldschule vor einigen Jahren zahlreiche Anzeigen wegen Sexualdelikten u.a. erstattet, bei denen niemand (außer vielleicht in den eingesetzten Kommissionen) den  Wahrheitsgehalt geprüft hat. Schlicht und einfach deshalb, weil glasklar Verjährung eingetreten war. Das war für die Staatsanwälte ein Zweizeiler bei der Verfahrenseinstellung, besagt aber nichts darüber, ob es sich um eine (wissentliche) Falschbeschuldigung handelte.

In der Studie werden tatsächlich eine Vielzahl von Verzerrungseffekten und Unsicherheiten thematisiert. Jede Straftat ist eine zuviel, ob nun verleugnete Sexualstraftat oder Falschbeschuldigung. Sie lässt Geschädigte oft mit traumatischen Erfarungen zurück und verstärkt die Unsicherheiten in der Gesellschaft. Dies hier alles zu diskutieren, ginge aber deutlich am Thema vorbei. Wie schon festgestellt, ist das hiesige Thema weder ein strafrechtliches noch ein familienrechtliches. Mein Hinweis auf diese Studie bezog sich allein auf die Andeutungen von GR zu "strafrechtlichen Möglichkeiten" der Vaterschaftsfeststellung, die hier vor allem die Ermittlungsressourcen schädigen würden, wie sie es ja zurecht erwähnen.   

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Gast schrieb:

Mein Hinweis auf diese Studie bezog sich allein auf die Andeutungen von GR zu "strafrechtlichen Möglichkeiten" der Vaterschaftsfeststellung, die hier vor allem die Ermittlungsressourcen schädigen würden, wie sie es ja zurecht erwähnen.   

Das ist ein kleines Mißverständnis, ich dachte nämlich an alle Straftaten, a) die alleine bei einer Identifizierung des Herrn Michael durch Auskünfte aus dem Hotel heraus zukünftig noch möglich wären nach dieser Identifizierung, auch solche als Versuch, nicht nur an b) die jetzt noch zur Anzeige gebracht werden könnten, auch als Versuch oder als vollendete Tat.

Aber das sind eben alles reine Spekulationen.

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@L.Lippke:

"Das ist offensichtlich falsch. Die polizeilichen Sachbearbeiter hegten zu fast 2/3 der selbst bearbeiteten Verfahren, die von der StA nach § 170 StPO eingestellt wurden, den Verdacht von Vortäuschungen und falscher Verdächtigung. (S.282)"

Da müssen Sie nochmal neu mit dem Prozentrechnen anfangen:

Von der StA werden etwas mehr als die Hälfte der Verfahren eingestellt. Und von diesen dann 2/3 sind  0,5 x 0,66 = 0,33, also 1/3 der insgesamt angezeigten Fälle. Das ist ebenfalls weit weg von den 50 %, die der Kommissariatsleiter propagiert.

Abgesehen davon, dass ein reines Bauchgefühl irgendwo zwischen "zweifelhaft" und "sehr zweifelhaft" nichts besagt.  Immerhin hat sich ja auch herausgestellt, dass Polizeibeamte beim Lügenerkennen keineswegs besser abschneiden als andere, auch wenn sie der festen Meinung sind, dies zu können.
 

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Da könnte ich mir eine ganze Palette von Straftaten, auch noch von versuchten Straftaten,  in dem Zusammenhang vorstellen, auch nach diesen wenigen Tagen nur im Hotel.

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Wie muß man das in der PM verstehen?

"Die Klägerin aus Halle mietete in der Zeit vom 04.06.2010 bis 07.06.2010 ein Zimmer in einem Hotel in Halle gemeinsam mit ihrem damaligen männlichen Begleiter mit dem Vornamen Michael. Mit dieser Person nutzte die Klägerin in dem Zeitraum ein Hotelzimmer in der zweiten Etage. Am 14.03.2011 brachte sie den Jungen Joel zur Welt. Ihr Begleiter aus dem Hotel in Halle könnte der Vater des Kindes sein."

Die Klägerin lebte also 3 Tage mit dem Herren Michael im Hotel zusammen, aber ist sich nicht sicher, ob er der biologische Vater ist. Kämen denn da auch noch andere Herren dafür in Frage außer diesem Michael, diese Frage stellt sich doch m.E. nach dieser Formulierung in der PM.

