Bundesverfassungsgericht im Jahr 2017 zu Numerus clausus

von Sibylle Schwarz, veröffentlicht am 19.12.2017
Rechtsgebiete: Bildungsrecht5|5152 Aufrufe

Die bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften über das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen an staatlichen Hochschulen sind, soweit sie die Zulassung zum Studium der Humanmedizin betreffen, teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar. - Ein kurzer Überblick.

BVerfG hat schon früher dazu entschieden

Vor 45 Jahren, im Jahr 1972, war der Numerus clausus erstmals Gegenstand verfassungsgerichtlicher Überprüfung. Im Jahr 1977 folgte eine weitere Entscheidung dazu. Urteile des Ersten Senats vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 u. a. -, BVerfGE 33, 303, und vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 u. a. -, BVerfGE 43, 291. Nun im Jahr 2017 eine erneute Befassung mit der Studienplatzvergabe im Fach Humanmedizin: BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 - Rn. (1-253).

Urteil (85 Seiten) nachlesen

Pressemitteilung nachlesen

Statistik

Im Wintersemester 2006/07 zählte das Statistische Bundesamt knapp 2 Millionen Studierende an Hochschulen in Deutschland, genau 1.979.445. Im aktuellen Wintersemester 2017/18 sind es nach vorläufigen Zahlen 2.847.821 Studentinnen und Studenten. In Deutschland haben noch nie so viele Menschen studiert wie gerade.

Im Wintersemester 1970/71 wurden von etwa 11.000 Bewerbern nur rund 3.000 zum Medizinstudium zugelassen.

Im Wintersemester 2017/2018 lag die Aufnahmekapazität bei insgesamt 9.176 Studienplätzen sowie weiteren 1.627 Plätzen im Sommersemester 2017. Die Nachfrage lag zum Wintersemester 2017/2018 bei 43.184 und zum Sommersemester 2017 bei 18.799 Bewerbungen.

Die für eine Zulassung in der Wartezeitquote erforderliche Wartezeit betrug im Studienjahr 1999/2000 vier Halbjahre, sie betrug 15 Halbjahre im Sommersemester 2017 und 14 Halbjahre im Wintersemester 2017/2018.

Auch ließ eine Meldung aus Januar 2015 aufhorchen, wonach allein in den besonders begehrten Fächern mit Numerus-Clausus-Beschränkung (NC) mindestens 14.579 Plätze nicht vergeben worden sind - nachlesen 

Gründe genug, die Studienplatzvergabe insbesondere im Fach Humanmedizin einer erneuten verfassungsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen.

Aktuelle Entscheidung in einem kurzen Überblick

Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Richtervorlagen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen zu der Frage, ob die für die Studienplatzvergabe für das Fach Humanmedizin im Hochschulrahmengesetz (HRG) und in den Vorschriften der Länder zur Ratifizierung und Umsetzung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vorgesehenen Regelungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind, entschieden. Das BVerfG hält die bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften über das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen an staatlichen Hochschulen, soweit sie die Zulassung zum Studium der Humanmedizin betreffen, teilweise für unvereinbar mit dem Grundgesetz. Bis zum Ende des Jahres 2019 ist eine Neuregelung zu treffen.

Mehr Studienplätze schaffen?

Die Zahl der Bewerber steigt und steigt und übersteigt stets die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze im Fach Humanmedizin. Eine Lösung könnte darin liegen, mehr Studienplätze zu schaffen. Zunächst ist zu sagen, dass über die Jahrzehnte schon mehr Studienplätze geschaffen worden sind: Im Wintersemester 1970/71 standen rund 3.000 Plätze zur Verfügung, seit dem Wintersemester 1999/2000 die annähernd konstante Zahl von ungefähr 11.000 Plätzen.

In verfassungsrechtlicher Hinsicht entgegnet das BVerfG im Jahr 1972 hierauf

„[…] Andererseits verpflichtet ein etwaiger Verfassungsauftrag aber nicht dazu, für jeden Bewerber zu jeder Zeit den von ihm gewünschten Studienplatz bereitzustellen … Das liefe auf ein Mißverständnis von Freiheit hinaus, bei dem verkannt würde, daß sich persönliche Freiheit auf die Dauer nicht losgelöst von Funktionsfähigkeit und Gleichgewicht des Ganzen verwirklichen läßt und daß ein unbegrenztes subjektives Anspruchsdenken auf Kosten der Allgemeinheit unvereinbar mit dem Sozialstaatsgedanken ist. […]“

