Kammergericht: Falsche Messung? Hol doch selbst auf deine Kosten ein Gutachten ein!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 26.09.2017
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht2|2252 Aufrufe

Für Verteidiger ist es zum Verzweifeln, auch wenn die Rechtslage klar ist: § 77 Abs. 2 OWiG ermöglicht es, im OWi-Verfahren sehr großzügig mit Beweisanträgen umzugehen - vor allem in standaridierten Messverfahren. Und die Rechtsbeschwerden bleiben dann auch häufig ohne Erfolg. Wie hier. Da hat das KG auch noch klar gestellt: Wenn der Verteidiger die Messung überprüfen will, soll er das bitte auf eigene Kosten machen....

Aber auch die – hier allenfalls unter den Gesichtspunkten der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Betracht kommende – Verletzung einfachen Prozessrechts liegt offensichtlich nicht vor. Das Amtsgericht brauchte dem substanzlosen Beweisantrag nicht nachzugehen. Wenn die Verteidigung bei einem, wie hier, im Grundsatz standardisierten Messverfahren Verständnisfragen oder Zweifel allgemeiner Art hat, so ist es ihr unbenommen, sich im Vorfeld der Hauptverhandlung bei der Bußgeldbehörde die Messunterlagen zu besorgen, sie durch einen privat zu beauftragenden (und zu honorierenden) Sachverständigen auswerten zu lassen und – gegebenenfalls – auf der Grundlage dann einzelfallbezogener Einwände Beweis- oder sonstige gegen die Richtigkeit der Messung gerichtete Anträge zu stellen

KG, Beschluss vom 06.09.2017 - 3 Ws (B) 248/17 - 122 Ss 136/17

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2 Kommentare

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Naja, eher: Du verstehst das Messgerät nicht oder gibst das zumindest vor? - Warum sollten wir deshalb (zuerst mal auf Staatskosten) ein Gutachten einholen, um es Dir zu erklären? So eine klare Aussagen würde ich mir auch mal in OLG-Beschlüssen wünschen. Aber meist steht da ja immer nur der Verweis auf die GStA oder aber gleich der Standardsatz "keine Zulassungegründe" bzw. "kein Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen".
 

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