Die Fixierung vor dem Bundesverfassungsgericht

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 31.01.2018

Fixierungen sind nicht nur in der forensischen Psychiatrie (siehe dazu meinen früheren Blog-Beitrag), sondern auch in der allgemeinen Psychiatrie, in der Geriatrie und in Altenheimen ein Thema

Fest steht, dass es nicht ganz selten zu Situationen kommt, in denen Patienten in solchen Einrichtungen sich selbst, andere Patienten oder auch Personal gefährden, insbesondere bei akuter psychotischer Krankheitssymptomatik.

Siehe dazu das Interview mit Andreas Heinz, Psychiatrie-Direktor in Berlin, in der FAZ von heute (Ausschnitt):

Wir hatten bei uns an der Charité in Berlin kürzlich einen Patienten, der hat versucht, mit einer Spiegelscherbe einem meiner Pfleger die Leber rauszuschneiden. In seiner Psychose dachte der Patient, dass der Pfleger ein Alien wäre, den er nur so daran hindern könnte, ihn zu töten. Was machen Sie denn mit so einer Person? Sie können den nicht festhalten, bis der Richter kommt.

In Großbritannien wird ohne Zwangsfixierungen gearbeitet.

Ja, weil dort sehr schnell sehr stark mediziert wird – auch gegen den Willen der Patienten. Das ist in vielen deutschen Bundesländern seit einigen Jahren nicht mehr erlaubt, wenn der Kranke nur andere gefährdet – und nicht sich selbst. Das geht auf ein Bundesverfassungsgerichtsurteil zurück. Alle Länder haben das anders ausgelegt, aber in Berlin dürfen wir bei Fremdgefährdung nur isolieren und sedieren – aber keine Medikamente zum Beispiel gegen die Psychose verabreichen. Das halte ich für ganz falsch, denn damit ist die Fixierung ein Fremdschutz, der nichts an der Situation ändert. Wenn Drogen im Spiel sind, kann das helfen, dann beruhigen sich die Leute. Aber es gibt Patienten, die bleiben in ihrer Manie sehr lange sehr aggressiv. Wir hatten das erste Mal seit zehn Jahren jetzt wieder einen Patienten mit Manie und Drogeneinfluss, der war eine ganze Woche lang hochgradig fremdaggressiv und musste immer wieder fixiert werden.

Wieso?

Wenn wir ihn losgemacht haben, hat er versucht, dem Pflegepersonal mit dem Feuerlöscher den Schädel einzuschlagen, es mit Kot zu beschmeißen, oder das Waschbecken aus der Wand zu reißen. Das kommt ganz selten vor. Aber diese Menschen durchleben in ihrer Psychose den schlimmsten Horrorfilm und haben das Gefühl, dass um sie herum alles inszeniert und lebensbedrohlich ist: Wie in einem Zombiefilm, in dem der letzte Ausweg ist, alle zu töten. Ich finde es unmenschlich, dass jemandem in der Situation nicht geholfen werden darf, wenn er „nur“ andere Menschen gefährdet. Oft schämen sich die Patienten später ja auch furchtbar dafür.

Die Fixierung ist eine von mehreren die jeweilig Betroffenen mehr oder weniger stark belastenden Reaktionsmöglichkeiten. Sie stellt eine extreme Freiheitsbeschränkung dar, was ohnehin eine sorgsame Abwägung zwischen Nutzen und Folgen nötig macht, einschließlich der Frage, ob mildere Mittel in Betracht kommen. Allerdings lässt sich die Frage, was milder ist (und gleichzeitig ebenso effektiv) nicht pauschal beantworten.

Auch mittels sofortiger Medikation (Neuroleptika) kann insbesondere bei akuter Psychose-Symptomatik eine Ruhigstellung erfolgen. Indes: Während manche Patienten (und Ärzte/Pflegepersonal) dies weniger belastend oder ethisch vertretbarer empfinden als die mechanische Fixierung, sprechen einige landesgesetzliche Regelungen (gegen Zwangsmedikation), die Nebenwirkungen und teilweise auch allg. Überzeugungen gegen diese „chemische Lösung“.

Mit einer Haltetechnik kann mit (mehreren) kräftigen Personen ein Patient ebenfalls kurzfristig fixiert werden und es wird berichtet, dass sich auf diese Weise etliche Fälle mechanischer Fixierungen vermeiden ließen, da Patienten sich beruhigen ließen. Allerdings: Auch diese Methode funktioniert keineswegs immer – in vielen Fällen müsste doch auf Medikation zurückgegriffen werden. Zudem fehlt es oft an (ausreichend kräftigem und dazu ausgebildetem) Personal; es besteht auch eine gewisse Verletzungsgefahr.

Wichtig erscheint es, dass weder Fixierungen noch eine Verabreichung von Medikamenten zu routinemäßig ergriffenen Behandlungsmaßnahmen ausarten und dann zu häufig bzw. zu lange durchgeführt werden. Die sehr unterschiedliche Häufigkeit in verschiedenen Institutionen (auch bei ähnlicher Patientenzusammensetzung) deutet hier auf gewisse Defizite hin, die wohl auch in den jetzt vor dem BVerfG verhandelten Fällen sichtbar wurden.

Zwei Faktoren sind es, die eine zu häufige Fixierung zumindest unwahrscheinlicher machen:

1. Strenge Dokumentationspflicht, d.h. in jedem Fall muss unmittelbar nach Beginn der Fixierung dokumentiert werden, wann, aus welchem Grund und von wem diese angeordnet wurde und wer sie in welchem Zeitraum überwacht und wie lange sie andauert.