Und im Jahr 2017 in Rn 105

„[…] b) Das Teilhaberecht reicht nicht so weit, dass es einen individuellen Anspruch begründen könnte, Ausbildungskapazitäten in einem Umfang zu schaffen, welcher der jeweiligen Nachfrage gerecht wird. Die Frage der Bemessung der Anzahl verfügbarer Ausbildungsplätze obliegt der Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers, der bei seiner Haushaltswirtschaft neben den Grundrechten der Studienplatzbewerberinnen und -bewerber auch andere Gemeinwohlbelange berücksichtigt (vgl. BVerfGE 33, 303 <333>; 75, 40 <68>; 87, 1 <35>; 90, 107 <116>; 97, 332 <349>; 103, 242 <259>; 105, 73 <132>; 112, 50 <66>). Das Recht auf chancengleichen Zugang zum Hochschulstudium besteht damit nur in dem Rahmen, in dem der Staat tatsächlich Ausbildungskapazitäten zur Verfügung stellt […]“

Rn 106 „[…] c) Aus der grundrechtlichen Verbürgung der freien Wahl der Ausbildungsstätte in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) ergibt sich ein Recht auf Teilhabe an den vorhandenen Studienangeboten, die der Staat mit öffentlichen Mitteln geschaffen hat. Es handelt sich hierbei um ein derivatives Teilhaberecht. Diejenigen, die dafür die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, haben danach ein Recht auf gleichheitsgerechte Zulassung zum Hochschulstudium ihrer Wahl (vgl. BVerfGE 33, 303 <331 f.>; 43, 291 <313 ff.>; 85, 36 <53 f.>; 134, 1 <13 Rn. 36>). Das Teilhaberecht reicht indes nicht so weit, dass jeder und jede Hochschulzugangsberechtigte - unabhängig vom Ergebnis der schulischen Leistungen und der sonstigen fachspezifischen Qualifikation - beanspruchen könnte, die Zulassung zu dem gewählten Studium tatsächlich eines Tages zu erhalten. In Fächern wie der Humanmedizin, in denen die Anzahl an Bewerbungen das Angebot an Studienplätzen weit übersteigt, kann der Teilhabeanspruch die tatsächliche Studienzulassung von vornherein nicht garantieren (vgl. BVerfGE 43, 291 <316>). Die verfassungsrechtlich gebotene Chancenoffenheit schließt das Risiko des Fehlschlags einer Bewerbung auf einen Studienplatz ein, da bei der Vergabe knapper unteilbarer Güter jedes Auswahlsystem - wie immer es ausgestaltet ist - nur einem Teil der Bewerberinnen und Bewerber reale Aussichten eröffnen kann, auch tatsächlich Erfolg zu haben. Wesentlich ist, dass die Vergabe der Studienplätze nach gleichheitsgerechten Kriterien erfolgt (vgl. BVerfGE 43, 291 <316 f.>). […]“

Bei begrenzten Studienplätzen gleichheitsgerechte Vergabe

Wesentlich sei also, dass die Vergabe der knappen Studienplätze nach gleichheitsgerechten Kriterien erfolge.

Die Vergabe der Studienplätze muss im Falle der Knappheit nach Regeln erfolgen, die sich grundsätzlich an dem Kriterium der Eignung orientieren. Und die Regeln muss der Gesetzgeber selbst bestimmen, denn sie berühren grundrechtlich wesentliche Belange.

Eignung

Eignung bemisst sich dabei an den Erfordernissen des konkreten Studienfachs und den sich typischerweise anschließenden beruflichen Tätigkeiten. Es soll nicht auf ein einzelnes Kriterium abgestellt werden, sondern die herangezogenen Kriterien müssen die Vielfalt der möglichen Anknüpfungspunkte zur Erfassung der Eignung abbilden. Die Abiturbestenquote (mit Landesquoten) begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Kriterium der Eignung im AdH* erschöpft sich allerdings nicht in der Abiturdurchschnittsnote, es bedarf weiterer Auswahlkriterien mit erheblichem Gewicht.

(*AdH: 60 % der zur Verfügung stehenden Studienplätze im Fach Humanmedizin werden im Auswahlverfahren der Hochschulen vergeben)

Durch Gesetz festgelegter Katalog

Der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes gilt auch bei der Studienplatzvergabe. In den frühen Anfängen wurde die Hochschulzulassung in Satzungen der Hochschulen geregelt.

Die Hochschulen werden nun darauf beschränkt, Kriterien aus einem durch formelles Gesetz festgelegten Katalog auszuwählen, der diese der Art nach bereits hinreichend bestimmt. Ein eigenes Kriterienerfindungsrecht der Hochschulen ist verfassungsrechtlich unzulässig. Der Gesetzgeber darf den Hochschulen allerdings gewisse Spielräume für die Konkretisierung der gesetzlich der Art nach festgelegten Kriterien lassen. Der grundrechtlich geschützten Freiheit von Forschung und Lehre wird Rechnung getragen, sogleich aber auch gefordert, sicherzustellen, dass Studierfähigkeitstests und Auswahlgespräche der Hochschulen im Rahmen ihres AdH* in standardisierten und strukturierten Verfahren durchgeführt werden.

