Staatsanwaltschaft ermittelt wegen möglicher Untreue bei der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern von VW

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 13.05.2017
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht3|5728 Aufrufe

Bei der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern und insbesondere bei den Vorsitzenden klaffen – jedenfalls bei den großen Unternehmen – Recht und Wirklichkeit auseinander. Zur Erinnerung: Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt als unentgeltliches Ehrenamt (§ 37 Abs. 1 BetrVG). An den Begriff der Unentgeltlichkeit ist dabei im Interesse der Unabhängigkeit des Betriebsratsmitglieds ein strenger Maßstab anzulegen. Die Betriebsratsmitglieder behalten während der Betriebsratstätigkeit Anspruch auf ihr regelmäßiges Arbeitsentgelt (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Ansonsten dürfen sie keine darüber hinausgehenden Vorteile erlangen (§ 78 S. 2 BetrVG). Verdeckte Beförderungen, die Gewährung eines höheren Lohns, Zahlung von Sitzungsgeldern oder sonstige finanzielle Vergünstigungen sind unzulässig. § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG stellt die vorsätzliche Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern um ihrer Tätigkeit willen sogar unter Strafe. Aber auch unter dem Gesichtspunkt der Untreue droht eine Strafbarkeit. Diesen Ansatz (weshalb nicht auch § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG?) verfolgt die Staatsanwaltschaft jetzt bei VW. Wie u.a. Spiegel Online berichtet, ermittelt die Staatsanwaltschaft Braunschweig wegen Untreueverdachts im Zusammenhang mit Aufwandsentschädigungen für den VW-Betriebsrat. Die Ermittlungen sollen sich gegen das für Personal zuständige Vorstandsmitglied Karlheinz Blessing und dessen Vorgänger Horst Neumann sowie gegen den Personalchef der Marke VW, Martin Rosik und dessen Vorgänger Jochen Schumm richten. Angaben des VW-Konzerns zufolge war eine Anzeige Auslöser des Verfahrens. Es soll dabei unter anderem um mutmaßlich zu hohe Bezüge für Betriebsratschef Bernd Osterloh gehen. Dieser wird mit den Worten zitiert: „Ich bin da mit mir im Reinen.“ VW habe „klare interne Regelungen zur Betriebsratsvergütung“, die im Einklang mit dem Betriebsverfassungsgesetz auch bei ihm angewandt worden seien. Seine derzeitige Vergütung liege bei einem Grundgehalt von etwa 200 000 Euro pro Jahr, sagte der Betriebsratschef. Hinzu kämen Boni, wie sie auch Mitglieder des Managements in Abhängigkeit vom Geschäftserfolg erhalten. „In der Spitze lag damit mein Jahresgehalt einmal bei rund 750 000 Euro. Aktuell ist es deutlich niedriger“, betonte Osterloh. Seine Bezahlung orientiere sich insgesamt an der eines Bereichsleiters. Ob eine solche Vergütung noch mit dem gesetzlichen Leitbild des Betriebsfassungsgesetzes vereinbar ist, erscheint in der Tat zweifelhaft. Man mag die gesetzlichen Vorgaben für antiquiert halten und eine Aufwertung des Amts im Sinne einer Managerrolle befürworten. Solange der Gesetzgeber diesen Schritt nicht geht, muss das geltende Recht beachtet und durchgesetzt werden.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

3 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Interessant wäre es, mal zu sehen, wie die VW-interne Richtlinie aussieht ... wenn der Osterloh zB Vergleichspersonen hatte, die in's Management aufgerückt sind, dann wären das Gehalt evtl. sogar völlig gerechtfertigt.

Spannend ist aber die Frage, wie das mit den Zielen ist. Er wird kaum eigene haben ... ob das auch über Vergleichspersonen läuft?

0

Bei VW hat man offenbar die Brisanz noch immer nicht begriffen: Wenn man Herrn Osterloh wie einen leitenden Angestellten behandelt, verliert er seine Wählbarkeit und damit automatisch sein Betriebsratsamt.

5

Weitestgehend geht es hierbei um die Thematik "Bestechung" / "Einflussnahme" auf Betriebsräte, um sie gefügig zu machen.

Eigentlich ist das ein alter Hut. Auf Seiten von Arbeitgebern hat man allerdings in der Vergangenheit einfach versucht, rechtsmissbräuchliche Konstrukte zu schaffen, damit diese Art der "Bestechung" nicht auffällt bzw. rechtlich nicht angreifbar ist. Zu offensichtlich waren in der Vergangenheit beispielsweise "Lustreisen" für Betriebsräte.

Diese Stratgien von Arbeitgebern sind in der Praxis auch allseits bekannt

0

Kommentar hinzufügen