2. Richterliche Kontrolle innerhalb einer (möglichst kurzen) Zeitspanne, auch wenn die Fixierung in der Zwischenzeit aufgehoben wurde.

Das BVerfG wird die Fixierung also höchstwahrscheinlich nicht verbieten, aber es wird wahrscheinlich die Verfassungsgemäßheit der Fixierung an eine oder beide dieser Voraussetzungen knüpfen und eine entsprechende gesetzliche Regelung in den Ländern anmahnen. Ob z.B. das Bay. Unterbringungsgesetz und das Bay. Maßregelvollzugsgesetz (dazu mein damaliger Blog-Beitrag) diesem Anspruch genügen, wird dann neu bewertet werden müssen.

Update (24.07.2018): Heute hat das BVerfG seine Entscheidung verkündet. Der Senat hat in etwa so entschieden, wie ich es vorausgehen habe: Die Fixierung wurde nicht untersagt, aber nur als ultima ratio für voraussichtlich maximal 30 Minuten für verfassungsgemäß erachtet. Alles darüber hinaus gehende erfordert die richterliche Genehmigung. Auch Dokumentationspflichten wurden begründet. Die gesetzlichen Regelungen in Bayern und Baden-Württemberg müssten überarbeitet werden. Ich werde beizeiten einen weiteren Beitrag dazu verfassen. 

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520 Kommentare

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Krumm, Ganz schön schwer! - Der Klageerzwingungsantrag in der Praxis, NJ 2016, 241.

Inhaltlich und stilistisch ein sehr schöner Leitfaden zum Klageerzwingungsverfahren.

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Ich meine sagen zu dürfen, dass sich Herr Krumm und ich menschlich tadellos verstehen. Zumindest verläuft unsere Kommunikation auf dem eMail-Kanal, den beck-blog den angemeldeten Teilnehmern zur Verfügung stellt, aus meiner Sicht sehr angenehm. Zudem habe ich (unter einer IP-Adresse) vor einiger Zeit den Wikipedia-Artikel über Herrn Krumm angelegt. Das alles würde man nicht machen, wenn man sich nicht gegenseitig schätzen und achten würde. Es ist mir auch nicht entgangen, dass anonyme Gäste auf beck-blog schon häufiger den Versuch unternommen haben, einen, wie man so schön sagt, "Keil zu treiben" zwischen Herrn Krumm und mich. Herr Krumm wird es mir deshalb nachsehen, wenn ich über seinen Aufsatz zum KlEV nachfolgend einige Bemerkungen mache:

Das Problem an dem Aufsatz ist, dass der Aufsatz zwar jede Menge Punkte auflistet, die man als Anwalt bei der Abfassung einer Antragsschrift im KlEV zu beachten hat. So weit, so gut. Der Aufsatz ändert aber nichts an dem Problem, dass die OLGe sich dann halt nach aller Erfahrung einen Punkt einfallen lassen, den man als Anwalt "übersehen" haben soll. Dies führt bekanntlich dazu, dass der Antrag unzulässig ist. Der Fantasie, was Sie als Anwalt diesmal "übersehen" haben sollen, sind dabei keinerlei Grenzen gesetzt. Als Anwalt spielen Sie also, wenn Sie ein KlEV betreiben wollen, von Anfang an ein Spiel, das Sie nicht gewinnen können. Genauer gesagt: Sie überwinden die Zulässigkeitshürde eines KlEV nur dann, wenn sich das OLG aus freien Stücken mit der Sache befassen will. Aber Sie haben als Anwalt keinerlei Handhabe, wenn das OLG ganz einfach keine Lust hat, sich mit der Sache zu befassen, die Sie dem OLG zur Prüfung unterbreiten wollen.    

 

Nach einer quasi Zurechtweisung auf meine neutrale Darlegung, komme ich nochmals auf das Thema, Fixierung, die hier mit 258 Beitragen behandelt wurden. Es gab dabei auch 258 sehr verschiedene Meinungen. Nach rein deutschen Anspruechen einiger, wurde in einen von 258 Beitraegen die Einsicht in die Krankenakte gefordert, warscheinlich zwecks Neugier und weiterer Kritik. Dieser musste sich staendig Frau Ehrlich aussetzen, wobei sie sich recht tapfer gewehrt hat. Und so warten vermutlich weitere Neugierige am Zaun mit ihren unterschiedlichen Meinungen fuer Gesetz und Ordnung. 

GS

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Es geht nicht um Neugier, sondern um planvolles, ökonomisches Vorgehen in solchen Fällen einer Behandlung gegen den Willen eines Patienten. Das ist eine strategische und auch eine taktische Frage.

Das Zivilrecht und der Vergleich, auch außergerichtlich, bietet dabei Vorteile, die auch Herr Mollath ja inzwischen erkannt hat.

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Ihre Anfuehrungen zu planvolles, oekonomische Vorgehen mit strategieschen und taktischen Fragen erscheinen fuer mich nicht zutrefflich, wenn ein neugieriger Interessent im Beck-Blog, sich dann zu einer Einsicht in die Krankenakte aeussert.

GS

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Wer einen Vertrag, wie den Behandlungsvertrag abschließt, sollte bei planvollem und ökonomischen Vorgehen erstens sich alle ihn benachteiligenden Klauseln genau ansehen, zweitens diese entschärfen oder entfernen, und dann drittens auf die Einhaltung des Vertrags achten und das auch viertens durch Einsicht in die Patientenakte auch genau kontrollieren.