Details nachlesen

In den Rn 121 bis Rn 253 der Entscheidung 2017 werden die Maßstäbe auf die Detailvorschriften eines komplexen Gesamtsystems der Studienplatzvergabe im Fach Humanmedizin angewandt. Wer an der verfassungsgerichtlichen Überprüfung des Zulassungssystems im Detail (Stichworte Wartezeitquote, Ortspräferenz, länderübergreifende Notenvergleichbarkeit, u.a.) interessiert ist, der soll sich ruhig einmal an die Ausführungen des BVerfG auf den Seiten 49 bis 85 wagen.

Oder etwas kürzer in den Beck Nachrichten 

Fazit

Eigentlich nichts Neues aus Karlsruhe.

Dass der Gesetzgeber die grundlegenden, weil grundrechtlich relevanten Entscheidungen selbst treffen soll, dieser Grundsatz ist bald so alt wie die Bundesrepublik selbst.

Dass die Abiturdurchschnittsnote nicht ausschließliches Kriterium bei der Vergabe sein darf, klang in der Entscheidung 1972 bereits an. Dort auch, das gleichen Abiturnoten durchaus verschiedene Qualifikationen zugrunde liegen können. In 2017 ist die Rede von „Mechanismen zum Ausgleich der mangelnden länderübergreifenden Vergleichbarkeit der Abiturnoten“.

Eine Verfassungspflicht zur Ausweitung der Kapazitäten wurde 1972 wie 2017 verneint.

Die aktuelle Entscheidung fordert weitere Auswahlkriterien neben der Abiturdurchschnittsnote, das HRG führt aber schon heute exemplarische Kriterien für die Vergabe auf. 

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5 Kommentare

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Auf die neuen und gerechteren Kriterien zur Auswahl (Selektion) von angehenden Medizinern (besser wäre doch guten Medizinern) aus der Masse der Abiturienten, dier heute ja ungefähr die Hälfte aller Jugendlichen / Heranwachsenden bereits ausmachen, wäre ich auch noch sehr gespannt.

Wenn man die Berufe der Eltern sich betrachtet, könnte man da doch glatt ein "Mediziner- (usw.) Gen" in der Erbsubstanz vermuten.

Dazu ein Zitat:

Unter den akademischen Berufen zeigen, wie Tino Bargel von der AG Hochschulforschung in Konstanz berichtet, Juristen und Ärzte "die höchste soziale Vererbung": Sie haben mit 70-prozentiger Wahrscheinlichkeit auch Eltern mit einem Universitätsabschluss.

Ekkehard Ruebsam-Simon von der Nordbadischen Ärzteinitiative schätzt, dass die Quote der Familien, in denen schon Eltern oder Großeltern Ärzte waren, auf 20 bis 25 Prozent. Die Erklärung dafür sieht er allerdings weniger im "sicheren und schönen" Job, sondern vielmehr darin, dass Mediziner ähnlich wie Handwerker in Kammern organisiert sind, wo "zünftige" Regeln gelten.

Quelle: https://www.welt.de/wams_print/article3207744/Warum-die-Kinder-von-Aerzt...

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Das Phänomen kennt man seit unvordenklicher Zeit unter dem Sprichwort "Der Apfel fällt nicht weit vom Stamm". So kann man  aus jeder Plattitüde eine neue Weisheit machen.

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Gast schrieb:

Das Phänomen kennt man seit unvordenklicher Zeit unter dem Sprichwort "Der Apfel fällt nicht weit vom Stamm". So kann man  aus jeder Plattitüde eine neue Weisheit machen.

Wissenschaftler wollen solche "Phänomene" halt auch noch genauer untersuchen und dann näher beziffern, übrigens werden die Kinder von Bergleuten heute im 21. Jahrhundert nur noch selten wieder Bergleute hier in der BRD, wie solche "Plattitüden" ja es nahelegen.

Aber mit "Plattitüden" eben alleine sich zu begnügen, das ist sicher keine Weisheit!

Besten Gruß

GR

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Was die Hochschulen selber aber nun ändern werden bei ihren eigenen Kriterien für die Zulassung zum Studium der Medizin,  darauf darf man ja gespannt sein. "Plattitüden", wie gerade beim "Gast", aber werden es nicht alleine sein können.

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