Nicht jede anwaltliche Leistung hat ihren Preis oder?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 30.07.2017
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht1|3081 Aufrufe

Der BGH hat im Urteil vom 03.07.2017   - AnwZ(Brfg) 42/16 - eine wichtige Streitfrage geklärt, indem er entschied, dass ein Rechtsanwalt kostenlose Erstberatungen für Personen anbieten darf, die einen Verkehrsunfall erlitten haben. Schreibe das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz keine bestimmte Gebühr für eine Tätigkeit vor, gebe es keine Mindestgebühr, die unter Verstoß gegen §49b I 2 BRAO unterschritten werden könnte. Dies gelte auch hinsichtlich der nach § 34 I 2 RVG, § 612 II BGB bei Fehlen einer Vereinbarung maßgeblichen "üblichen" Vergütung. Man mag vielleicht die Entscheidung aus Verbrauchersicht begrüßen, als Anwalt muss man sie äußerst kritisch sehen. Was ist, wenn diese Entscheidung nur der Anfang einer Entwicklung ist? Kostenlose Erstberatungen bei Verkehrsunfällen betrifft eine eher einfache und gängige Rechtsmaterie. Aber was ist mit kostenlosen Erstberatungen im Arzthaftpflichtrecht, Wettbewerbsrecht, Arbeitsrecht oder Verwaltungsrecht? Solide anwaltliche Leistung lässt sich nur erbringen, wenn sie auch vergütet wird. Deshalb sollte jeder überlegen, zu welchem Preis er seine Leistung auf dem Markt anbietet.

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Trotzdem hat der BGH nach der Gesetzeslage absolut richtig entschieden. Durch die zum 1.7.2006 wirksam gewordene Neuregelung des § 34 RVG und des VV RVG sind die bis dahin im RVG für die außergerichtliche Beratung vorgesehenen gesetzlichen Gebühren ersatzlos weggefallen. so dass es jetzt keine Mindestgebühr mehr gibt die unterschritten werden könnte. Diese Auffassung habe ich schon vor 10 Jahren kurz nach der gesetzgeberischen Änderung in meinem Aufsatz "Werbung des Anwalts mit dem Preis" (den der BGH jetzt auch zitiert) so vertreten. (JurBüro 2007,623)

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