Die Bilanz vor dem Strafgericht - Kein Zuckerschlecken

von Prof. Dr. Claus Koss, veröffentlicht am 05.05.2017
Liquidität I., II. und III. Grades im Schlecker-Konzern

Der Hauptvorwurf im sog. 'Schlecker-Prozess' lautet auf Betrug (§ 263 StGB). Betrug setzt Täuschung voraus. Anders als bei gezinkten Karten ist die Grenze zwischen wahrer Tatsache und vorsätzlich falscher Interpretation beim Jahresabschluss nicht durch einfaches Aufdecken aller Karten zu erkennen.

Der Blick in den testierten Konzernabschluss zum 31. Dezember 2010 zeigt, warum (siehe nebenstehende Illustration).
Aus den testierten Zahlen ergibt sich eine Liquidität Ersten Grades von 19,9 % (Vorjahreswert: 27,2 %). Übersetzt in die Alltagssprache: würden alle Gläubiger am 2. Januar 2011 (2010) ihre Forderungen geltend machen, bekämen sie für jeden Euro nur knapp 20 Cent (27 Cent) - auf den ersten Blick natürlich viel zu wenig, um von Zahlungsfähigkeit zu sprechen.
A b e r:

  • Erstens kommen nicht alle Gläubiger zwei Tage nach dem Stichtag und wollen ihr Geld vollständig und sofort haben.
    • Analysiert der Spezialist weiter, so stellt er fest, dass die Liquidität Dritten Grades 115,5 % (Vorjahr 133,5 %) beträgt. Gelingt es also dem Kaufmann, die Vorräte in Umsatzerlöse und die (daraus resultierenden) Forderungen in flüssige Mittel rechtzeitig umzuwandeln, können nicht nur die Gläubiger vollständig bezahlt werden, sondern es bleiben zu jedem Euro für die Gläubiger auch 15 Cent Bargeld für den Kaufmann in der Kasse.
  • Zweitens: Im Konzernlagebericht und diesem folgend der hinweisende Zusatz im Bestätigungsvermerk heißt es: "Zur weiteren Stützung der Liquidität und zur beschleunigten Umsetzung der Strategie führte der Einzelkaufmann dem Unternehmen im April 2011 eine Privateinlage zu. Es ist geplant, die Liquiditätssituation zudem durch Bestandsabbau und -optimierung sowie den Verkauf nicht betriebsnotwendiger Vermögenswerte weiter zu stärken.  ... Risiken ergeben sich vor allem aus weiter rückläufigen Umsatzerlösen. In der bis zum Ende des Jahres 2012 reichenden Finanzplanung ist unterstellt, dass sich die Umsatzerlöse wieder stabilisieren, deutliche Kosteneinsparungen im Personalbereich und bei den sonstigen Aufwendungen realisiert und die geplante Veräußerung von nicht betriebsnotwendigen Vermögenswerten umgesetzt werden können."
    Das Gericht wird entscheiden müssen, ob dieses Caveat ausreichend war.

Problematisch ist im vorliegenden Fall der zeitliche Ablauf. Die Bilanz, der Lagebericht und der Bestätigungsvermerk wurden am 14. Februar 2012 offen gelegt. Natürlich ergibt sich eine vom Kaufmann nicht zu vertretende Verzögerung zwischen Einreichung und Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger. Ausweislich des Lageberichts wurde der Jahresabschluss sieben Monate nach Schluss des Geschäftsjahres "im Juli 2011" aufgestellt, die Prüfung des Abschlussprüfers war am "15. August 2011" abgeschlossen (Datum des Bestätigungsvermerks). Anders als bei kapitalmarktorientierten Unternehmen gibt es bei Einzelkaufleuten keine Ad-hoc-Publizität (vgl. § 15 WpHG). Es ist also vorstellbar, dass irgendwann bis zum 14. Februar 2012 ein Gläubiger, wahrscheinlich ein Lieferant oder ein Vermieter, ein Zahlungsziel einräumte, die schwierige wirtschaftliche Situation aber nicht kannte oder kennen musste - der Kaufmann aber bereits um die schwierige Situation seines Unternehmens wusste oder hätte wissen müssen. Denn die Aussagen im Konzernlagebericht wie "Die Umsatzerlöse verringerten sich um rund 12 % gegenüber dem Geschäftsvorjahr." oder "unrentable Filialen [wurden und werden] geschlossen" oder "Die negative Geschäftsentwicklung sowie die gleichzeitig hohen Restrukturierungskosten wirken sich negativ auf die Liquidität aus."  wurden erst mit der Offenlegung am 14. Februar 2012 (also: ein Jahr und 1 1/2 Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres) publik. Die darlehensgewährenden Kreditinstitute waren offensichtlich früher informiert (vgl. Konzernlagebericht: "Ende 2010 [wurden] Gespräche mit Banken über die Zusage weiterer, insbesondere langfristiger Kreditlinien, aufgenommen, um die Liquiditätssituation dauerhaft zu entspannen.")

