Keine Kündigung wegen Tätigkeit für das MfS

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 30.10.2017
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|4800 Aufrufe

Auch 27 Jahre nach der Wiedervereinigung werden immer noch Agenten des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) der DDR aufgedeckt, die heute im öffentlichen Dienst tätig sind. Über die Kündigung gegenüber einem solchen Arbeitnehmer hatte jetzt das LAG Berlin-Brandenburg zu entscheiden.

Der Kläger war in den Jahren 1988 und 1989 in seiner Funktion als Militärarzt inoffizieller Mitarbeiter (IM) des MfS. Seit 1990 ist er beim Land Brandenburg beschäftigt, zuletzt als stellvertretender Direktor des Landesinstituts für Rechtsmedizin. 1991 hatte er die Frage nach einer Mitarbeit für das MfS wahrheitswidrig verneint. Nachdem er sich 2016 auf die Stelle des Institutsdirektors beworben hatte, erfuhr das Land von dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes von der MfS-Tätigkeit, die vom Kläger erneut geleugnet wurde. Das Land kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß.

Soweit das Arbeitsgericht der Klage gegen die außerordentliche Kündigung stattgegeben hatte, ist dessen Urteil rechtskräftig geworden. Das LAG Berlin-Brandenburg hatte daher in der Berufungsinstanz nur noch über die fristgemäße Kündigung zu entscheiden. Das Gericht hat der Kündigungsschutzklage auch insoweit entsprochen. Zu seiner Überzeugung ist das Maß der Verstrickung des Klägers in die Tätigkeit des MfS als eher gering einzuschätzen. Angesichts der langen, unbeanstandet gebliebenen Tätigkeit im Landesdienst könne dem Land eine Weiterbeschäftigung zugemutet werden, auch wenn die mehrfache Leugnung der – sehr lange zurückliegenden – MfS-Tätigkeit eine Belastung des Arbeitsverhältnisses dargestellt habe.

LAG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 17.10.2017 - 5 Sa 462/17, Pressemitteilung hier

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen