BAG: Mindestlohn ist Berechnungsgrundlage

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 28.09.2017
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|3914 Aufrufe

Das BAG verleiht dem Mindestlohn Schritt für Schritt schärfere Konturen. Dabei zeigt sich immer deutlicher, dass der neue Mindestlohn auch mittelbare Folgen zeitigt, etwa als Berechnungsgrundlage für die Höhe besonderer Zuschläge.

Im jetzt vom BAG (Urteil vom 20. September 2017 - 10 AZR 171/16, PM 40/17) entschiedenen Fall ging es u.a. um einen tariflichen Nachtarbeitszuschlag iHv. 25 % des tatsächlichen Stundenverdienstes und ein „Urlaubsentgelt“ iHd. 1,5fachen durchschnittlichen Arbeitsverdienstes vor. Für den Monat Januar 2015 zahlte die Beklagte der Klägerin, einer langjährig bei ihr beschäftigten Montagekraft, neben dem vertraglichen Stundenverdienst von 7,00 Euro bzw. 7,15 Euro eine „Zulage nach MiLoG“. Die Vergütung für einen Feiertag und einen Urlaubstag berechnete sie ebenso wie den Nachtarbeitszuschlag für fünf Stunden nicht auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns, sondern nach der niedrigeren vertraglichen Stundenvergütung. Darüber hinaus rechnete sie ein gezahltes „Urlaubsgeld“ auf Mindestlohnansprüche der Klägerin an.

Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage eine Vergütung aller im Januar 2015 abgerechneten Arbeits-, Urlaubs- und Feiertagsstunden mit 8,50 Euro brutto und meint, auch der Nachtarbeitszuschlag sei auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns zu berechnen. Das BAG bestätigt diese Sichtweise. Zwar gewähre das MiLoG nur Ansprüche für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden. Nach § 2 Abs. 1 EFZG habe der Arbeitgeber aber für Arbeitszeit, die aufgrund eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte (Entgeltausfallprinzip). Dies gälte auch dann, wenn sich die Höhe des Arbeitsentgelts nach dem MiLoG bestimme; dieses enthalte keine hiervon abweichenden Bestimmungen. Ein Rückgriff des Arbeitgebers auf eine vertraglich vereinbarte niedrigere Vergütung scheide aus. Der tarifliche Nachtarbeitszuschlag und das tarifliche Urlaubsentgelt müssten nach den Bestimmungen des MTV ebenfalls (mindestens) auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns von (damals) 8,50 Euro berechnet werden, da dieser Teil des „tatsächlichen Stundenverdienstes“ im Sinne des MTV sei. Eine Anrechnung des gezahlten „Urlaubsgeldes“ auf Ansprüche nach dem MiLoG könne nicht erfolgen, da der MTV hierauf einen eigenständigen Anspruch gebe und es sich nicht um Entgelt für geleistete Arbeit handele. Das BAG hat damit auf eine sehr praxisrelevante Frage eine plausible Antwort gegeben und so für Rechtssicherheit gesorgt.

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