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Hallooo Gaestchen und Lutz Lippke : Wir diskutieren hier über Datenschutz und nicht über "falscher Verdächtigungen im Sexualstrafrecht"... Danke.

Noch eine andere Spekulation:

Da die Klägerin ja sehr viel Zeit seit dem Juni 2010 verstreichen ließ, jedenfalls erscheint mir das auffällig zu sein, ging es der Klägerin nur um einen pro forma Versuch einer gerichtlichen Identitätsfeststellung, denn nun dürfte eine solche ja inzwischen nicht mehr gesetzlich und tatsächlich noch möglich sein, und sie kann nun auch unbesorgt Unterhaltsvorschüsse gemäß § 6 UhVorschG (Auskunfts- und Anzeigepflicht) beantragen. Sie kennt aber den wirklichen biologischen Vater, der ihr auch längst schon Schweigegeld bezahlt, aus welchen Gründen auch immer. Auch solches mehrgleisige Vorgehen (oder Abkassieren) ist ja nicht völlig neu bei solchen Sachen, auch das aber wäre wieder nur eine reine Spekulation in dieser Sache, die mich aber an reale Begebenheiten in anderen Sachen erinnert hat.

 

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Werter GR,

Sie haben ja viele Ideen und möglich ist alles. Nur beziehen Sie sich auf eine konkrete Person und spekulieren angesichts der Unkenntnis jeglicher Umstände sehr gewagt. Das finde ich nicht gut.

Zum Datenschutz ist nun klar, dass das persönliche Auskunftsrecht des Kindes zur Abstammung über dem Datenschutzrecht steht und auch den Zugriff auf geschützte oder unrechtmäßig gespeicherte Daten einbezieht. Ein vorsorgliches Recht auf Datensammlung als Vorratsdaten besteht jedoch nicht. Daraus ergeben sich diverse Folgerungen für den formalen Umgang mit Ansprüchen und Daten, die ein Anwalt und die zum Datenschutz Verpflichteten kennen müssen.

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Lutz Lippke schrieb:

Zum Datenschutz ist nun klar, dass das persönliche Auskunftsrecht des Kindes zur Abstammung über dem Datenschutzrecht steht und auch den Zugriff auf geschützte oder unrechtmäßig gespeicherte Daten einbezieht.

Da aber die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz und zur Vernichtung solcher Daten aber hier ja auch bereits ausgeführt sein könnten, hätte doch dann hier der Datenschutz "das persönliche Auskunftsrecht des Kindes zur Abstammung" unter Umständen nun auch unmöglich gemacht.

Halten Sie dann auch noch daran fest: "Das finde ich nicht gut."?

Um Ihnen aber diese Frage auch mit einem Beispiel mal stellen zu können, dafür war meine "sehr gewagte" Spekulation ja eine Voraussetzung.

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Ein fiktives Auskunftsverlangen eines Kindes zur Abstammung kann keine sonst unzulässige Vorratsdatenspeicherung bei grundsätzlich unbeteiligten Vertragspartnern begründen. Wo sollte das anfangen  und aufhören? Anders stellt sich das dar, wenn ein Vertrag sich unmittelbar auf die Abstammung bezieht, z.B. bei der Samenspende oder zufällige Daten tatsächlich noch verfügbar sind. Dann steht der Auskunftsanspruch des Kindes aus verfassungsrechtlichen Gründen über dem Datenschutz und Vertragsrecht. Dieses Recht ist jedoch allein dem Kind vorbehalten und nicht der Mutter oder Dritten. Damit macht der Datenschutz doch den Auskunftsanspruch des Kindes nicht unmöglich.

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Eine Erklärung bin ich Ihnen aber noch schuldig, Herr Lippke. Ich habe mir gleich zu Beginn dieses Beitrags von RA Dr. Axel Spies und nach dem Lesen der PM lange überlegt, warum eine Frau und Mutter so ein zusätzliches Risiko auch noch eingeht, sich noch durch Berichterstattungen über diesen verlorenen Zivil-Prozeß zum Gespött zu machen und auch ihrem Kind noch dadurch möglicherwiese zu schaden in seinem späteren Lebensweg. Viele RAs hätten ihr vermutlich alleine vom Prozeß schon abgeraten.

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Genau das befremdet mich angesichts der dünnen Faktenlage. Alle Ihre Erwägungen sind mir fremd und das Ausschlachten von Spekulationen und Vorbehalten zu Personen lehne ich ab. Es ist eine Unart, die auf die Protagonisten solcher Aktionen zurückfällt. Es gibt vorstellbare Umstände und Gründe, die das Verhalten der Mutter rational rechtfertigen könnten. Ein mandatierter Anwalt hätte die Pflicht, seiner Mandantin hierzu in ihrem Sinne die gesetzlich zulässigen Möglichkeiten und natürlich auch die Risiken aufzuzeigen. Das Lebensratschlag-Brimborium sollten Juristen besser ganz hintenan stellen. Ich habe persönlich bisher nur wenige Juristen kennengelernt, die dafür überhaupt das Potential haben.

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Immerhin hat das AG München diesem Fall soviel Bedeutung beigemessen, darüber jetzt am 28. April 2017 eine eingehende PM zu veröffentlichen. Das Urteil selber ist bereits am 28.10.2016 ergangen, also vor genau einem halben Jahr. Und seit dieser Veröffentlichung hatten über dieses Urteil - auf der PM basierend - DER SPIEGEL, MDR, Focus, STERN, Stuttgarter Nachrichten, Stuttgarter Zeitung, BILD, dejure, Beck-Blog und viele andere, auch noch im Ausland berichtet. Dort gab es ebenfalls Spekulationen und sogar Vorbehalte zu lesen, die sogar nicht mal ausdrücklich überall als Spekulationen bezeichnet wurden. Wie sollte nun im vorliegenden Fall ein Auskunftsanspruch des Kindes denn eigentlich noch durchgesetzt werden, nichts kann doch das Hotel nun daran hintern, seine Unterlagen zu den Gästen mit Vornamen Michael in 2010 endlich zu vernichten? Diese Frage hatten Sie ja noch nicht beantwortet gehabt, und auf diese konkrete Antwort warte ich noch zu diesem konkreten Fall.

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...nichts kann doch das Hotel nun daran hintern, seine Unterlagen zu den Gästen mit Vornamen Michael in 2010 endlich zu vernichten?

Doch, z. B. § 147 Abs. 4 AO (10 Jahre Aufbewahrungspflicht). Ist das (wg. des Fragezeichens) eigentlich eine Frage oder eine Feststellung, bzw. Behauptung?

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Auf die kaufmännischen Unterlagen, neben den Meldescheinen, bin ich ja schon früher eingegangen. An die noch heranzukommen, wäre dann auch nur bis Ende 2020 befristet, Anzeigen wg. kleinerer fiktiver Straftaten im Hotel dürften wg. Verjährung i.d.R. nicht mehr von einem StA bearbeitet werden.

Aber nun ist mit diesem Urteil doch ein m.E. interessanter Präzendenzfall geschaffen worden, wie an den Unterhaltsvorschuß öffentlicher Einrichtungen und Kassen unbürokratisch, und ohne eine Vateridentitätsfeststellung und auch Auskunft darüber, zu kommen ist.

Wer sich auf dieses Urteil beruft, muß nicht mehr selber klagen, da ja offenbar aussichtslos, wenn er eine ähnliche Konstellation dann bei seinem eigenen Antrag auf den Unterhaltsvorschuß vorgibt.

 

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Ich denke, ein Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben gem. 242 BGB kommt durchaus in Betracht, da zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis bestanden hatte und die Klägerin auf die begehrte Auskunft zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs angewiesen ist. Dass die Klägerin nur den Vornamen des unterhaltsverpflichteten Betroffenen und die von ihm bewohnte Etage des Hotels angeben konnte, führt möglicherweise zu einem unbestimmten Klageantrag. Das ist aber eine Frage der Zulässigkeit. Ein nicht unbedeutender Umstand. Denn eine unzulässige Klage kann später in zulässiger Form noch gestellt werden, nicht dagegen eine unbegründete Klage.

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Ich denke, ein Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben gem. 242 BGB kommt durchaus in Betracht...

Das sieht das BVerfG aber anders: "Das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgende allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt mit der Privat- und Intimsphäre auch das Recht, selbst darüber zu befinden, ob, in welcher Form und wem Einblick in die Intimsphäre und das eigene Geschlechtsleben gewährt wird" (BVerfG, B. v. 24.2.2015 - 1 BvR 472/14, Leitsatz) und "danach können die Gerichte einen Auskunftsanspruch in der vorliegenden Konstellation nicht allein auf die Generalklausel des § 242 BGB stützen" (PM). Das Amtsgericht ist also durchaus auf der sicheren Seite.

