§ 23 Abs. 1a StVO: Handy ohne SIM-Karte ist Handy!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 04.07.2017
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht1|2731 Aufrufe

Ja. Das wäre ja eine nette Sache für Betroffene gewesen. Mit der Einlassung "SIM-Karte war nicht drin" aus dem Vorwurf des § 23 Abs. 1 a StVO, 49 StVO, 24 StVG herauszukommen. Klappt aber nicht. Richtig so!

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen vom Vorwurf der verbotswidrigen Nutzung eines Mobiltelefons (§ 23 Abs. 1a StVO) aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Nach seinen Feststellungen befuhr der Betroffene als Fahrer mit seinem PKW am 28.09.2016 die L-Straße in H und hielt dabei ein iPhone S4, in das keine SIM-Karte eingelegt war und welches er als mobilen Musikspeicher und mobiles Musikabspielgerät nutze, mit beleuchtetem Display in Höhe Lenkrad/Mittelkonsole“ vor den Körper. Das Amtsgericht war der Auffassung, dass ein Mobiltelefon ohne eingelegte SIM-Karte kein Mobiltelefon im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO darstelle. Nach verbreiteter Definition sei ein Mobiltelefon in diesem Sinne ein ortsunabhängig einsetzbares technisches Gerät, das selbständig ein oder mehrere Telefonfunktionen erfülle, indem es durch Funk in ein Telefonnetz kommuniziere, und so die Funktionen eines stationären Telefons erfüllen könne, wobei es nicht darauf ankomme, ob in der konkreten Situation der Benutzung tatsächlich ein Sprach – oder Datenkommunikationsvorgang über Funk tatsächlich ausgeführt werde. Ein Gerät, welches in Ermangelung der SIM-Karte gar keine Telekommunikationsfunktion wahrnehmen könne, unter die Verbotsnorm zu fassen, würde die Grenzen der möglichen Auslegung überschreiten.

Gegen das Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, der von der Generalstaatsanwaltschaft vertreten wird.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unbegründet, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des (materiellen) Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).

1.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des (materiellen) Rechts zuzulassen, besteht nicht. Die von der Staatsanwaltschaft aufgeworfene Frage, ob ein Mobiltelefon ohne eingelegte SIM-Karte gleichwohl unter § 23 Abs. 1a StVO zu subsumieren sei, ist obergerichtlich bereits hinreichend dahin geklärt, dass sie zu bejahen ist. Nicht nur im von der Staatsanwaltschaft selbst angeführten Beschluss des OLG Hamm vom 01.02.2012 (5 RBs 4/12) wird ausdrücklich ausgeführt, dass es auf die Frage, ob bei der Tatbegehung eine SIM-Karte in das Mobiltelefon eingelegt war, nicht ankomme, wenn eine Funktion des Mobiltelefons während des Führens eines Fahrzeugs genutzt werde. Entsprechendes hatte auch schon das OLG Jena mit Beschluss vom 31.05.2006 (1 Ss 82/06) entschieden. Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zu Grunde in dem sich die SIM-Karte ebenfalls während der Benutzung des Mobiltelefons nicht in diesem befand und dieses als Diktiergerät benutzt worden war. Weiter ist auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 23.01.2007 (2 Ss OWi 25/07) zu verweisen. Dort ist ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO angenommen worden in einem Fall, in dem die Telefonkarte hin-und hergeschoben wurde, um ein Autotelefon funktionsfähig zu machen (dieses also zu diesem  Zeitpunkt noch nicht funktionsfähig war). Dass diese Auffassung auch von anderen Oberlandesgerichten geteilt wird, zeigt sich an der Entscheidung des OLG Oldenburg vom 07.12.2015 (2 Ss OWi 290/15 = BeckRS 2016, 02115).

Dass auch ein Gerät, solange es sich um ein Mobiltelefon handelt, auch ohne SIM-Karte unter § 23 Abs. 1a StVO fallen kann, ist letztlich Ausfluss des Umstands, dass die Vorschrift nicht nur die Benutzung zur eigentlichen Telefonie inkriminiert, sondern jegliche Bedienfunktion (vgl. OLG Oldenburg a.a.O.). Dementsprechend kann es auch – anders als das Amtsgericht meint – keinen Unterschied machen, ob eine SIM-Karte (noch) gar nicht in das Mobiltelefon eingelegt ist oder ob diese noch durch weitere Bedienschritte aktiviert werden muss (für letztere Konstellation einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO bejahend: OLG Karlsruhe NJW 2007, 240 f.).

Es ist ebenfalls bereits obergerichtlich entschieden, dass es (verfassungs-)rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass der Gesetzgeber mit § 23 Abs. 1a StVO nur einen (engen) Ausschnitt gefährdender – weil ablenkender – Tätigkeiten des Fahrzeugführers bußgeldbewehrt hat (vgl. nur  OLG Hamm, Beschl. v. 23.01.2007 a.a.O.; OLG Jena a.a.O.).

Oberlandesgericht Hamm, Beschl. v. 8.6.2017 - 4 RBs 214/17

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1 Kommentar

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Wenn ich das richtig lese, dann hat das dem konkret betroffenen schon geholfen. Das amtsgericht hat ihn freigesprochen und der Zulassungsantrag der StA ist als unbegründet verworfen worden, auch wenn das OLG klar darstellt, dass die vom AG vertretene Aufassung seiner Meinung nach falsch ist. Demnach bleibt der Betroffene freigesprochen.

Zur vertretenen Rechtsauffassung selbst, halte ich die Begründung für unzureichend. Unterstellt, man könnte mit dem Gerät tatsächlich keine telekommunikationsdienste benutzen (was ohne SIM-Karte aber trotzdem funktioniert), fehlt ihm die Eigentschaft als Mobiltelefon. Wäre das Gerät nur dazu in der Lage Musik wiederzugeben unterscheidet es sich nicht von einem Diskman, I-Pod (nicht touch) oder einem Diktiergerät (z.B. das neue Speech Air von Philips, was im Grunde ein zum Diktiergerät umgewerkeltes Smartphone ist). All die zuletzt genannten Geräte sind unstreitet nicht verboten. Ebenso wie das Essen, Trinken oder Rauchen (außer Joints) am Steuer. 

Unter wertenden Gesichtspunkten halte ich die vom OLG vertretene Auffassung daher für ungenügend, im Ergebnis aber wohl zutreffend, weil auch ein Handy ohne Simkarte ohne weiteres zum Absetzen von Notrufen und damit eben doch zum telefonieren geeignet ist.

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