Deutscher Presserat missbilligt SZ Online Beitrag über Merkel-Galgen

von Prof. Dr. Marc Liesching, veröffentlicht am 18.05.2018

Der Deutsche Presserat hat mit Beschluss vom 22.3.2018 (Beschw-Sache 1071/17/2-BA) einen Beitrag der SÜDDEUTSCHE ZEITUNG online vom 5.12.2017 missbilligt. In dem Beitrag "Sächsische Justiz erlaubt den Verkauf von Galgen für Merkel und Gabriel" wurde u.a. ausgeführt, dass "zentrales Argument" in der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung gewesen sei, dass die "Galgen Kunst" seien. Tatsächlich enthielt die staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung aber keine Kunstbewertung der Galgen, sondern hat lediglich auf der Grundlage der Subsumtion von Straftatbeständen eine Tatbestandsmäßigkeit verneint.

Der Konzernbereich Recht der SZ hatte sich in dem Presseratsverfahren u.a. damit verteidigt, dass die Behauptung über die angebliche Äußerung der StA zur Kunst kein Wortlautzitat gewesen sei, sondern eine "eigene analytische Zusammenfassung für einen Laien".

Der Beschwerdeausschuss des Presserates hat demgegenüber einen Verstoß gegen die in Ziffer 2 des Pressekodex niedergelegte journalistische Sorgfaltspflicht angenommen. Nach Ansicht des Ausschusses entnehme gerade der juristische Laie dem Text, dass die Galgen von der Staatsanwaltschaft als Kunst angesehen würden. Hinsichtlich der Sanktion der Missbilligung führt der Presserat in der Begründung aus:

"Presseethisch bewertet der Ausschuss den Verstoß gegen die publizistischen Grundsätze als so schwerwiegend, dass er gemäß § 12 Beschwerdeordnung eine Missbilligung ausspricht. Nach § 15 Beschwerdeordnung besteht zwar keine Pflicht, Missbilligungen zu veröffentlichen. Als Ausdruck fairer Berichterstattung empfiehlt der Beschwerdeausschuss jedoch eine solche redaktionelle Entscheidung".

Der beschwerdegegenständliche Beitrag wurde daraufhin abgeändert. In dem Beitrag heißt es nun nicht mehr, dass das zentrale Argument der Staatsanwaltschaft die Kunsteigenschaft der Galgen gewesen sei. Vielmehr wird nun formuliert: "Das zentrale Argument: Ein Galgen ist keine eindeutige Aufforderung zur Gewalt". Unter der abgeänderten Textversion wird zudem folgender Hinweis gegeben:

"Anmerkung der Redaktion: In einer früheren Version des Textes fand sich die Formulierung, die Galgen seien als Kunst nicht ganz ernst zu nehmen. Der Einschätzung der Staatsanwaltschaft zufolge stellen sie aber lediglich keine eindeutige Aufforderung zur Gewalt dar".

Dass der Fassung einer neuen Version des Textes eine Missbilligung des Presserates zugrunde liegt, wird in der Anmerkung entgegen der Empfehlung des Deutschen Presserates nicht erwähnt. Die Missbilligung wurde auch nicht im Kontext des Artikels veröffentlicht.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen