Unangenehm: die Verantwortlichkeit des Fahrzeughalters (und seiner Vertreter) für die Ladungssicherung

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 28.01.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht2|4449 Aufrufe

Was muss eigentlich ein Halter (bzw seine Vertreter) tun, um Ladungssicherungsverstöße mit den gehaltenen Fahrzeugen zu verhindern? Dies ist eine in der Praxis recht unangenehme Materie. Das OLG Bamberg hat hiezu einmal grundsätzlich stellung genommen. Hier nur die Leitsätze:

1. Die Erfüllung der dem Fahrzeughalter nach § 31 II StVZO obliegenden Aufsichts- und Überwachungspflichten für die Einhaltung der aus den §§ 22 I 1, 23 I 1 StVO resultierenden Ladungssicherungsvorschriften setzt auch bei einer wirksamen Delegation nicht nur voraus, dass der Verantwortliche bei der Auswahl und Schulung der Fahrzeugführer die erforderliche Sorgfalt walten lässt und diese mit den notwendigen Unterweisungen versieht. Erforderlich ist auch, dass die Beachtung der Weisungen durch gelegentliche – auch unerwartete – Kontrollen überprüft wird, weil nur so eine auch präventiv wirksame planmäßige Überwachung gewährleistet ist (u.a. Anschluss an OLG Bamberg, Beschl. v. 12.06.2013 – 2 Ss OWi 659/13 = VM 2013 Nr. 51 = ZfS 2013, 651
 
2. Die in der Bußgeldbewehrung des § 31 II StVZO enthaltenen speziellen Halterpflichten erstrecken sich über § 9 OWiG auch auf den gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter des Halters (u.a. Anschluss an OLG Düsseldorf NZV 1990, 323).
 
3. Tathandlung des § 31 II StVZO ist nicht die ungenügende Ladungssicherung selbst, sondern die Anordnung oder Zulassung der Inbetriebnahme des Fahrzeugs trotz Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der nicht vorschriftsmäßigen Ladung oder der durch diese beeinträchtigten Verkehrssicherheit des Fahrzeugs mit der Folge, dass von einem tatbestandlichen Handeln nicht schon allein aufgrund einer objektiv feststehenden ungenügenden Ladungssicherung ausgegangen werden darf. Vielmehr ist dem Halter nachzuweisen und im Urteil nachvollziehbar anhand konkreter Umstände darzulegen, woraus sich im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrzeugs gerade die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis in seiner Person ergibt (u.a. Anschluss an KG NZV 2008, 51). 
 
OLG Bamberg Beschl. v. 18.12.2017 – 3 Ss OWi 1774/17, BeckRS 2017, 138038, beck-online

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2 Kommentare

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Noch unangenehmerals die Haftung des Halters  ist es für andere Beteiligte, eine nicht gesicherte Ladung Baustahl oder ein nicht gesichertes Mountainbike durch die Windschutzscheibe ins Gesicht zu bekommnen.

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