Gleich richtig verhandeln kann eben viel Ärger vermeiden und ist planvolles und ökonomisches Vorgehen.

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Was reden Sie denn da wieder ?!

Erstens gab es hier sogar eine die Maßnahmen ausschließende Patientenverfügung, die niemand geachtet hat und zweitens glauben Sie doch wohl nicht allen Ernstes, dass irgendein Krankenhaus sich hinsetzt und mit einem Patienten irgendwelche vertraglichen Aspekte verhandelt.

Sie konnen offenbar die verschiedenen Gäste hier nicht auseinanderhalten.

Hatten Sie bei der Aufnahme und dem ersten Aufklärungsgespräch selber unterschrieben, daß Sie über alle möglichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Behandlung aufgeklärt wurden?

Ja oder nein?

Hatten Sie sich dabei unterschreiben lassen, daß Ihre Patientenverfügung samt Vorsorgevollmacht nicht nur zur Akte genommen wird, sondern auch vom aufnehmenden und aufklärenden Arzt durchgelesen und an alle weiteren Behandler weitergegeben wird?

Ja oder nein?

Hatten Sie sich dabei unterschreiben lassen, daß Sie in jedem Fall innerhalb von 14 Tagen nach der Entlassung Ihre komplette, vollständige Patientenakte in Kopie erhalten?

Ja oder nein?

Falls sie diese Fragen nicht dreimal mit Ja beantworten können, warum haben Sie diese Klinik nicht danach gleich verlassen, ohne sich dort behandeln zu lassen?

Diese Freiheit hätten Sie doch gehabt.

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Nein. Ich habe gar nichts unterschrieben.

Sie waren also an einem Freitagabend in diese Klinik gefahren und wurden umfangreich untersucht und sogar ein Kontroll-cCT wurde gemacht. Ohne daß es davor eine Aufnahme in diese Klinik mit Erhebung von Patientendaten und mit einer Aufklärung zu ersten Untersuchungen und einer Unterschrift von Ihnen gegeben hatte? Das halte ich für eine Legende.

Von welchen Fachärzten wurde das ohne Aufklärung angeordnet oder gemacht? Und warum haben Sie da nicht vor den Untersuchungen bereits Ihre Patientenverfügung und die Vorsorgevollmacht den Fachärzten zum Lesen gegeben und alles weitere geklärt, so wie ich es beschrieben hatte, wobei es auf die Unterschriften von Behandlern ankommt?

Danach erst legten Sie und Ihr Mann sich mit dem Stationsarzt und den Pflegern auch noch an, später auch noch mit den Polizeibeamten.

Siehe auch: Sonja Ehrlich kommentiert am Mo, 2018-02-12 13:04

Vor den Untersuchungen und dem Kontroll-cCT hätten Sie doch gleich gehen können, als Sie gemerkt hatten, daß Sie keine verbindlichen Zusagen mit Unterschriften bekommen.

Freiheit, auch die zum rechtzeitigen Verlassen dieser Klinik, die gibt es nicht zum Nulltarif.

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Sie schrieben vorher noch:

..... bei mir z.b. wurde fast gar nichts dokumentiert, obwohl der Rechtsstreit sowohl von mir als auch einen von meinem Anwesenden Rechtsanwalt sogar schon vor Ort angekündigt worden war!

( Sonja Ehrlich kommentiert am So, 2018-02-04 13:56 )

Das war natürlich ein taktischer Fehler gewesen, einen Rechtssteit anzukündigen, ohne schon die Patientenakte in der Hand zu haben!

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Jeder Strafrechtler kennt doch die Reihenfolge, erst kommt die Beweissicherung, dann erst kann sinnvoller Weise eine Strafanzeige (ein Strafantrag) oder die Strafklage erfolgen.

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Daß kein Staatsanwalt  Anzeigen gegen Ärzte und Polizisten, oder auch Richter mit Hochdruck und prioritär behandelt, das müßte sich doch inzwischen herumgesprochen haben.

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Zu Ihrer Beruhigung: die Patientenakte wurde sofort angefordert und lag auch der Staatsanwaltschaft vor. Und trotzdem hat es sie nicht interessiert!

Da kommt es ja auch darauf an, was darinnen enthalten ist.

Daß man sich nicht gegen alles absichern kann, ist eine Binsenweisheit, aber in dem PsychKG von SH ist im § 11 (Vorläufige Unterbringung und vorläufige ärztliche Zwangsmaßnahme) ein Zeitrahmen enthalten:

(1) Kann eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so kann der Kreis oder die kreisfreie Stadt die Unterbringung im Rahmen des Artikels 104 Abs. 2 des Grundgesetzes vorläufig vornehmen, längstens jedoch bis zum Ablauf des auf die Unterbringung folgenden Tages; § 8 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. In diesem Falle ist unverzüglich beim Gericht ein Antrag auf Unterbringung zu stellen.

Danach hätte das doch spätestens am Sonntag um 24 Uhr beendet sein müssen.

Maximal 48 Stunden sind damit möglich, mehr nicht, wie bei einer polizeilichen Ingewahrsamnahme, siehe LVwG § 204
(Gewahrsam von Personen) in SH.

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Man kann froh sein, wenn man da überhaupt entlassen wird und nicht gleich in die Psychiatrie weiter verbracht wird.

Auch da werden Sie entlassen nach spätestens 48 Stunden, wenn Sie sich klug verhalten.

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Frau Ehrlich, vielleicht veröffentlichen Sie bald mal alle Dokumente, damit nicht nur Ihre eigenen Wahrnehmungen und Versionen zu lesen sind.

