Spitzenreiter im Internet – wer behauptet muss liefern

von Paetrick Sakowski, veröffentlicht am 29.08.2017
Rechtsgebiete: Wettbewerbsrecht|2777 Aufrufe

Die Behauptung, das eigene Unternehmen sei "führend", "die Nr.1" oder "der größte Anbieter Deutschlands", ist schnell aufgestellt. Lässt sie sich nicht nachweisen, kann eine Abmahnung bald folgen.

In einem aktuell vom LG Hamburg entschiedenen Fall (Urteil v. 08.08.2917, Az. 312 O 176/16) hatte sich die Beklagte u.a. als

"das führende Informations- und Suchportal für Gartenveranstaltungen, Gartenmessen und Landpartien im deutschsprachigen Raum"

bezeichnet. Die Klägerin, die ebenfalls eine Webseite mit Bezug zu Gartenmessen betreibt, hatte dies angezweifelt und die Beklagte abgemahnt.

In der Werbung und Selbstdarstellung von Unternehmen sind vollmundige Versprechungen und Übertreibungen keine Seltenheit. Der Verbraucher ist daran gewöhnt und zuckt bestenfalls mit der Schulter. Gefährlich wird es für den Werbenden jedoch immer dann, wenn er objektiv nachprüfbare Tatsachen behauptet. Eine Gruppe solcher Tatsachen stellt die sog. Spitzenstellungbehauptung dar. Der Unternehmer behauptet dabei von sich oder seinem Produkt eine Allein- oder Spitzenstellung am Markt. Die Behauptung kann sich auf ganz unterschiedliche Aspekte wie Größe und Alter des Unternehmens ("Deutschlands größter/ältester Baumarkt") oder Preis und Qualität eines Angebots ("Wir zahlen Höchstpreise" – BGH, GRUR 2015, 186; "die besten aktuellen Shareware-Programme" – OLG Hamburg, GRUR 1999, 95) beziehen. Ob in einer Werbeaussage eine Allein- oder Spitzenstellungsbehauptung zu sehen ist, richtet sich nach dem Verständnis der angesprochenen Allgemeinheit.

Vollmundige Behauptungen über Größe, Qualität und Preise sind schnell gemacht, werden aber zum Problem, sobald ein Wettbewerber sie hinterfragt. Die Rechtsprechung sieht solche Angaben als irreführend und damit wettbewerbswidrig im Sinne von § 5 Abs.1 Nr.3 UWG an, wenn sie nicht der Wahrheit entsprechen. Die behauptete Stellung muss dabei von einer gewissen Stetigkeit und wirtschaftlich erheblich sein. Da Wettbewerber häufig nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten in der Lage sind, die Angaben zu überprüfen, trifft im Streitfall in der Regel den Werbenden eine prozessuale Aufklärungspflicht. Er muss darlegen und beweisen, auf welcher tatsächlichen Grundlage er die Behauptung gemacht hat.    

Das LG Hamburg hat im Hinblick auf die Werbung der Beklagten eine Spitzenstellungstellungsbehauptung angenommen. Das Adjektiv "führend" wecke beim Verbraucher die Erwartung, dass die Beklagte im deutschsprachigen Raum die meistbesuchte Seite mit Bezug zu Gartenveranstaltungen betreibe. Da nur die Beklagte ihre eigenen Besucherzahlen kenne, liege es an ihr, dies zu beweisen. Die Beklagte hatte sich auf die Analyseergebnisse verschiedener Tools berufen (Google Analytics, SISTRIX, Alexa Ranking, Wolfram Alpham, Similiarweb und Traffic Estimate), scheiterte aber nach Ansicht des Landgerichts mit diesem Vorbringen. Zum Nachteil der Beklagten wirkte sich dabei aus, dass die Klägerin für spätere Zeitpunkte nachweisen konnte, dass die Webseite der Beklagten keine führende Stellung einnahm (Similiarweb, Alexa Ranking, Wolfram Alpham). Für andere Analysen lagen entweder nicht genügend Daten vor (Traffic Estimate) oder sie seien zur Bestimmung der Besucherzahl ungeeignet (SISTRIX). Für Google Analytics schließlich konnte die Beklagte keine Vergleichszahlen einer anderen populären Webseite zu Gartenveranstaltungen vorlegen. Auch die Anzahl der Facebook Fans und die erstplatzierte Listung bei der Google Suche konnten der Beklagten nicht helfen, da diese Angaben nichts über die konkrete Besucherzahl aussagen. 

Das Urteil macht deutlich, dass unbedarfte Aussagen über die eigene Marktposition ein hohes Abmahnrisiko bergen. Werbeformulierungen sollten daher entweder belegbar sein oder so vage gewählt werden, dass keine konkrete Tatsache in den Raum gestellt wird. Da die Übergänge hier fließend sind, kann eine vorherige Rechtsberatung häufig vor unliebsamen Überraschungen bewahren.

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