Richterliche Medienerziehung

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 29.07.2017
Rechtsgebiete: Familienrecht4|2758 Aufrufe

Das Amtsgericht Bad Hersfeld hat sich, wie bereits hier berichtet, gründlich mit dem Messengerdienst "WhatsApp" beschäftigt.

In einem anderen Verfahren war dem Gericht anlässlich der Regelung des Umgangs des Kindes mit seinem Vater die Handy-Nutzung des Kindes aufgegfallen. Es leitete ein neues Verfahren nach § 1666 BGB ein und machte der Mutter von Amts wegen die nachfolgenden Auflagen  (AG Bad Hersfeld, Beschluss v. 15.05.2017, Az.: F 120/17 EASO = BeckRS 2017, 112602)

Die Kindesmutter wird verpflichtet, mit ihrem Sohn E. eine schriftliche Medien-Nutzungsvereinbarung (Vorlage z.B. unter www.mediennutzungsvertrag.de ) zu schließen und diese dem Gericht binnen 1 Monat ab Zustellung dieses Beschlusses in Kopie zu übersenden.

Die Kindesmutter wird verpflichtet, von allen Personen, welche aktuell im Adressbuch des Smartphones ihres Sohnes E. gespeichert sind, schriftliche Zustimmungserklärungen dahingehend einzuholen,

ob diese Personen damit einverstanden sind,

dass E. in dem Adressbuch seines Smartphones die Telefonnummer(n) und den Namen - wenn ja, in welcher Form (Pseudonym, Kürzel oder aber Vor- oder/und Nachname als Klardatum) - der jeweiligen Person speichert und dass die Daten von dort dann regelmäßig über die von E. gleichzeitig genutzte Applikation "WhatsApp" an den Betreiber WhatsApp Inc. in Kalifornien/USA übertragen / hochgeladen werden, wo diese Daten zu vielfältigen Zwecken des Betreibers laut dessen Nutzungsbedingungen frei weiter verwendet werden können.

Die Einholung der Zustimmungserklärungen gemäß Ziffer 2. hat die Kindesmutter dem Gericht binnen 2 Monaten ab Zustellung dieses Beschlusses nachzuweisen.

Die Kindesmutter wird verpflichtet, regelmäßig - mindestens einmal monatlich - Gespräche mit ihrem Sohn E. über die Verwendung seines Smartphones und über die darauf gespeicherten Kontakte zu führen, sowie das Smartphone und dessen Adressbuch dabei jeweils auch selbst in Augenschein zu nehmen.

Hinsichtlich dann jeweils neu im Adressbuch des Smartphones hinzu gekommener Kontaktpersonen hat die Kindesmutter wiederum unverzüglich gemäß der Auflage nach Ziffer 2. zu verfahren.

Die Kindesmutter hat dem Gericht jeweils bis zum 15.10.2017, bis zum 15.02.2018 und bis zum 15.06.2018 schriftlich mitzuteilen, welcher neuere Stand sich durch die Erfüllung der Auflage gemäß Ziffer 4. ergeben hat.

Kann die Kindesmutter zu den Stichtagen gemäß Ziffer 3. und Ziffer 5. nicht hinsichtlich sämtlicher im Adressbuch des Smartphones ihres Sohnes eingetragener Kontaktpersonen eine schriftliche Zustimmungserklärung gemäß Ziffer 2. nachweisen, so hat sie die Applikation WhatsApp einstweilen von dem Smartphone ihres Sohnes zu entfernen und diese solange von dem Gerät fernzuhalten, bis der Nachweis für alle dort im Adressbuch gespeicherten Personen gegeben ist.

Der Kindesmutter wird aufgegeben, persönliche Weiterbildung zum Themenbereich der digitalen Mediennutzung zu betreiben, wie folgt:

1.

www.medien-sicher.de/2013/11/liebe-eltern-eine-offene-e-mail

2.

www.medien-sicher.de/2014/03/elternvortrag-digitales-kinderzimmer

3.

auf der Internetplattform " Klicksafe.de - EU-Initiative für mehr Sicherheit im Netz " nach jeweils freier Auswahl der Kindesmutter

(genauer: Aufsuchen der Internet-Adresse (URL) www.klicksafe.de/themen , dort zunächst Anwahl per Mausklick in der Spalte links zu einem Thema nach Wahl, sodann Auswahl eines konkreten Berichts in der Themenbox mittig [= unterhalb der jeweils weißen Überschrift auf grünem Grund " KLICKSAFE INFORMIERT "] ).

Die Einhaltung dieser Verpflichtungen wird in den Fristen gemäß Ziffer 3. und 5. mit kontrolliert.

Der Kindesmutter wird aufgegeben, ab sofort das Smartphone des Kindes vor dem Schlafengehen jeweils einzuziehen, sowie dem Kind einen anderweitigen, nicht online vernetzten Wecker bereit zu stellen.