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Eine neue Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, auszugsweise:

Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung schließt Strafsanktionen für gesetzeskonformes Verhalten aus (vgl. BVerfGE 120, 224 <239 f.>; vgl. auch Schlehofer, in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2017, vor § 32 StGB Rn. 3, 18; Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, Vorbem. zu § 32 Rn. 4).

Maßnahmen im Vorfeld der Unterbringung nach dem PsychKG können grundsätzlich auf das allgemeine Polizeirecht gestützt werden. Insoweit dürften die im Allgemeinen Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) enthaltenen Befugnisnormen die Ingewahrsamnahme von Personen auch in privaten Krankenhäusern, deren kurzfristige Fixierung (vgl. dazu BVerfGE 149, 293 <319 f. Rn. 68>) sowie die sofortige Vollziehung dieser Maßnahmen im Wege des unmittelbaren Zwangs erlauben, wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

BVerfG, B. v. 25.10.2019 – 2 BvR 498/15, Rdnr. 15 f

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Es ist immer dasselbe: Das BVerfG bestätigt zunächst den "Anspruch auf Strafverfolgung Dritter (...) bei Delikten von Amtsträgern (...) vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10", um dann den Bf. im Ergebnis doch wieder mit leeren Händen dastehen zu lassen. 

Das war angesichts der klaren Rechtslage und den demzufolge strengen Anspruchsvoraussetzungen, die das Bundesverfassungsgericht von Anfang an formuliert hat, niemals anders zu erwarten.

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Das Bundesverfassungsgericht sagt:

"Insoweit dürften die im Allgemeinen Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) enthaltenen Befugnisnormen die Ingewahrsamnahme von Personen auch in privaten Krankenhäusern, deren kurzfristige Fixierung (vgl. dazu BVerfGE 149, 293 <319 f. Rn. 68>) sowie die sofortige Vollziehung dieser Maßnahmen im Wege des unmittelbaren Zwangs erlauben, wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. "

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Das BVerfG nimmt insoweit Bezug auf die Begründung der Einstellungsentscheidung durch die Staatsanwaltschaft ("Sie hätten aufgrund der § 168 Abs. 1 Nr. 3, § 174, § 176 Abs. 1 Nr. 2, § 230 Abs. 1 Satz 1, § 235 Abs. 1 Nr. 3, § 239 LVwG unmittelbaren Zwang anwenden dürfen, um eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwenden."). Die rechtliche Einschätzung durch die Staatsanwaltschaft wird von BVerfG weder bestätigt, noch verneint. Zu beachten ist die Konjunktiv-II-Form: "Insoweit dürften". Es geht hier nur um die Nachvollziehbarkeit der Einstellungsbegründung. "Die Erfüllung der Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung setzt eine detaillierte und vollständige Dokumentation des Ermittlungsverlaufs ebenso voraus wie eine nachvollziehbare Begründung der Einstellungsentscheidungen" (Rspr. BVerfG). Das BVerfG teilt die Einstellungsbegründung der Staatsanwaltschaft nicht, es hält sie gleichwohl aber für nachvollziehbar i.S. des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung. In der VB wird auch nichts dargelegt (wie sich aus den Entscheidungsgründen des BVerfG entnehmen lässt), aus welchen Gründen die Begründung der Staatsanwaltschaft nicht nachvollziehbar sein sollte.

Zu den an eine VB gestellten Anforderungen gehört, dass die Verletzung von Grundrechten gerügt wird. Damit ist aber nicht gemeint, dass das verletzte Grundrecht ausdrücklich und richtig genannt wird. Einerseits wird das nicht verlangt, andererseits reicht das nicht aus. Vielmehr muss sich die Grundrechtsverletzung aus der substantiierten Sachverhaltsdarlegung ergeben. Das ist eine der Zulässigkeitsvoraussetzungen.

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...dass auf über 20 Seiten diese Vorschriften aus dem LvwG erörtert worden sind

Man muss nicht nur viel, sondern auch treffend das Richtige schreiben. Außerdem sind 20 Seiten für eine Verfassungsbeschwerde eher unterstdurchschnittlich.

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Anders gefragt: Was nützt es Ihnen, einen Widerspruch beim BVerfG zum Thema einer Fixierung erkannt zu haben?

Ändert das etwas, wenn Sie oder ein anderer Reiter demnächst von einem Pferd stürzt und sich freiwillig auf eigenen Wunsch deswegen in eine Klinik begibt?

Ich selber habe übrigens eine Klinik sofort verlassen, als man dort nicht bereit war, mir mein Recht auf die Herausgabe der vollständigen Patientenakte vor der Aufnahme zu einer stationären Behandlung innerhalb eines ganzen Monats sogar noch zuzusichern, denn auch die korrekte Dokumentation des Vorgespräch war mir wichtig gewesen und die Dokumentation aller Messungen bei der dortigen Ambulanz ebenfalls. Auch bei einem Hausarzt lasse ich mir die Patientenakte ebenfalls zeigen, ohne diese Kontrolle als mein eigener Check-up kann er doch auch nicht der Arzt meines eigenen Vertrauens sein.

Diese Freiheit nehme ich mir und eine Fixierung gegen den erklärten Willen ist auch absolut vermeidbar, auch noch in einer Psychiatrie, in die eine Person unfreiwillig gebracht wird von der Polizei. Drohungen jedoch gegenüber Ärzten oder Pflegern dabei auszustoßen bringen nichts, Frau Ehrlich, denn dann wird man Sie erst recht dort länger beobachten wollen als bis zum Ende des folgenden Tages.

