Eine Mini One und eine "On-Off-Beziehung"

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 06.09.2017
Rechtsgebiete: Familienrecht|2630 Aufrufe

Die Parteien lebten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Ob daraus mehr werden sollte, ist strittig: Er kaufte Ringe für beide. Waren das nun Verlobungsringe oder Freundschaftsringe?

Während er von einer Verlobung spricht, spricht sie von einer „On-Off-Beziehung“.

Unstrittig wurden die Ringe jedoch von keinem getragen.

Im April 2015 wurde ein PKW Mini One (incl. Winterreifen) zum Preis von 6.000 € angeschafft. Wer wie den Kaufpreis aufgebracht hat, ist – man ahnt es - streitig geblieben.

Jedenfalls nutze sie das Fahrzeug, um von der gemeinsamen Wohnung zu ihrer Arbeitsstelle zu kommen.

Mitte 2015 ging die Beziehung in die Brüche. Sie behielt den Mini, er die Winterreifen.

Er beantragte bei dem Familiengericht Herausgabe des PKW, sie widerantragend die Herausgabe der Reifen.

Mit Beschluss vom 30.06.2016 wurde durch das Familiengericht Köln festgestellt, dass zwischen den Parteien kein Verlöbnis bestand und der Rechtsstreit daraufhin an das Landgericht Köln verwiesen.

Dieses wies mit Urteil vom 23.06.2017 - 3 O 280/16 die Klage ab und gab der Widerklage statt.

Ein Anspruch aus §§ 530 Abs. 1531 Abs. 2 BGB aufgrund einer Schenkung komme nicht in Betracht. Eine Schenkung unter Ehegatten liege nur dann vor, wenn die Zuwendung unentgeltlich im Sinne echter Freigiebigkeit erfolgt und nicht an die Erwartung des Fortbestehens der Ehe geknüpft, sondern zur freien Verfügung des Empfängers geleistet wird. Dagegen stelle eine Zuwendung unter Ehegatten, der die Vorstellung zugrunde liegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde, oder die sonst um der Ehe willen oder als Beitrag zur Verwirklichung oder der Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht wird und darin ihre Geschäftsgrundlage hat, keine Schenkung, sondern eine ehebedingte Zuwendung dar.

Diese Differenzierung könne auf Zuwendungen zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft übertragen werden. Hier wie dort erfolgten Zuwendungen, die der Verwirklichung der Lebensgemeinschaft dienen, und zwar aufgrund der bestehenden persönlichen Beziehungen und Bindungen. Sie führten aber regelmäßig nicht zu einer den Empfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen Bereicherung, sondern sollen der Lebensgemeinschaft und damit auch dem Schenker selbst zugutekomme.

Ein Herausgabeanspruch könne nur dann bestehen, wenn die Zuwendung über das hinausgeht, was die Parteien für das tägliche Zusammenleben benötigen und bei einem der Partner zur Bildung eines dauerhaften erheblichen Vermögensvorteils führt. In Betracht komme ein Herausgabeanspruch nur dann, wenn die Zuwendung nach den individuellen Verhältnissen eine außergewöhnlich hohe Bedeutung hat

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