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Der VB-Fall liegt aber doch etwas anders. Durch das Auskunftsbegehren bekommt die Klägerin in unserem Fall doch nicht einen größeren Einblick in die Intimsphäre und das Geschlechtsleben des Hotelgastes, als er ihr bereits damals gewährt hatte. Selbstverständlich hatte der Hotelgast das Recht, darüber selbst zu befinden und hatte davon wohl auch Gebrauch gemacht.

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Auf LG Bonn 29. September 2010 1 O 207/10 hatte ich ja schon verwiesen. Zum Anspruch der Mutter nach Treu und Glauben:

Rn 16: "Über die gesetzlich normierten Fälle hinaus ist ein Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) grundsätzlich nur dann begründet, wenn eine besondere rechtliche Beziehung zwischen dem Auskunftfordernden und dem Inanspruchgenommenen besteht (BGH, Urteil vom 07.05.1980 - VIII ZR 120/79, a.a.O.; Palandt-Grüneberg, a.a.O., Rdnr. 4 f.). Dies ist nicht der Fall. Die Klägerin kann ihren Auskunftsanspruch insbesondere nicht aus einem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis herleiten."

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Keine Ahnung. Interessiert mich auch nicht. Denn das spielt für die Urteilsbesprechung hier offensichtlich keine Rolle.

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Müsste der Auskunftsanspruch dann nicht im direkten Zusammenhang mit dem Beherbergungsvertrag stehen? Der Vertrag wurde vermutlich vollständig erfüllt. Woraus sollte sich ein vertraglicher Auskunftsanspruch noch ergeben, wenn schon die Vatersuche als Grund des Anspruchs benannt ist. Selbst wenn die Zeugung des Kindes für die Mutter Zweck des Vertragsabschlusses gewesen wäre, wird das wohl kaum zum Vertragsbestandteil mit dem Hotel geworden sein. Eigentlich ist doch schon klar, dass auf den Auskunftsanspruch des Kindes geklagt würde, wenn ...     

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Was Sie ansprechen und wohl auch meinen, das sind die Hauptleistungspflichten. Nach Treu und Glauben können sich aus dem Vertragsverhältnis auch einzelne Verhaltens- und Nebenleistungspflichten ergeben. Dazu zählen Auskunftspflichten, vor wie nach Erfüllung aller Hauptleistungspflichten.

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Die oben von Gast genannte Entscheidung des BVerfG (1 BvR 472/14 ) zu dem Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter hat wohl zu einigen groben Missverständnissen geführt. Diese Entscheidung hatte entgegen von Presseberichten keinesfalls die ständige Rechtsprechung des BGH zum Auskunftsanspruch des Scheinvaters aus Treu und Glauben gegen die Mutter gekippt. Sogar in der Überschrift von LTO hieß es: "BVerfG verneint Auskunftsanspruch für Scheinväter - Mütter müssen Sexualpartner nicht nennen". Das ist Quatsch. Und so eine Fehlgeburt ist auch die Entscheidung des Amtsgerichts München. Wären die Folgen für die Mutter, das Kind und möglicherweise auch den Vater nicht so schwerwiegend - das Urteil ist rechtskräftig, dann könnte man sich über die Güterabwägung köstlich amüsieren, die das Amtsgericht zu Gunsten des Vaters in die Entscheidung eingestellt hat.

Das BVerfG hatte deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sowohl gegen den Auskunftsanspruch des Vaters gegen die Mutter als auch gegen die richterliche Rechtsfortbildung des Grundsatzes von Treu und Glauben grundsätzlich keine verfassungsrechtliche Bedenken bestünden. Lediglich die Abwägung der widerstreitenden Grundrechte in dem konkreten Fall sei zu kurz gekommen.

Inzwischen hat der Gesetzgeber dennoch für Klarheit gesorgt und durch Gesetz zur Reform des Scheinvaterregresses einen Auskunftsanspruch des Vaters gegen die Mutter in § 1607 Abs. 4 BGB ausdrücklich geregelt:

"(4)  Die Mutter des Kindes ist verpflichtet, dem Dritten, der dem Kind als Vater Unterhalt gewährt hat, auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, wer ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat, soweit dies zur Feststellung des übergegangenen Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. Die Verpflichtung besteht nicht, wenn und solange die Erteilung der Auskunft für die Mutter des Kindes unzumutbar wäre."

