Zeittaktklausel von 15 Minuten in Vergütungsvereinbarungen unwirksam

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 12.02.2018
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht5|4791 Aufrufe

Das LG Köln hat sich im Urteil vom 24.01.2018 - 26 O 453/16  - mit einer Vielzahl von problematischen Klauseln im Rahmen eines anwaltlichen Mandatsvertrages befasst. Herauszugreifen sind 2 besonders praxisrelevante Klauseln, nämlich zum einen die Zeittaktklausel von 15 Minuten. Insoweit hat sich das LG Köln auf den Standpunkt gestellt, dass eine solche Regelung in einer Vergütungsvereinbarung wegen Verstoßes gegen § 307 I 1, II Nr. 1 BGB sowohl gegenüber Verbrauchern als auch Unternehmern unwirksam ist. Aber auch den Nachweis der geleisteten Zeit hat das LG Köln in dieser Entscheidung für die Anwälte nicht unbedingt leichter gemacht; denn es hat die Klausel, wonach die von den Auftragnehmern abgerechneten Zeiten als anerkannt gelten, wenn der Auftraggeber nicht binnen einer Frist von vier Wochen der Abrechnung widerspricht, wobei die Auftragnehmer den Auftraggeber zu Beginn der Widerspruchsfrist auf die vorgesehen Genehmigung durch widerspruchslosen Fristablauf besonders hinweisen, ebenfalls für unwirksam erklärt. Die Klausel stelle eine unangemessene Benachteiligung des Mandanten dar. Letztlich bestehe für eine solche Klausel kein Bedürfnis.

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5 Kommentare

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Bei anderen Dienstleistern und Handwerksbetrieben (zB. KFZ-Werkstätten) ist es ok, aber bei Rechtsanwälten nicht?

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Das OLG Düsseldorf hat mal entschieden, dass eine Klausel zulässig sei, die letzte pro Tag angefangene Viertelstunde aufzurunden. Ich nehme an, daran ändert diese Entscheidung aus Köln nichts, auch wenn es nicht ausdrücklich drin steht. Die diskutierte Verteilung der Arbeit über den Tag mit resultierender Kumulierung von Mini-Zeitaufwänden zu ganzen Stunden spielt da nämlich keine Rolle.

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Das mit dem Anerkenntnis mangels Widerspruchs  ist schon sehr originell, und dass man glaubte, mit so etwas jedenfalls in AGB durchzukommen erst recht. Ich habe mal eine Zeitaufstellung gesehen, in der "Diverses" abgerechnet wurde und die Arbeitszeit eines Referendars für "Recherche" zu den vereinbarten Sätzen eines Juniorpartners. Die Leistungen entsprachen in etwa der Qualität der Abrechnung.

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Sehr geehrter Herr Gast, dass Sue da Verschiedenes vermengen, ist doch wohl klar?  a) falsche Satzwahl für einen Referendar  b) ehkende Angabe des Leistungsinhalts, der Tätigkeitsbeschribung, wenigstens in Stichworthinweis  c) Ob man die Dauer der Bestreitbarkeit privatautnom begrenzen kann , und dann wie, ist eine andere Frage.

Ich empfehle Richtern und anderen Krittlern darüber nachzudenken, ob sich nicht von der PTB (Physikalisch-technische Bundesanstalt in Braunschweig ) Hinweise und technische Umsetzungsvorschläge für die Abmessung nach Nanosekunden ermitteln lassen. Die Sportler mit ihren Hundertstel-Sekunden sind da etwas primitiv und grobschlächtig. Auch bei der Richtwertbildung für richterliche Pensenschlüssel sollten so fein ausziselierte Berechnungsmethoden zu Rate gezogen werden. Dabei könnten ja Zeiten der echten gedanklichen Arbeit von Richtern, etwa zur ernsthaften Betrachtung der Sinnhaftigkeit einer Rechtsauffassung, mit einem Multiplikator beaufschlagt werden,  also etwa 17 Nanosekunden mal dem Dreifachen. Die weitgreifende verbale Umsetzung in Text wäre mit dem Einfachen anzusetzen.

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