Zweites Beispiel für die Schwierigkeit, wirtschaftliche Sachverhalte und deren Bilanzierung sachgerecht zu beurteilen: Einzelkaufmann und Kindern wird auch vorgeworfen, sie hätten Vermögen in eine Schwestergesellschaft verlagert. Dazu der 90jährige Zeuge Reinhold F., einst Prokurist und von der Tagespresse als "Gottvater von Ehingen" bezeichnet: Das Logistikunternehmen der Kinder konnte die Dienstleistungen "'verhältnismäßig günstig einkaufen und Schlecker teuer berechnen.'" Das ist per se nicht strafbar, sondern Grundsatz aller erfolgreichen Kaufleute: 'billig einkaufen - teuer verkaufen'. Problematisch wird es dann, wenn sich der Preis für eine Dienstleistung nicht auf dem Markt bildet. Dazu der ehemalige Prokurist: formal war der Logistikdienstleister ein eigenständiges Unternehmen und das Einzelunternehmen des Vaters nur ein Kunde - aber: "'Das letzte Wort hatte Herr Schlecker', bestätigt der Zeuge." (Quelle: Tageszeitung)
Zurück zum Thema 'Jahresabschluss' und 'Täuschung': weil solche Verhältnisse der Nähe für fremden Dritten als Gläubiger eine interessante Information darstellen, verlangt der hier einschlägige § 11 Abs. 1 Satz 1 PublG, dass Unternehmen, die unter der "einheitlichen Leitung" (hier:) eines Einzelunternehmens stehen, in dessen Konzernabschluss einbezogen sind. Es stellen sich also die Fragen, ob (i) "das letzte Wort haben" gleich bedeutend ist mit "Ausübung der einheitlichen Leitung" ist und (ii) ein Gläubiger keinen Kredit mehr gewährt hätte, wenn er gewusst hätte, dass die "Privateinlage" zur "Sicherung der Liquidität" im April 2011 möglicherweise mit einem Darlehen der Schwestergesellschaft an den Einzelkaufmann aus dem Jahre 2010 zusammenhängt?
Diese Argumentation noch einmal in kleinen Schritten:

  • Die Gesellschaft der Kinder gewährte "eine[r] natürliche[n] Person" ein Darlehen in Höhe von EUR Mio. 50,7 (Quelle: Lagebericht und diesen zitierend der Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss der L. GmbH zum 31.12.2010).
  • Diese Forderung ist nicht als "Forderung gegen verbundene Unternehmen" ausgewiesen, sondern in der Position "Sonstige Vermögensgegenstände".
  • In der Risikoberichterstattung im Jahresabschluss der Anton Schlecker e.K. zum 31.12.2010 heißt es "Im April 2011 führte der Einzelkaufmann dem Unternehmen zur Sicherung der Liquidität Eigenkapital in Form einer Privateinlage zu." (Quelle: Konzernlagebericht und diesen zitierend der Bestätigungsvermerk zum Konzernabschluss zum 31.12.2010).
  • Jetzt der möglicherweise getäuschte Gläubiger: hätte er Kredit gewährt, wenn er Anhaltspunkte gehabt hätte, dass von einem Eigenkapital in Höhe von EUR Mio. 212,6 rund ein Viertel (EUR Mio. 50,7) aus der Liquidität eines nahestehenden Unternehmens stammt und evtl. zurückgeführt werden muss?

Aus der Perspektive des Buchhalters:
Wenn die Logistik GmbH der Kinder unter der einheitlichen Leitung des Einzelunternehmens stehen, hätten diese in dessen Konzernabschluss einbezogen werden müssen (§ 11 Abs. 1 PublG). In der Aufstellung des Anteilsbesitzes zum 31.12.2010 taucht das Unternehmen aber nicht auf.
Aus Sicht der Gesellschaft der Kinder stellt sich die Frage, ob dann der Ausweis der Darlehensforderung als "Sonstiger Vermögensgegenstand" der Generalnorm des § 264 Abs. 2 HGB ('true and fair view') entspricht? Zwar nimmt der Ausweis unter "Forderungen gegen verbundene Unternehmen" nur auf § 290 HGB und nicht auf § 11 Abs. 1 PublG Bezug (vgl. § 271 Abs. 2 HGB), angesichts des evtl. vorliegenden Näheverhältnisses scheint zumindest ein Hinweis im Anhang angebracht.

An dieser Stelle ist der Verfasser froh, dass er sich beruflich nur mit dem HGB und dem PublG beschäftigen muss, und nicht mit dem StGB. Denn ein Staatsanwalt oder ein mit Strafsachen betrauter Richter muss nach dieser höheren 'Bilanzarithmetik' prüfen, ob die zumindest für den sachverständigen Dritten ungewöhnliche Darstellung eine Täuschung darstellt?
Dabei haben Justitias Waage und die Bilanz den gleichen Ursprung: Aus dem italienischen Wort 'il bilancio' leitet sich der Fachbegriff der 'Bilanz' ab.

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