Wie absurd falsch die Entscheidung des Amtsgerichts ist, zeigt eine leichte Abwandlung des Falls. Angenommen, die Klägerin hätte auf Auskunft gegen das Hotel geklagt, um den Auskunftsanspruch des Scheinvaters zu erfüllen.

Und noch eine leichte Abwandlung: Wie stünde es um den Auskunftsanspruch der Klägerin, wenn sie die Hotelrechnung bezahlt hätte und gegen ihren Begleiter den hälftigen Anteil geltend machen wollte?

Im übrigen wird völlig ins Blaue hinein unterstellt, der Begleiter der Klägerin wolle sich verleugnen lassen, anonym bleiben, von seinem Kind nichts wissen und sich seinen Pflichten und seiner Verantwortung entziehen. Das ist zwar möglich. Aber genauso gut möglich ist das Gegenteil.

 

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Waldemar R. Kolos schrieb:

Im übrigen wird völlig ins Blaue hinein unterstellt, der Begleiter der Klägerin wolle sich verleugnen lassen, anonym bleiben, von seinem Kind nichts wissen und sich seinen Pflichten und seiner Verantwortung entziehen. Das ist zwar möglich. Aber genauso gut möglich ist das Gegenteil.

Zum großen Glück für die diversen Herren, die zur fraglichen Zeit die Klägerin aus Halle so nahe kennengelernt hatten, daß sie deswegen biologische Väter eines 6-jährigen Kindes nun sein könnten, darf die Mutter ja nun darauf hoffen, daß sich die Michaels und evtl. andere Herren ihres näheren Umgangs nun noch bald melden werden. Jetzt ist die Dame aber auch noch weitgehend unbekannt geblieben, außer daß sie aus Halle stammt, ihr Kind Joel heißt und sie in der fraglichen Zeit vom 04.06.2010 bis 07.06.2010 einen Hotelaufenthalt in Halle hatte. Dieser hochinteressante Fall ist ja nun in der ganzen BRD bekannt geworden und auch im nahen Ausland. Wie wird es nun weitergehen? Wer wird sich wann melden und bei wem? Und werden wir es auch noch wann und wie und wodurch erfahren?

 

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Mir ist das zuviel wenn, hätte, könnte. Das Kind ist Unterhaltsberechtigter, die Mutter dem Kind unterhaltsverpflichtet, für das Kind vermutlich vertretungsbefugt und bei Beantragung von Unterhaltsvorschuss gegenüber dem Jugendamt auskunftspflichtig. Mit der Auskunftsforderung wegen Kindesunterhalt in eigenem Namen hat die Mutter keinen Auskunftsanspruch gegenüber dem Hotel. Das Hotel hatte offensichtlich aus einem möglichen Beherbungsvertrag auch keine Pflichten mehr zur Vorhaltung von Daten. Im ZPO-Verfahren ist das Gericht zudem an den Antrag gebunden und kann sich nicht von Amts wegen eine tatsächliche und rechtliche Verfahrensgrundlage selbst stricken. Was ist also daran falsch, wenn sich ein Gericht mal an die Rechtsgrundlagen hält?

Warum die Mutter keinen anderen Weg beschritten hat, lässt sich aufgrund fehlender Tatsachenkenntnis auch gar nicht sagen. Es kann Unwissenheit sein, aber auch ganz rationales Kalkül. Dafür sind sogar vernünftige Gründe denkbar. Das sage ich als Jemand, der für das formal uneingeschränkte verfassungsmäßige Recht auf Sorge und Umgang zwischen Eltern und Kindern ab der Geburt des Kindes bzw. Feststellung der Elternschaft eintritt und die derzeitige Rechtsprechung auch nach der Makelaturreform 2013 weiterhin als offensichtlich verfassungswidrig einschätzt. Natürlich ist das Elternrecht zum Wohle des Kindes auszuüben, aber jedenfalls nicht unter den Vorbehalt der Beschäftigungs- und Einkommensinteressen der im Familienrecht involvierten Berufsgruppen zu stellen. Eine unsägliche Praxis und Ethik herrscht in diesen Kreisen. Es ist also gar nicht auszuschließen, dass die Mutter, über deren Lebenswandel ich den Meldungen nichts wirklich Aussagekräftiges entnehmen kann, sich dieser familienschädlichen Praxis bewusst ist.    