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Richtiges / kluges taktisches Verhalten setzt doch immer eine genaue Analyse der gegnerischen Möglichkeiten voraus und etwas psychologisches Einfühlungsvermögen. Mit juristischer Rechthaberei und ähnlichen Diskussionen geben sich Psychiater in einer Klinik jedenfalls nicht lange ab und mit Anzeigen oder einer Drohkulisse rechtlicher Konsequenzen gehen die auch ganz entspannt um, für die wird das schnell ein auffälliges Verhalten oder Ausdruck von Querulanz, Renitenz, Redefluß, usw. 

Eine ähnliche Beurteilung in der Akte ist dann auch schon mal: "Die Person neigt zum Dozieren." und das ist dann auch keine positive psychiatrische Beurteilung.
 

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Grundsätzlich gewährt die Verfassung dem Opfer einer Straftat keinen subjektiven Anspruch auf Strafverfolgung des Täters. Grundsätzlich. Denn es gibt Ausnahmen. Aber selbst in Ausnahmefällen ist der Anspruch sehr begrenzt. "Vielfach genügt es hierfür, wenn die Strafverfolgungsbehörden mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln den Sachverhalt aufklären und Beweismittel sichern [...]. Die Erfüllung der Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung setzt eine detaillierte und vollständige Dokumentation des Ermittlungsverlaufs ebenso voraus wie eine nachvollziehbare Begründung der Einstellungsentscheidungen" (BVerfG vom 29. Mai 2019 - 2 BvR 2630/18, Rn. 15).

Die Einstellungsentscheidung ist eine Ermessensentscheidung, deren Begründung vom BVerfG am Maßstab der Nachvollziehbarkeit überprüft wird. Kriterien für Nachvollziehbarkeit beschränken sich bloß auf die äußere oder geäußerte Form der Begründung (Aussage) und nicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit. Eine falsche oder gar beliebig erdachte und willkürliche Begründung kann gleichwohl nachvollziehbar sein. Ihre Nachvollziehbarkeit wird in der Regel sogar die Voraussetzung sein, sie als falsch oder willkürlich zu qualifizieren. Wenn die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen einer zwangsweisen 5-Punkt-Fixierung mit der Begründung z.B. einstellt, der Tatbestand der Freiheitsberaubung sei nicht erfüllt, dann ist diese Begründung falsch und willkürlich, weil nicht vertretbar, aber dennoch nachvollziehbar.

Falsche und willkürliche Entscheidungsbegründungen aus dem Klageerzwingungsverfahren wird man daher kaum aus dem Anspruch auf effektive Strafverfolgung mit der VB erfolgreich kassieren können. Auch dann nicht, wenn alle Fakten korrekt ermittelt wurden und der Sachverhalt bis ins Detail unstrittig ist. Man kann also sagen, selbst eine akribisch genaue Dokumentation des tatsächlichen und wahren Lebenssachverhalts hilft dem verfassungsrechtlichen Strafverfolgungsanspruch des Opfers einer von Hoheitsträgern begangenen Straftat nicht weiter, wenn die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren willkürlich einstellt und ihre Einstellungsentscheidung bloß nachvollziehbar begründet. Das ist in etwa die zusammengefasste Erkenntnis aus den Entscheidungen des BVerfG vom 29.05.2019 - 2 BvR 2630/18 und vom 25.10.2019 - 2 BvR 498/15.

Die Entscheidungen des BVerfG zu dem in Ausnahmen bestehenden Grundrechtsanspruch auf Strafverfolgung Dritter sind im Ergebnis zwar unbefriedigend, haben gleichwohl aber eine ernüchternde Wirkung. Der grundrechtliche Strafverfolgungsanspruch ist nicht das richtige Mittel, das die Verfassung gegen willkürliche Verfahrenseinstellungen bereithält. Mit der VB muss ein Verstoß gegen das aus Art. 3 I GG abgeleitete Willkürverbot gerügt werden. Weitere Grenzen setzt die Verfassung allen hoheitlichen Entscheidungen durch die in "Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze".

Wird durch die strafbare hoheitliche Handlung (zwangsweise Unterbringung und Fixierung) in den von Menschenwürde geschützten Bereich des Opfers eingegriffen, dann darf die Entscheidung über die Beendigung der Strafverfolgung keinen Bestand haben, wenn der Eingriff mit der staatlichen Schutzaufgabe gerechtfertigt wird, wobei Eingriffsgut und Schutzgut ein und demselben Menschen gehören. Es muss sichergestellt und von BVerfG im Wege der VB überprüft werden können, dass der Staat durch seine hoheitliche Handlung und durch den an sich strafbaren Eingriff in absolut geschützte Rechtsgüter auf der einen Seite und durch ihre Rechtfertigung auf der anderen Seite die in Unantastbarkeit der Menschenwürde niedergelegten Grundsatz nicht umgeht.  

Mit der VB gerügt werden könnte außerdem die Verletzung des Rechtsstaatsgebots und des daraus abgeleiteten Gebots für die Einheit der Rechtsordnung. Es ist dem BVerfG in der Begründung seiner Entscheidung aus 2 BvR 498/15 zwar zunächst zuzustimmen, dass der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung Strafsanktionen für gesetzeskonformes Verhalten ausschließt. Gleichwohl aber gebietet der Grundsatz, dass ein nach allgemeinem Polizeirecht gesetzeskonformes Verhalten keinen Vorrang vor einem nach den besonderen Polizeirecht gesetzwidrigem Verhalten erhält. Nach dem Grundsatz der Einheit und der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung ist die Kollision des allgemeinen und des besonderen Gesetzes zu Gunsten des besonderen zu lösen. Die jedem Juristen bekannte Kurzfassung der Konkurrenzregel lautet: lex specialis vor lex generalis. Wird sie verletzt, dann wird damit auch gegen das Gebot der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung verstoßen.

