BGH: Fahren ohne Fahrerlaubnis braucht gar nicht so viele Feststellungen

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 14.07.2017
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|3417 Aufrufe

So ganz häufig gibt es nicht Grundsätzliches zu Verkehrsstrafnormen vom BGH. Jetzt hat der 4. Strafsenat einmal dazu Stellung genommen, was denn eigentlich im tatrichterlichen Urteil stehen muss, wenn wegen vorsätzlichen Fahrens ohne FE verurteilt wird und die Berufung auf die Rechtsfolge beschränkt werden soll. "Nicht so ganz viel!" - meint der BGH. Ich habe hier nur den Leitsatz reinkopiert:

Im Fall einer Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG ist die Beschränkung einer Berufung auf den
Rechtsfolgenausspruch nicht deshalb unwirksam, weil sich die Feststellungen
in dem angegriffenen Urteil darin erschöpfen, dass der Angeklagte an einem
bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit auf einer öffentlichen Straße ein näher
bezeichnetes Kraftfahrzeug geführt hat, ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu
besitzen und er insoweit wissentlich gehandelt hat.

BGH, Beschluss vom 27. April 2017 – 4 StR 547/16

Und hier der Link zum Volltext auf der BGH-Seite.

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