Drohung mit Amoklauf kann fristlose Kündigung rechtfertigen

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 04.12.2017
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht4|3988 Aufrufe

Die ernstliche Drohung des Arbeitnehmers mit Gefahren für Leib oder Leben des Arbeitgebers, von Vorgesetzten und/oder Arbeitskollegen, für die kein allgemeiner Rechtfertigungsgrund eingreift, stellt eine erhebliche Verletzung der Nebenpflicht des Arbeitnehmers aus § 241 Abs. 2 BGB dar, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Eine solche Drohung kann eine fristlose Kündigung unabhängig davon rechtfertigen, ob der Arbeitnehmer den Arbeitgeber mittels ihrer zu einer bestimmten Handlung, Duldung oder Unterlassung bestimmen will. Allerdings kann eine solche Intention das Gewicht der Bedrohung weiter verstärken.

Das hat das BAG entschieden.

Der 1973 geborene Kläger ist beim beklagten Land Hessen, ursprünglich in der Autobahnmeisterei R, beschäftigt. Nach längeren krankheitsbedingten Fehlzeiten, die er ua. auf Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit seinem Vorgesetzten und Arbeitskollegen zurückführte, wurde ihm von Mai 2008 bis Ende Dezember 2011 - mehrfach befristet und zu Fortbildungszwecken - eine Tätigkeit als Bauaufseher im Innendienst mit Dienstort F übertragen. Zu Beginn des Jahres 2012 wurde er zur Autobahnmeisterei E „umgesetzt“. Dort arbeitete er zwei Tage als Straßenwärter, bevor er erneut arbeitsunfähig erkrankte. Im Anschluss an eine stationäre psychosomatische Behandlung im Frühjahr 2013 wurde er als arbeitsunfähig für die Tätigkeit als Straßenwärter entlassen. Nach einer Untersuchung im Mai 2013 wurde aus arbeitsmedizinischer Sicht empfohlen, ihn nicht mehr als Straßenwärter einzusetzen. Anschließend verwahrte sich der Kläger gegen eine Beschäftigung als Straßenwärter in der Kolonne. Er erklärte, dass er wegen psychischer Belastungen keine weitere Beschäftigung in der Meisterei E wünsche. Am 24.7.2013 und am 20.8.2013 fanden sog. „bEM-Gespräche“ (betriebliches Eingliederungsmanagement, § 84 Abs. 2 SGB IX) statt. Letztere Unterredung wurde im Anschluss an eine Äußerung des Klägers, die von anderen Teilnehmern als Drohung mit Selbstmord und „Amok“ verstanden wurde, unterbrochen. Am 11.9.2013 kündigte das Land das Arbeitsverhältnis außerordentlich.

"Eine erhebliche Pflichtverletzung in Gestalt einer ernstlichen Drohung liegt vor, wenn die Äußerung nach ihrem sorgfältig zu ermittelnden Erklärungsgehalt objektiv geeignet ist, bei einem „normal“ empfindenden Menschen den Eindruck der Ernstlichkeit zu erwecken, und der Wille des Drohenden darauf gerichtet ist, dass der Adressat die Drohung ernst nimmt. Nicht entscheidend ist, ob der Drohende seine Ankündigung verwirklichen kann oder will. Ebenso wenig kommt es grundsätzlich darauf an, ob der Adressat sie tatsächlich ernst nimmt, und ob eine Störung des Rechtsfriedens eintritt (...). Die knappe Begründung des Landesarbeitsgerichts lässt nicht erkennen, dass seine Würdigung auf diesen Maßstäben aufbaut."

Das BAG hat den Rechtsstreit an das LAG zurückverwiesen, um diesem eine sachgerechte Interessenabwägung (§ 626 Abs. 1 BGB) zu ermöglichen.

BAG, Urt. vom 29.6.2017 - 2 AZR 47/16, BeckRS 2017, 131400

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

4 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Hallo,

wenn die Äußerung im Rahmen eines bEM genacht wurde, ist der Gesprächspartner dann nicht zur Vertraulichkeit verpflichtet? Kann eine im bEM gemachte Äußerung überhaupt als Kündigungsgrund dienen?

MfG

0

Gast schrieb:

Hallo,

wenn die Äußerung im Rahmen eines bEM genacht wurde, ist der Gesprächspartner dann nicht zur Vertraulichkeit verpflichtet? Kann eine im bEM gemachte Äußerung überhaupt als Kündigungsgrund dienen?

MfG

Die Androhung schwerer Straftaten dürfte die Grenzen so ziemlich jeder Vertraulichkeits-/ oder Schweigepflicht sprengen.

0

Das BAG hat ausführlich zu datenschutzrechtlichen Bedenken gegen die gerichtliche Verwertung der Äußerung Stellung genommen. Im Ergebnis hat es die berechtigten Interessen des Arbeitgebers als gewichtiger angesehen.

Was ist mit dem Schutz des Arbeitnehmers? Meiner Meinung nach gehört erst dem Arbeitgeber die Leviten gelesen, weil dieser in seiner Machtausübung zu Mitteln greifen kann um bei dem Arbeitnehmer in einen psychischen Ausnahmezustand zu bringen. Warum wird darauf nicht eingegangen. Der Rechtsspruch vermittelt den Eindruck das der Arbeitgeber und die Vorgesetzten die Opfer sind. Diese Macht gehört mit harter Hand gebrochen.

0

Kommentar hinzufügen