Kein Kontrollposten gegen Postwurf-Ausreißer

von Paetrick Sakowski, veröffentlicht am 23.05.2017
Rechtsgebiete: Wettbewerbsrecht2|3174 Aufrufe

Unerwünschte Werbung muss grundsätzlich niemand dulden, weder auf elektronischem noch auf analogem Weg. Im Detail bestehen aber für die Abwehransprüche des Betroffenen Unterschiede, je nachdem, ob es sich um Unternehmer oder Verbraucher handelt oder auf welchem Weg (Brief, Fax, Email) die Werbung versandt wird.

Während ohne Einwilligung des Adressaten versandte Email-Werbung nach § 7 Abs.2 Nr.3 UWG stets eine unzumutbare Belästigung darstellt, ist die Regelung für Briefwerbung etwas weniger streng. Nach § 7 Abs.2 Nr.1 UWG ist sie dann unzulässig, wenn durch sie ein Verbraucher hartnäckig angesprochen wird, obwohl er dies erkennbar nicht wünscht. Es reicht damit im Gegensatz zur Email-Werbung also nicht bereits die einmalige Zusendung einer unerwünschten Briefsendung. Der entgegenstehende Wille des Verbrauches muss zudem erkennbar sein, das bloße Fehlen einer vorherigen Einwilligung ist daher nicht ausreichend, einen Wettbewerbsverstoß zu begründen. Der Verbraucher kann seine Ablehnung etwa durch einen Aufkleber "Bitte keine Werbung" kundtun oder das werbende Unternehmen persönlich informieren. Das werbende Unternehmen muss dann seine Organisation so aufstellen, dass die Zustellung von Werbesendungen an den betreffenden Adressaten ausgeschlossen wird. Zusteller müssen entsprechend instruiert und kontrolliert werden, z.B. durch ein wirksames Beschwerdemanagement oder vertragliche Sanktionen (Kündigungsrecht, Vertragsstrafen).

Das Landgericht Dortmund hat sich in einer kürzlich ergangenen Entscheidung (Urteil vom 21.12.2016, Az. 3 O 110/16) im Kontext der Briefwerbung mit der Frage befasst, wie mit sogenannten Ausreißern umzugehen ist und wann diese zu einem "hartnäckigen" Ansprechen des Verbrauches führen. Der klagende Verbraucher hatte die Beklagte schriftlich darüber informiert, dass er die von ihr vertriebene Postwurfsendung "Einkauf Aktuell" nicht wünsche. Namensschild und Briefkasten hatte der Kläger zunächst nicht an seinem Haus angebracht. In der Folge kam es innerhalb von drei Jahren zu fünf Zustellungen der Postwurfsendung. Der Kläger beantragte daraufhin gestützt auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht und das Eigentumsrecht an seinem – mittlerweile vorhandenen – Briefkasten, die Beklagte zur Unterlassung weiterer Zustellungen zu verurteilen.

Das Landgericht Dortmund hat im Einklang mit älterer Rechtsprechung (z.B. BGH, GRUR 1992, 617) angenommen, dass vereinzelte Fehlzustellungen keinen Unterlassungsanspruch des Verbrauchers begründen können. In ihnen manifestiere sich vielmehr ein allgemeines Lebensrisiko "eines jeden Bürgers, der menschliches Versagen seiner Mitmenschen unter gewissen Umständen in zumutbarem Maß tolerieren muss". Zu Lasten des Klägers berücksichtigte das Gericht zudem die "spezielle Zustellsitutation", die darin lag, dass der Kläger weder ein Namensschild und über lange Zeit noch nicht einmal einen Briefkasten angebracht hatte.

Schließlich erteilte das Gericht auch der Auffassung des Klägers eine Absage, die Beklagte hätte weitere Maßnahmen zur Vermeidung der Ausreißer treffen müssen. Weder "die Einrichtung eines Kontrollpostens vor dem Haus" noch die "eines speziellen Zustellerteams nur für das Haus der Klägers" seien der Beklagten wirtschaftlich zumutbar.

Ein schlichter Aufkleber wäre hier wohl doch die einfachere Lösung gewesen.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

2 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Mooooment mal. Es wurde eine Postwurfsendung zugestellt, obwohl es keinen Briefkasten gab? Wie dass denn: in den Vorgarten geworfen? Und das ist dann erlaubt, ja?

0

Auf die Fußmatte gelegt, unter der Tür durchgeschoben, ins Gartentor gesteckt...wir können nur spekulieren. Da der Kläger aber nicht geltend gemacht hat, dass die Art der Zustellung sein Blumenbeet in Mitleidenschaft gezogen hat, wird man davon ausgehen müssen, dass sie für die Beurteilung des Falles keine Rolle gespielt hat.

Kommentar hinzufügen