Champagner-Sorbet in der Rechtsprechung

von Michael Else, veröffentlicht am 21.08.2017
Champagner-Sorbet

Seit dem Jahr 2014 beschäftigt ein durch einen Lebensmittel-Discounter vertriebenes „Champagner-Sorbet“ die Gerichte. Während sich das Produkt schon lange nicht mehr in den Tiefkühltruhen des Discounters befindet, so erregt es noch immer die (juristischen) Gemüter. Aktuell befasst sich der EuGH (Az. C-393/16) mit einem Vorlagebeschluss des BGH (Az. I ZR 268/14). Im Kern geht es um die Frage, ob bei der Bezeichnung eines Produkts auch die (teilweise) Nutzung der Bezeichnung einer geschützten Herkunftsangabe zulässig ist, wenn das geschützte Erzeugnis bei der Herstellung des Produkts verwendet worden ist. Für Herkunftsangaben des Weinsektors gibt es hierfür bisher keine Regelungen, der Ausgang des Verfahrens wird also grundsätzliche Auswirkungen haben.

Wir Verbraucher sind es ja schon fast gewohnt, dass selbst marginale Anteile einer Zutat in einem Erzeugnis seine zweifelhafte Bezeichnung rechtfertigen können, die sich aber lebensmittelrechtlich als einwandfrei darstellt. Man denke hier nur an den Erdeerjoghurt als klassisches Beispiel, der als Premiumprodukt „Fruchtjoghurt“ nur mindestens 6% Erbeeren enthalten muss und als Low-Budget-Produkt „Joghurt mit Fruchtgeschmack“ sogar 3,5% Fruchtanteil unterbieten darf.

Aber wie verhält es sich mit dem angebotenen Sorbet, zu dessen Zubereitung immerhin ganze 12% Champagner als Zutat – verwendet worden sind, wenngleich nur an dritter Stelle nach Wasser und Zucker. Auch ganz übliche Rezepte zur Bereitung eines Sorbets sehen als Hauptzutaten Wasser und Zucker vor, so dass zunächst die Rezeptur nicht ganz ungewöhnlich oder überraschend erscheint (blendet man einmal die Herstellungsweisen der Lebensmittelindustrie kritiklos aus). Die Problematik ergibt sich damit also weniger aus der Menge der Zutat im Fertigprodukt, als vielmehr aus der besonderen Zutat „Champagner“ hergeleiteten Produktbezeichnung „Champagner-Sorbet“.

Wie darf das Erzeugnis dann im Verkehr bezeichnet werden, es ist ja tatsächlich Champagner verwendet worden? Der Discounter entschied sich für „Champagner Sorbet“ und wählte eine Aufmachung, die auch bildlich einen direkten Bezug zu den berühmten französischen Schaumweinen herstellt. Eine Anlehnung an den weltbekannten Ruf? Bereits auf den ersten Blick nicht ganz ausgeschlossen.

So sah dies auch der Interessenverband des Anbaugebiets Champagne, das „Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne“, die auf Verwendung der Bezeichnung durch Dritte nicht gut zu sprechen ist.  Der nach französischem Recht mit eigener Rechtspersönlichkeit und Klagebefugnis ausgestatteten Organisation gehören sämtliche mit dem Anbau und der Herstellung des „Champagne“ befassten Winzer und Hersteller an. Die Organisation wacht über die Einhaltung der unionsrechtlich geschützten Herkunftsbezeichnung „Champagne“ in Form der „appellation d’origine protégée (AOP)“ = gesetzliche geschützte Ursprungsbezeichnung. Gegen jede unzulässige Verwendung wird -nach eigenen Angaben in Form einer Schutzstrategie- strikt vorgegangen. Dies trifft dann eben auch Produkte, welche nie einen Kontakt mit dem Weinsektor hatten. In Deutschland machte zuletzt das Verfahren über die Verwendung einer geschützten Herkunftsbezeichnung für Birnenschaumwein aus der „Champagnerbratbirne“ Schlagzeilen, in dem der BGH 19.5.2005 – I ZR 262/02 schließlich pro Birne entschied.