Dank an Christoph Herrmann (Stiftung Warentest) für den Hinweis auf die Entscheidung

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4 Kommentare

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Habe die Entscheidung mal im Volltext gelesen. Die entscheidende Passage in der Begründung:

Vorliegend ist durch die vorgefundene Nutzung der Applikation WhatsApp, wie sie hier durch das Kind E. laufend praktiziert und von seinen Eltern bislang ohne weitere Vorkehrungen geduldet wird, eine Gefahr für das Vermögen des Kindes gegeben. Denn es besteht bei derartiger, unbedarfter und nicht weiter rechtlich abgesicherter Nutzung der App WhatsApp durch das Kind die konkrete Gefahr, dass das Kind wegen eines i.S.v. § 823 BGB deliktischen rechtswidrigen Verhaltens durch andere Personen abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert wird gemäß § 1004 BGB analog. Solche Abmahnungen sind, insbesondere wenn hierfür noch eingeschaltete Rechtsanwälte tätig werden, typischerweise mit intensiven Kosten verbunden, welche bei anwaltlicher Betätigung regelmäßig im dreistelligen Bereich zu verorten sind. Ein deliktisches Verhalten des Kindes E. ist darin zu ersehen, dass er als aktiver Nutzer der App „WhatsApp“ auf dem von ihm verwendeten Smartphone fortlaufend Datensätze von anderen Personen an den dahinterstehenden Betreiber (WhatsApp Inc., Kalifornien / USA) über die jeweils bestehende Internetverbindung weiterleitet, ohne überhaupt dazu befugt zu sein.
(AG Bad Hersfeld Beschl. v. 15.5.2017 – F 120/17 EASO, BeckRS 2017, 112602, beck-online)

Es geht also gar nicht so sehr um Erziehung. Nun kann man aber natürlich über die "konkrete Gefahr" von Abmahnungen spekulieren, die so groß ist, dass eine einstweilige Anordnung für gerechtfertigt gehalten wird. Eine spontane Suche hat diesbezüglich keine gerichtlichen Entscheidungen ergeben. Jedenfalls kann man auch darüber streiten, ob die gemachten Auflagen sich darauf beschränken, den geringst möglichen Eingriff zur Abwendung der Gefahr vorzunehmen. 

Dazu das BVerfG: Dabei berechtigen nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern den Staat, auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommenden Wächteramts die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen (vgl. BVerfGE 24, 119 <144 f.>; 60, 79 <91>).
(BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19. November 2014 – 1 BvR 1178/14 –, Rn. 23, juris)

Aus meiner Sicht steht es Familiengerichten nicht schlecht an, die Vorgaben von Art. 6 GG ernst zu nehmen und Interventionen von Amts wegen auf das unverzichtbare Minimum zu beschränken. Das schließt eine formlose Aufklärung über wahrgenommene "Gefahren" im untechnischen Sinne nicht aus. Aber das wäre vorliegend auch im Umgangsverfahren möglich gewesen.

Der Richter hätte wohl besser Aktivitäten in die Richtung entwickeln sollen, dass Whatsapp Daten nicht entgegen deutschem Recht verwenden darf.

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@ Schulze

Dafür ist das Familiengericht nicht zuständig.

@ Sache

Die Entscheidung ist mindestens schräg, aber die Begründung nicht ganz von der Hand zu weisen. Wenn unsere Rechtsordnung (d. h. konkret der BGH) es als richtig ansieht, dass rechtswidrige Betätigung im Internet dazu verpflichtet, Abmahnkosten entweder selbst zu ersetzen oder Familienmitglieder zu beschuldigen, damit diese die Kosten übernehmen, ist es konsequent, die Benutzung des Internets als gefährliche Tätigkeit einzuordnen und Eltern entsprechende Auflagen zu machen.

Bitte nicht falsch verstehen: Das Urteil ist m. E. bekloppt. Aber das liegt nicht am Urteil selbst, sondern an den kuriosen Prämissen, die die Rechtsordnung setzt.

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Zur Sache:

Abgesehen von vorrangig bei Vermögensgefährdung zu prüfenden Maßnahmen nach § 1667 BGB (samt Zuständigkeit des Rechtspflegers) setzt jeder Eingriff in die Vermögenssorge eine Kindeswohlgefährdung iSv § 1666 BGB voraus, was einerseits Feststellungen zum Ausmaß der Gefahr (also: drohender Schaden / Schadenswahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung des Vermögens des Kindes) und zu fehlender Einsicht / Bereischaft der Eltern erfordert. Letzteres ist nach den Gründen des Beschlusses schon extrem zweifelhaft, zum Ausmaß der Gefahr finden sich allenfalls Spekulationen, die mE nicht den Anforderungen an einen Eingriff in die elterliche Sorge genügen. Tatsächlich dürfte angesichts des Umstandes, dass derartige Dienste flächendeckend genutzt werden und Abmahnwellen nicht bekannt sind, jedenfalls derzeit keine messbare Vermögensgefährdung bestehen. Konkret wurde dazu festgestellt: "Er verfüge in dem Smartphone über 20 Kontakte, davon sieben Familienangehörige sowie die Lebensgefährten von Kindesvater und Kindesmutter und im Übrigen Schulkameraden, Freunde und Nachbarskinder. 16 Kontakte hiervon seien auch bei WhatsApp angemeldet. In der Schule habe E. von sich aus gerade die WhatsApp-Klassengruppe gegründet, aktuell nehmen an dieser (neben E.) acht Kinder teil.
(AG Bad Hersfeld Beschl. v. 15.5.2017 – F 120/17 EASO, BeckRS 2017, 112602, beck-online)". Es bleiben also 4 (!) Personen, die nicht jedenfalls durch Benutzung des Dienstes ihr Einverständnis gegeben haben. Bei evtl. geschätzten Abmahnkosten von 250,00 EUR / Person droht damit ein Schaden von 1.000,00 EUR, bei dem die derzeit praktisch nicht existente Wahrscheinlichkeit einer tatsächlichen Inanspruchnahme noch gegen zu rechnen ist. Hinzu kommen Fragen, wie diejenige, ob überhaupt das Kind für etwaige Verstöße haftbar gemacht werden kann pp. Zu alldem sagt der Beschluss nichts.

Und ja, für die Verbesserung der Welt in Bezug auf Datenkraken und Abmahnwesen sind die Familiengerichte nicht zuständig. Insoweit wäre eine politische Betätigung anzuregen...

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