Betriebsrentenstärkungsgesetz verabschiedet

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 13.06.2017
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|4792 Aufrufe

Nach ungewöhnlicher langer Beratung hat der A+S-Ausschuss des Deutschen Bundestages doch noch einen Kompromiss zum Betriebsrentenstärkungsgesetz gefunden. Nach der öffentlichen Anhörung Ende März stand das gesamte Gesetz zeitweilig "auf der Kippe". Ende Mai gab es dann "grünes Licht" (BeckBlog vom 26.5.2017) und schon am 1.6.2017 hat das Gesetz in dritter Lesung den Deutschen Bundestag passiert.

Gegenüber dem ursprünglichen Entwurf gibt es zahlreiche Nachbesserungen:

  • Es werden Vorgaben an die neuen Tarifverträge über betriebliche Altersversorgung festgelegt, wonach Nichttarifgebundenen der Zugang zur neuen Betriebsrente nicht verwehrt werden soll und bestehende Betriebsrentensysteme nicht gefährdet werden sollen.
  • Es wird klargestellt, dass die neuen tariflichen Regelungen für Opting-Out-Systeme keine Anwendung auf bereits bestehende betriebliche Opting-Out-Systeme finden.
  • Bei einer Entgeltumwandlung wird der Arbeitgeber künftig verpflichtet, die ersparten Sozialversicherungsbeiträge in pauschalierter Form (15 %) an die Beschäftigten bzw. die Versorgungseinrichtungen weiterzuleiten.
  • Die finanzaufsichtsrechtlichen Vorgaben an die Zielrente werden ergänzt, in dem den Versorgungseinrichtungen eine höhere Kapitalpufferbildung vorgeschrieben wird.
  • Die Einkommensgrenze für das neue steuerliche BAV-Fördermodell für Geringverdiener wird von 2.000 Euro auf 2.200 Euro Monatslohn angehoben.
  • Die Riester-Grundzulage wird nochmals erhöht, und zwar auf 175 Euro.

Bundestags-Drucks. 18/12612

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