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Schon das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden gebietet, der Mutter des Kindes die begehrte Auskunft zu geben, wenn das dem Hotelbetreiber nur möglich ist. Das dürfte wohl für jedes seriöse Hotel eine Selbstverständlichkeit sein. Zumal es sich nicht um eine Auskunft zu irgendeinem Hotelgast handelte, sondern zu einem, der mit ihr zusammen das Zimmer geteilt hatte und mit ihr zusammen denselben Vertrag mit dem Hotel geschlossen hatte und mit ihr zusammen Gesamtschuldner war. Gleichwohl gibt es einen selbständigen Anspruch aus Anstand nicht, aber in Verbindung mit einer Sonderbeziehung, die in einem Vertragsverhältnis liegt - als Nebenleistungspflicht. Ist aber auch klar. Denn ohne Schuldverhältnis kein Schuldrecht und damit auch kein 242 BGB.

Es gibt nicht nur leistungsbezogene Nebenpflichten. Es gibt auch nicht leistungsbezogene Nebenpflichten. Wenn einer der Vertragsparteien während der Vertragserfüllung einen "Begleitschaden" erleidet und die andere Partei durch eine ihr mögliche Auskunft helfen kann, ihn zu beseitigen oder zu regulieren, dann ist das eine zwischen den Parteien stillschweigend vereinbarte Pflicht nach Treu und Glauben.

Sie haben dazu wohl eine andere Meinung, die Sie aber bisher nicht begründet haben. Auch das Amtsgericht teilt offensichtlich Ihre Meinung nicht. Denn dann wäre die Interessenabwägung gänzlich überflüssig. Nur wenn man den Auskunftsanspruch an sich zunächst bejaht hat, prüft man danach, ob er dem Auskunftsverpflichteten möglich und zumutbar ist. Neben der gänzlich verfehlten und unzureichenden Interessenabwägung im Rahmen der Zumutbarkeitsfrage ist nicht ganz nachvollziehbar, warum es dem Hotel nicht möglich sein sollte, den Namen des Begleiters zu ermitteln, weil es vier Gäste mit dem Namen "Michael" gegeben haben soll. Es wird aber nur einen Gast gegeben haben, der dasselbe Zimmer wie die Klägerin hatte. Also eben kein "Väterroulette".

 

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Waldemar R. Kolos schrieb:

Neben der gänzlich verfehlten und unzureichenden Interessenabwägung im Rahmen der Zumutbarkeitsfrage ist nicht ganz nachvollziehbar, warum es dem Hotel nicht möglich sein sollte, den Namen des Begleiters zu ermitteln, weil es vier Gäste mit dem Namen "Michael" gegeben haben soll. Es wird aber nur einen Gast gegeben haben, der dasselbe Zimmer wie die Klägerin hatte. Also eben kein "Väterroulette".

Bisher ist das Urteil im Volltext ja nicht lesbar, um diese Sache rechtlich noch besser einordnen zu können. Allerdings soll auch das konkrete Zimmer nicht mehr ermittelt werden können laut der Veröffentlichungen über diesen Vorfall, Herr Kolos, auch von der Mutter vermutlich nicht mehr angegeben worden zu sein.

(http://www.juraforum.de/recht-gesetz/unbekannt-bleibt-eine-einmalige-sex...)

Damit hätte der Datenschutz also die Identifizierung wirksam verhindert gehabt.

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@Waldemar R. Kolos

Das Anstandsgefühl informell gegen Datenschutzrecht in Stellung zu bringen, halte ich für sehr problematisch. Ob die Mutter die Auskunft wirklich begehrt oder möglicherweise auch nur einer Pflicht nachkam, ist auch gar nicht bekannt. Zum Beispiel werden nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zumutbare Bemühungen verlangt, den unterhaltspflichtigen Elternteil zu Zahlungen zu veranlassen. Dass die Mutter erfolglose Bemühungen unternommen hat, kann sie nun jedenfalls nachweisen. Es ist also nicht ausgeschlossen, das es Gründe gab, die Vaterschaft nach der Geburt nicht feststellen zu wollen und der Versuch nun auch nur monetären Zwecken dient. Das kann man finden wie man will, ohne Detailwissen bewerte ich das neutral. 