Es ist durchaus möglich, dass die Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft, die Beschwerde zurückweisende Entscheidung der GStA und die Entscheidung des OLG über den Klageerzwingungsantrag Grundrechte und grundrechtgleiche Rechte der Beschwerdeführerin im Verfahren 2 BvR 498/15 verletzt haben. Das BVerfG kann man dafür aber nicht kritisieren, wenn die VB die Verletzung nicht gerügt hatte. Mit der Rüge des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung allein lässt sich nicht viel bewegen. Zu dieser Erkenntnis wenigstens hat aber die VB 2 BvR 498/15 einen nicht unwesentlichen Beitrag geleistet.

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Ein sehr informativer Beitrag, wobei ich dann ueber die Fixierung Tennesee Eisenberg auch eine Meinungen haben koennte.

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Dass die das nicht gerne wollen, sieht man allein schon daran, dass von der Gruppe der Psychiater gefordert wurde, dass die UN-BRK auszusetzen sei.

Auf diese UN-BRK baut eine psychiatrische Patientenverfügung auf, die hier herunterzuladen und zu lesen ist: https://www.patverfue.de/

Sie untersagt jede psychiatrische Diagnostizierung und Behandlung für alle Arten von psychischen Störungen oder Psychosen.

Daneben gibt es auch die individuellere Münchener Patientenverfügung für Psychiatriepatienten hier:

http://wegweiser-betreuung.de/psychiatrie/patientenverfuegung

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Im ersten Fall soll jede Begutachtung durch einen Psychiater und eine Einweisung in eine Psychiatrie und  auch noch eine gesetzliche Betreuung, die das ermöglichen würde, verhindert werden, dazu dient dann eine Vorsorgevollmacht, die dabei unbedingt notwendig ist.

Aus dem Text von 2 BvR 498/15 zitiert:

"Gegen 9:05 Uhr trafen die Polizeibeamten B. und P. vor Ort ein. Inzwischen begab sich die verwirrt wirkende, nur mit einem Nachthemd bekleidete und keine Schuhe tragende Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten vor die Klinik, wo sie beiden Polizeibeamten begegnete. Nach einigen Diskussionen kamen die Beteiligten überein, auf die Station zurückzugehen, um die Situation zu besprechen."

Da kann ich jetzt kein strafbares Fehlverhalten der Polizisten erkennen, da auch der Amtsarzt ja bereits involviert war.

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Die Aussagen der Beamten sind hier ja noch nirgends zu lesen gewesen, ob das BVerfG hier die Unwahrheit schreibt, kann ich deshalb nicht beurteilen, auch was den Amtsarzt betrifft und seine Erklärungen oder Anordnungen.

Ansonsten gilt in SH das LVwG § 204.

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"Die Aussagen der Beamten sind hier ja noch nirgends zu lesen gewesen,"

Doch. In unzähligen Beiträgen hier habe ich diese wiedergegeben. Ich habe den tatsächlichen TAtbestand hier geschildert.

Wir arbeiten gerade an der Webseite, um diese Dokumente zu veröffentlichen, damit der Leser der Entscheidung merkt, wie das BVerfG hier das Recht gebeugt hat.

"... auch was den Amtsarzt betrifft und seine Erklärungen oder Anordnungen."

Ach nee, denn die unzähligen Beiträge von mir dazu oder die gewonnenen Feststellungsklagen sind ja alle gelogen,nicht wahr?

"Ansonsten gilt in SH das LVwG § 204."

Ja. Und da steht, dass man Patienten in ein Krankenhaus übergeben, dort fixieren und einer Zwangsbehandlung zuführen darf und dann abhauen darf? Machen Sie doch bitte mal einen Screenshot, denn offensichtlich haben Sie einen anderen §204 LvwG SH als der, der im Internet veröffentlicht ist.

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Nur die bisherigen Berichte sind mir noch zu wenig.

Dann berichten Sie doch auch mal detailliert, wie den beiden Streifenpolizisten von ihrer Einsatzzentrale der mutmaßliche Auftrag übermittelt wurde, einem Amtsarzt Amtshilfe zu leisten bei Gefahr im Verzug.

Ab wann zum ersten Mal  und zu welchen weiteren Zeiten war auch ihr Vorsorgebevollmächtigter in der Klinik und weswegen haben Sie ihn gerufen? Hatten Sie Schmerzen gehabt bei der Aufnahme und das wem als aufnehmenden Arzt gegenüber geäußert?  Ich kann es mir nämlich nicht vorstellen, daß sofort als erstes eine CCT gemacht wurde ohne die üblichen Aufnahmeuntersuchungen und Gespräche vorher.

Auf welchen Stationen der Klinik waren Sie überall seit ihrer Aufnahme bis zu Ihrer Entlassung? Waren Sie nach dem Sturz  vom Pferd und vor Ihrer Aufnahme in die Klinik noch bei einem anderen Arzt oder bei einer Ambulanz?