Rein begrifflich gibt es das Erzeugnis „Champagner“ im Weinrecht gar nicht. Bei der Bezeichnung "Champagner" handelt sich nur um ein im deutschen Sprachgebrauch verwendetes Synonym für einen Schaumwein aus der Champagne. Wobei unter der Bezeichnung "Champagne" ohnehin nur nach den Regularien der appellation d’origine protégée (AOP) Champagne hergestellte Schaumweine in den Verkehr gebracht werden dürfen.   Aus den Produktspezifikationen "Champagne":   A N N E X E CAHIER DES CHARGES DE L'APPELLATION D'ORIGINE CONTRÔLÉE « CHAMPAGNE » Chapitre Ier III. ? Couleur et types de produit L'appellation d'origine contrôlée « Champagne » est réservée aux vins mousseux blancs ou rosés.   Décret n° 2010-1441 du 22 novembre 2010 relatif à l'appellation d'origine contrôlée « Champagne »

Man ahnt es schon, diese Verfahren sind nicht ganz unproblematisch, betreffen sie doch die grundsätzliche Frage, ob der Schutz einer EU-rechtlicher Herkunftsbezeichnung so weitgehend ist, als dass dieser umfassende Ausschließlichkeitsrechte begründet. Was zunächst einleuchtet, führt ganz schnell zu Einschränkungen: dürfen denn dann noch Champagner-Trüffel im Pralinengeschäft verkauft werden oder ein Champagner-Schaumsüppchen mit gebratenen Jacobsmuscheln in einem hoffentlich vorzüglichen Restaurant? Oder wie sieht es aus mit der Verwendung anderer geschützter Herkunftsbezeichnungen, wie Parma Schinken, Gorgonzola, aber auch Kölsch oder Frankfurter Grüne Soße?

Wohlgemerkt bezieht sich der Rechtsstreit nur auf die Verwendung von geografischen Herkunftsbezeichnungen (= einem Allgemeingut für alle Personen, die in der Lage sind bestimmte Vorschriften zur Herstellung einzuhalten, sog. Produktspezifikationen). Nicht also um originäre Markenrechte, bei denen der Markeninhaber über die Verwendung bestimmen kann. Um im obigen Beispiel zu bleiben, wird ein „Moet&Chandon-Trüffel“ unzweifelhaft ohne entsprechende Erlaubnis des Markeninhabers immer unzulässig sein.

Bemerkenswerter Weise gibt es sogar bereits einen rechtlichen Rahmen für Pralinen, Trüffel und alle anderen Erzeugnisse, wenn zu ihrer Herstellung Spirituosen mit geschützten Herkunftsbezeichnungen verwendet werden und der im Erzeugnis vorhandene Alkohol ausschließlich aus den Spirituosen stammt. Anders als für einen Champagner-Trüffel finden sich so für Marc de Champagne-Trüffel Regelungen direkt in der Spirituosen-Verordnung, Art. 10 VO (EG) 110/2008 iVm Art. 3 Durchf.-VO (EU) 716/2013. Champagner ist aber eben nun mal ein weinrechtliches Erzeugnis und keine Spirituose, die Regelungen sind bedauerlicherweise nicht anwendbar.

Genug der Vorworte, der Sachverhalt in Kürze:

"Der Kl. ist ein Verband der französischen Champagnerwirtschaft, dem sämtliche mit dem Anbau und der Herstellung des Champagner befassten Winzer und Champagner-Firmen angeschlossen sind.

Die Streithelferin der Bekl. stellt Tiefkühlprodukte her, darunter ein „Champagner Sorbet“, das die Bekl., ein Lebensmittel-Discounter, in der aus dem Klageantrag ersichtlichen Produktverpackung Ende des Jahres 2012 anbot und in Prospekten bewarb. Ausweislich der Zutatenliste auf der Unterseite der Produktverpackung setzte sich das von der Bekl. vertriebene „Champagner Sorbet“ aus folgenden Zutaten zusammen:

„Wasser, Zucker, Champagner (12 %), Maltodextrine, Glucosesirup, Birnenpüree (Birnen, Zucker, natürliches Aroma, Säuerungsmittel: Zitronensäure), natürliches Aroma, Karottenextrakt, Gelatine, Geliermittel: Johannisbrotkernmehl, Pektin, Säuerungsmittel: Zitronensäure.“

Der Kl. sieht in dem Vertrieb des Tiefkühlprodukts unter der Bezeichnung „Champagner Sorbet“ eine Verletzung der geschützten Ursprungsbezeichnung „Champagne“.