Auch Ihre Vermutungen zur Vertragsbeziehung erscheinen mir unschlüssig. Es ist häufiger so, dass nur ein Hotelgast Vertragspartner ist und weitere Gäste als Begleitpersonen geführt werden. Es gibt dann gar keine Vertragspflichten gegenüber der Frau. Wenn die Frau vom Hotel im Vertrag als Begleitperson oder Vertragspartner registriert wurde, dann hätte sie mit der Angabe ihrer eigenen Daten bereits eine konkrete Zuordnung zum gesuchten "Michael" hergestellt. Über die Vertragspflichten sehe ich daher auch keinen Weg.

Das Amtsgericht scheint mir einfach im Topf gerührt zu haben, was man angesichts der Pressemeldung auch Begründungs-Roulette nennen könnte. Tatsächlich hätten doch zunächst die Grundlagen einer Interessenabwägung klar benannt werden müssen, um diese dann vornehmen zu können. Von einem vertraglichen Auskunftsrecht ist in der Pressemeldung jedenfalls keine Rede. Demnach wurde der Familienschutz / Unterhaltsanspruch der Mutter gegen den Familienschutz / die informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Männer abgewogen, zumal man von allenfalls einen Treffer und mehrere vollkommen Unbeteiligte ausgehen muss. Der Unterhaltsanspruch liegt zudem nicht bei der Mutter, sondern beim Kind. Die Mutter ist vielmehr gleichrangige Unterhaltsverpflichtete zum unbekannten Vater und hätte allenfalls Auskunftsansprüche im Rahmen eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruches. Das führt unmittelbar zur Auflösung, nämlich dem Kind selbst. Dazu hatte ich die Rechtsprechung zitiert. Das verfassungsmäßige Recht des Kindes auf Kenntnis des Vaters und dessen Fürsorge kann in einer Interessenabwägung auch zu Auskunftspflichten Dritter führen, wenn diese zur Erfüllung des Anspruchs geeignet sind. Auch die UVG-Stelle oder eine Beistandsschaft mit erweiterten Auskunftsrechten kann dafür in Anspruch genommen werden. Warum diese Wege nicht beschritten wurde, muss angesichts der fehlenden Informationen unbeantwortet bleiben. In jedem Fall ist damit klar, dass der Datenschutz gerade von einem Hotel nicht verletzt werden musste, um notwendige und begehrte Auskünfte zu erlangen.

Kein "Väterroulette"! Da stimme ich Ihnen zu. Denn es gibt i.d.R. nur einen leiblichen Vater. Ob sich die Anspielung "Roulette" auf die Auswahl des Erzeugers in 2010 oder aber zur "Michael-Suche" zum jetzigen Zeitpunkt bezieht, ist ein Geheimnis der Pressestelle des Gerichts. Aber auch Familienrechtler spielen ja gerne "Väterroulette".

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Lutz Lippke schrieb:

 

Auch Ihre Vermutungen zur Vertragsbeziehung erscheinen mir unschlüssig. Es ist häufiger so, dass nur ein Hotelgast Vertragspartner ist und weitere Gäste als Begleitpersonen geführt werden. Es gibt dann gar keine Vertragspflichten gegenüber der Frau. Wenn die Frau vom Hotel im Vertrag als Begleitperson oder Vertragspartner registriert wurde, dann hätte sie mit der Angabe ihrer eigenen Daten bereits eine konkrete Zuordnung zum gesuchten "Michael" hergestellt. Über die Vertragspflichten sehe ich daher auch keinen Weg.

 

 

Zu dem Auszug aus der PM heißt es oben:  „Die Klägerin aus Halle mietete in der Zeit vom 04.06.2010 bis 07.06.2010 ein Zimmer in einem Hotel in Halle gemeinsam mit ihrem damaligen männlichen Begleiter mit dem Vornamen Michael. Mit dieser Person nutzte die Klägerin in dem Zeitraum ein Hotelzimmer in der zweiten Etage. ...“

Wie Sie sehen können, Herr Lippke, sind das nicht bloß meine Vermutungen. Ich halte mich an die Angaben des Amtsgerichts. Das ist durchaus zulässig.

 

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