 

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Auf Anordnung eines Vorgesetzten mit Gepäck und umgeschnalltem Rückentragegurt durch den Schlamm mit der Knarre zu robben, ein Loch zu graben zur Deckung und auch im Wald oder Feld im Winter zu frieren mit der Knarre im dünnen Schlafsack unter einen Zeltplane und ohne Matratze ist kein Zuckerschlecken. Da hat aber niemand um Hilfe oder Feuer gerufen, denn sonst wäre man geortet worden.

Das verlangte der Staat.

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Sie haben eine aus dem Ruder laufende dynamische Situtation offenbar nicht selber deeskaliert, versuchten andere damals schon zu belehren, wie sie ihren Job zu machen hätten und auch noch einer speziellen Patientenverfügung (Stichwort Talbot) vertraut, die niemand sich genau angesehen hat. Amüsant aber ist, daß das BVerfG Dokumentationen einer Fixierung einfordert, aber nicht auch klar die Ausführung und die Rechtsfolgen bei mangelhafter Ausführung regelt.

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Ach, hab ich das? Wo denn?

Zuerst hatten Sie sich doch über den Pfleger hörbar aufgeregt, danach auch noch über den Arzt bei der Geschichte mit der Kackwurst und einem entblößten Patienten, als beide Sie danach auf Ihr Zimmer verwiesen hatten. Daß solche Situationen passieren können, die andere Patienten nicht unbedingt mitbekommen sollen und daß in einer Klinik auch mal solche drastischen Äußerungen fallen, die besser unterlassen worden wären, das ist alltäglich, da brauchen Sie aber niemanden darüber zu belehren, daß das nicht in Ordnung ist, auch nicht indirekt, aber wahrscheinlich laut genug, daß es gehört wurde:

.... kam mein Mann um die Ecke, der das alles mit angehört hatte und ich sagte zu ihm, gut, dass Du da bist, da siehst Du mal, wie die hier mit einem umgehen.

Und die beiden Streifenpolizisten wurden dann von Ihrem Vorsorgeberechtigten in Ihrem Beisein offenbar ebenfalls belehrt:

Ich schilderte im Beisein meines Mannes die Abläufe und wollte Strafanzeige erstatten. Die Beamten meinten, sie könnten überhaupt kein Delikt erkennen, mein Mann indes sagte, er könne das sehr wohl.
Daraufhin ging der Beamte meinen Mann an, was er denn von Beruf sei, dass er meine, es besser zu wissen und mein Mann antwortete trocken, er sei Rechtsanwalt. Der Polizist schluckte erst einmal sichtlich.

Ich nenne das eine Belehrung, besondere Freunde macht man sich aber durch solche Belehrungen erfahrungsgemäß selten, darum überlege ich es mir immer genau, ob und wie ich in solchen Situationen meine Kenntnisse anbringe, denke mir aber immer meinen Teil dabei.

 Aber spannend, dass Sie scheinbar meine Patientenverfügung kennen?!

Das Stichwort Talbot kam von Ihnen zuerst, nur deswegen kam ich ja darauf. Sie hatten darüber bisher nichts ausgesagt, aber dazu:

Dass ich eine solche Hirnoperation vor Ort und auch in meiner Patientenverfügung ablehnte, interessierte dabei niemanden. Es kann doch nicht sein, dass jemand sein Leben nicht retten will und zwar um jeden Preis. Ich wollte aber nicht. Ich wollte dann lieber versterben, als hinterher, sofern ich diese Operation wie viele andere nicht überlebt hätte, geistig behindert zu sein.

Sie wollten eine Hirnuntersuchung machen lassen, und auch für den Fall z.B. einer lebensbedrohlichen Blutung im Gehirn, die sofort operiert werden müßte, keiner Operation zustimmen, sondern lieber daran sterben.

Erstens: Warum gehen Sie da überhaupt noch in eine Klinik, zum freiwilligen Sterben brauchen Sie die doch nicht.

Zweitens: Jeder Arzt ist in einer solchen Situation seinem Eid verpflichtet, Ihr Leben zu erhalten und steht damit in einem Gewissenskonflikt, oder erwarten Sie dann gleich noch Sterbehilfe, damit das Sterben schneller geht?

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Ich denke, Sie finden diese patverf so toll. Sie verlinken auf seine Seiten.

Dann müssten Sie doch wissen, wer das ist! Und google kennen Sie auch!

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Den René Talbot meinen Sie also. Aber es gibt eben doch Störungen der Geistestätigkeit, die aber nicht alle geheilt werden können. Behandelt werden da oft lediglich Symptome, die dabei sogar noch verstärkt werden können.

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Die psychiatrische Diagnostizierung dabei ist oft falsch, die Anamnese und Therapie ebenfalls, sowie die psychiatrischen Gutachten. Das ist das eigentliche Problem.

Jedoch ist es Unfug, Geistesstörüngen generell zu negieren.

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und Herr Talbot weiß genau, dass es eine entsprechende Patientenverfügung nach seinem Gusto gab, die auch vorlag.

Das aber läßt doch auf diese spezielle psychiatrische Patientenverfügung der Irren-Offensive schließen.

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BVerfG, 25.10.2019 - 2 BvR 498/15        

 

Sonstiges

  • freiheitsgrundrechte.com (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Ermittlungsverfahren gegen Polizeibeamte wegen Vorwurfs der Freiheitsberaubung, Nötigung und des versuchten Totschlags

 

Verfahrensgang

Die Entscheidung ist als PDF von 8 Seiten abrufbar und wurde auch in der Rechtslupe kommentiert.

Daneben gibt es dazu eine Website:

Der Fall "Frau C."