Der Kl. hat beantragt, die Bekl. unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Tiefkühlkost die Bezeichnung „Champagner Sorbet“ zu benutzen, insbesondere wenn dies geschieht wie nachfolgend eingelichtet: Abbildung der Verpackung (siehe Beitragsbild)."

Aus dem Verfahrensgang:

„Es verstößt gegen Art. 103 II Buchst. a ii VO (EU) Nr. 1308/13 über eine GMO für landwirtschaftliche Erzeugnisse, ein Tiefkühlprodukt unter Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung „Champagner“ als „Champagner–Sorbet“ zu bezeichnen.“ (redaktioneller Leitsatz, GRUR-RS 2016, 12422)

„Es stellt keine unlautere Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung dar, wenn der Hersteller eines Produkts, bei dem eine Produktzutat (hier: Champagner) als namensgebender Bestandteil des ganzen Produkts (hier: Champagner-Sorbet) auf Grund entsprechender Bezeichnungsgewohnheiten im Verkehr feststehende Bedeutung erlangt hat, dieses unter Benutzung der geschützten Bezeichnung benennt.“ (Leitsatz)

Vorlagebeschluss:

"1. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 118m der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO; ABl. Nr. L 299 vom 16. November 2007, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 (ABl. Nr. L 154 vom 17. Juni 2009, S. 1) geänderten Fassung und des mit Wirkung zum 1. Januar 2014 an seine Stelle getretenen Art. 103 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. Nr. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 671) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

2. 1. Sind Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dahin auszulegen, dass ihr Anwendungsbereich auch dann eröffnet ist, wenn die geschützte Ursprungsbezeichnung als Teil einer Bezeichnung für ein nicht den Produktspezifikationen entsprechendes Lebensmittel verwendet wird, dem eine den Produktspezifikationen entsprechende Zutat beigefügt wurde?

3. 2.Falls die Frage 1 zu bejahen ist:

Sind Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dahin auszulegen, dass die Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung als Teil einer Bezeichnung für ein nicht den Produktspezifikationen entsprechendes Lebensmittel, dem eine den Produktspezifikationen entsprechende Zutat beigefügt wurde, ein Ausnutzen des Ansehens der Ursprungsbezeichnung darstellt, wenn die Bezeichnung des Lebensmittels den Bezeichnungsgewohnheiten der angesprochenen Verkehrskreise entspricht und die Zutat in ausreichender Menge beigefügt worden ist, um dem Produkt eine wesentliche Eigenschaft zu verleihen?

4. 3. Sind Art. 118m Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dahin auszulegen, dass die Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung unter den in Vorlagefrage 2 beschriebenen Umständen eine widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung darstellt?

5. 4. Sind Art. 118m Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie Art. 103 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dahin auszulegen, dass sie nur auf falsche oder irreführende Angaben anwendbar sind, die bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen unzutreffenden Eindruck über die geografische Herkunft eines Erzeugnisses hervorzurufen geeignet sind? (amtlicher Leitsatz)

6. Wird eine Bezeichnung als geschützte Ursprungsbezeichnung oder als geschützte geografische Angabe in das von der Europäischen Kommission geführte Register eingetragen, so kommt der Schutz dieser Bezeichnungen uneingeschränkter Anwendungsvorrang zu.  (red. LS Dirk Büch)

7. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs neigt zu der Annahme, dass die vom Kläger beanstandete Verwendung der Bezeichnung "Champagner Sorbet" für ein Tiefkühlprodukt als kommerzielle Verwendung der Bezeichnung "Champagne" in den Anwendungsbereich des Art. 118m Abs. 2 lit. a Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und des Art. 103 Abs. 2 lit. a Ziff. ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fällt.  (red. LS Dirk Büch)

8. Die Bezeichnung "Champagner Sorbet" ist geeignet, das Ansehen der geschützten Ursprungsbezeichnung "Champagne" auf das vorgenannte Produkt zu übertragen.  (red. LS Dirk Büch)"

  • EUGH, Schlussantrag des Generalanwalts 20.7.2017 – C-393/16, BeckRS 2017, 117882

"Aus den oben dargelegten Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) wie folgt zu beantworten:

1. Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse ist anwendbar, wenn die g.U. Champagne unter Umständen wie denen des Ausgangsrechtsstreits verwendet wird, um ein unter dem Namen „Champagner Sorbet“ vermarktetes Lebensmittel zu bezeichnen.

2. Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1234/2007 ist dahin auszulegen, dass das vorlegende Gericht, um zu klären, ob das Lebensmittel „Champagner Sorbet“, das 12% Champagner enthält, in unberechtigter Weise das Ansehen der g.U. Champagne ausnutzt, beurteilen muss, ob ein berechtigtes Interesse vorliegt, das die Verwendung dieser g.U. in seiner kommerziellen Präsentation rechtfertigt.

Als Faktoren bei der Abwägung, ob eine unzulässige Ausnutzung vorliegt, können herangezogen werden, dass die durch die g.U. Champagne geschützte und dem Lebensmittel beigefügte Zutat ihm eine wesentliche Eigenschaft verleiht, sowie die Elemente der Verpackung und der Etikettierung, die den Verbraucher dazu veranlassen, dieses Erzeugnis gedanklich mit der g.U. Champagne in Verbindung zu bringen.

3. Art. 118m Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1234/2007 ist dahin auszulegen, dass das vorlegende Gericht, um zu beurteilen, ob das Erzeugnis „Champagner Sorbet“ im Sinne dieser Bestimmung auf die g.U. Champagne anspielt, prüfen muss, ob angesichts seiner Bezeichnung und seiner kommerziellen Präsentation ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger europäischer Durchschnittsverbraucher zu der Annahme veranlasst wird, dass dieses Erzeugnis die Qualität aufweist und den Ruf genießt, die der geschützten Bezeichnung innewohnen.

4. Art. 118m Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1234/2007 ist nicht nur auf falsche oder irreführende Angaben anwendbar, die geeignet sind, bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen unzutreffenden Eindruck in Bezug auf die geografische Herkunft eines Erzeugnisses hervorzurufen."

Fazit:

Es deutet viel darauf hin, als dass der durch die VO (EU) 1308/2013 bestehende Schutzumfang einer Herkunftsbezeichnung tatsächlich als umfassend aufzufassen ist und seine Auswirkungen selbst auf Produkte außerhalb des Weinsektors erstreckt, in denen ein geschütztes Erzeugnis verwendet worden ist und welches als Teil der Produktbezeichnung dient.

Dies würde aber unmittelbar zu einer Uneinheitlichkeit in der Anwendung des Systems der Herkunftsbezeichnungen in der EU, was weder der Rechtsklarheit dient, noch im Interesse des Verordnungsgebers liegen kann.

Der EU-Gesetzgeber ist aufgerufen, von legislativer Seite die Unsicherheiten für Produzenten und Handeln zu beseitigen. Ähnliche Vorschriften gibt es bereits für den sehr ähnlich geregelten Spirituosen-Bereich. Weshalb solche Regelungen nicht auch auf alle durch Vermischung erzeugte Lebensmittel zutreffen sollen, die Erzeugnisse des Weinsektors als Zutaten enthalten, wäre nicht nachvollziehbar.

Rezept Champagner-Sorbet
Nicht nur, weil es im Sommer einfach Laune macht – so können Sie sich ein rechtskonformes Champagner-Sorbet schmecken lassen.   Zutaten:
500 ml Champagner
120 g Zucker
3 Eiweiss
1 Limette   Zubereitung:
Eiweiss und Zucker mit einem Mixer oder von Hand sehr steif schlagen.
Limette auspressen und den Saft zur Eiweiss-Zucker-Masse geben.
Champagner nach und nach unter die Masse heben.
Alles in eine Eismaschine geben. Alternativ in eine Schüssel, die in das Tiefkühlfach gestellt wird, mehrmals umrühren, bis ein Sorbet entstanden ist.   Küchen-Tipp: Aus dem Rechtsstreit haben wir auch gelernt, dass die herausragenden Eigenschaften eines Champagne – wie auch bei jedem anderen Schaumwein – bei der Verarbeitung als Zutat fast vollständig verloren gehen. Nehmen Sie also einfach einen ordentlichen Schaumwein, das schont den Geldbeutel und mindert dennoch nicht den Genuss, sollten Sie sich auch mit einem „Schaumwein-Sorbet“ zufriedengeben können.

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