(https://www.freiheitsgrundrechte.com/)

Bei einer 5-Punkt-Fixierung können Arme und Hände übrigens noch bewegt werden, aber den Körper nicht mehr erreichen.

Heftiges Gestikulieren ist also noch eingeschränkt möglich, siehe: https://www.youtube.com/watch?v=merNPtBibQM

Wer übrigens noch keine Patienten nach versuchten Selbstmorden erlebt hat und wie sie auch wieder ganz langsam Lebensmut in einer Psychiatrie bekamen, auch nach Behinderungen körperlicher oder geistiger Art, der kennt den Alltag in einer Psychiatrie nicht wirklich.

Rechtslupe gibt lediglich einige Fragmente der BVerfG-Entscheidung wieder ohne sie zu reflektieren. Von Kommentierung kann keine Rede sein.

Auch die Kritik des Prozessbevollmächtigten der BF (auf der vorgenannten Homepage) an der Entscheidung des BVerfG ist im Ansatz schon unverständlich dargestellt:

"Es ist erstaunlich, dass das BVerfG hier einen Sachverhalt unterstellt, der von mehreren Zeugen anders geschildert worden ist oder sich schon aus der Akte anders ergibt. Der Tatbestand des Bundesverfassungsgerichts ist in weiten Teilen fehlerhaft und mit der Aktenlage und den dort befindlichen Zeugenaussagen nicht in Einklang zu bringen.

Ein Rechtsmittel, bei dem ein fiktiver Sachverhalt beurteilt wird und nicht der tatsächliche, läuft von Vornherein ins Leere."

Im Annahmeverfahren zieht das BVerfG in der Regel keine Akten bei. Es stellt auch keine Ermittlungen über irgendwelche Tatsachen an, was und wann Zeugen gesagt haben und ob das der Aktenlage entspricht. Vielmehr soll das Bundesverfassungsgericht durch die Begründung der VB in die Lage versetzt werden, den angegriffenen Hoheitsakt ohne eigene weitere Nachforschungen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen. Ein wesentlicher Bestandteil der Substantiierungspflicht der Bf.

Der Vergleich des Falls mit "versuchten Selbstmorden" toppt aber wirklich alles davon.

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"Der Vergleich des Falls mit "versuchten Selbstmorden" toppt aber wirklich alles davon."

Eine Strafanzeige wegen eines versuchten Totschlags gegen die Polizeibeamten ist doch nichts anderes, Herr Kolos.

"Lieber sterben, als geistig behindert nach einer mißlungenen Hirnoperation zu sein" war der grobe Klotz, auf den mal ein grober Keil gehörte.

Hier im Blog nennt sich jeder Ein- oder Zweizeiler übrigens auch schon Kommentar.

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Zitat aus der Website:

"Die Tatfolgen sind - gutachterlich belegt - eine schwere Traumatisierung im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung und eine volle Erwerbsminderung der Informatikerin."

Dann werden wir das Gutachten doch hoffentlich auch noch bald auf dieser Website in Gänze lesen können.

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Ich weiß zwar nicht woher Sie diesen Satz entnehmen: "Lieber sterben, als geistig behindert nach einer mißlungenen Hirnoperation zu sein". Aus der Entscheidung des BVerfG ist nicht zu entnehmen, dass irgendeine in dem Fall beteiligte Behörde ihre Entscheidung auf so eine Aussage gestützt hätte. Aber selbst wenn es so gewesen sein sollte - rein hypothetisch, warum sollte das "der grobe Klotz" sein? Denken Sie wirklich, dass der Staat bei so einer Aussage rechtlich befugt sei, das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen zu ignorieren, ihn noch auf dem Krankenhausgelände nach freiwilligem Verlassen zur Rückkehr unter Vortäuschung eines Klärungsbedürfnisses mit dem Arzt zu bewegen, um ihn dann mittels 5-Punkte-Fixierung  am erneuten Verlassen zu hindern? Darf der Staat gegen den ausdrücklichen Willen des Betroffenen ihm angeblich "Gutes" oder "Besseres" aufzwingen?

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"Ich weiß zwar nicht woher Sie diesen Satz entnehmen:"

Der Satz bezog sich auf eine Äußerung der Frau Ehrlich hier in diesem Thread, der hier auch zu lesen war und auch bereits zitiert wurde.

"Darf der Staat gegen den ausdrücklichen Willen des Betroffenen ihm angeblich "Gutes" oder "Besseres" aufzwingen?"

Das darf der Staat bei einem Betroffenen nicht, der das so erklärt hat, auch einwilligungsfähig dabei ist und bei dem das auch so im Zweifelsfall festgestellt wurde. Aber davon konnten die Beamten nicht schon auf dem Parkplatz der Klinik ex ante oder prima facie ausgehen.

Fixierungen sind auch bei einer absichtlichen oder unabsichtlichen Selbstverletzung manchmal leider notwendig, bei dem die freie Willensbildung nicht gegeben ist.

Auch Patienten, die unter Wahnvorstellungen das Personal angreifen, sind Alltag in einer Psychiatrie. Selbst wenn es die sog. Gummizelle auf einer Station gäbe, die aber bereits belegt wäre, dann ist ja auch bei  anderen Patienten zu jeder Tages- und Nachtzeit möglich, daß es zu Fremd- und Selbstgefährdungen kommt, zwei davon Betroffene in einer sog. Gummizelle unterzubringen, das aber kann ja nicht durchgeführt werden. Und alles soll das oft schon am Tag unterbesetzte Personal auch noch lückenlos dokumentieren.

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