Repowering im Höferecht

von Christiane Graß, veröffentlicht am 31.05.2018
Rechtsgebiete: AgrarrechtZivilrechtliches Agrarrecht|5380 Aufrufe

Nun hat Repowering auch in die oberlandesgerichtliche Rechtsprechung zum Höferecht Einzug gehalten, und zwar in dem Beschluss des OLG Oldenburg vom 11.12.2017 – 10 W 24/17, BeckRS 2017, 146165.

Zum Hintergrund:

Seit der Entscheidung des BGH vom 24.04.2009 - BLw 21/08 ist geklärt, dass weichende Erben Nachabfindung gem. § 13 Abs. 4 b HöfeO beanspruchen können, wenn der Hofnachfolger auf hofzugehörigen Flächen Windkraftanlagen errichtet oder die Flächen zur Errichtung von Windenergieanlagen zur Verfügung stellt. So können die weichenden Erben innerhalb der 20-järigen Nachabfindungsfrist alljährlich einen der Erb- oder Pflichtteilsquote entsprechenden Anteil am Gewinn aus den Einnahmen aus der Windenergieanlage beanspruchen. Hatte der Hofeigentümer vor dem Erbfall oder einer Hofübergabe Einkünfte aus Windkraftanlagen auf hofzugehörigem Grundbesitz erzielt, rechtfertigen diese einen Zuschlag zur Hofabfindung der weichenden Erben, die sich grundsätzlich am Hofeswert, dem Eineinhalbfachen des Einheitswertes, orientiert. Allerdings ist noch nicht endgültig geklärt, wie sich der Zuschlag zum Hofeswert bzw. der Nachabfindungsanspruch genau berechnet. Jedenfalls haben die weichenden Erben Auskunftsansprüche gegen den Hofnachfolger, damit sie die Zuschläge zum Hofeswert bzw. die Nachabfindungsansprüche ermitteln können.

Beim Repowering, der Ersetzung von älteren Windkraftanlagen durch leistungsfähigere Modelle, können sich Überschneidungen ergeben, etwa dann, wenn der Alteigentümer die Anlagen errichtet und der Hofnachfolger die Altanlagen im Rahmen eines Repowerings durch leistungsfähigere Anlagen ersetzt hatte. Über eine solche Situation musste das OLG Oldenburg im Beschluss vom 11.12.2017 – 10 W 24/17 entscheiden. Hier hatte der Hofeigentümer noch vor der Hofübergabe eine Windkraftanlage errichtet, während der Hofnachfolger diese durch zwei leistungsfähigere Anlagen ersetzt hatte. Die weichenden Erben verlangten von dem Hofnachfolger Auskunft über die geschlossenen Verträge sowie über die Einnahmen aus den Windkraftanlagen, um Nachabfindungsansprüche berechnen zu können. Dem folgt das OLG Oldenburg. Während der Hofnachfolger den Standpunkt vertreten hatte, er habe doch nur die landwirtschaftsfremde Nutzung von Hofgrundstücken durch den Betrieb von Windenergieanlagen fortgesetzt und diese im Wege des Repowerings den geänderten Gegebenheiten angepasst, so dass keine Nachabfindung zu zahlen sei, stellt das OLG Oldenburg klar, dass sehr wohl Nachabfindungsansprüche in Betracht kommen, denn der Hofnachfolger hatte die Windenergienutzung nicht nur fortgesetzt, sondern Erweiterungen einer bestehenden Anlage vorgenommen. Weil aber im Zeitpunkt der Hofübergabe nur ein Windrad existent war, kommt das OLG Oldenburg zu dem Ergebnis, dass jedenfalls die Erträge aus dem von dem Nachfolger neu errichteten zweiten Windrad die Voraussetzungen der Nachabfindungspflicht des § 13 HöfeO erfüllen. Das OLG Oldenburg zieht in Erwägung, dass bei der Ermittlung der nachabfindungspflichtigen Erlöse solche Einnahmen abzuziehen sind, die der Hofnachfolger bei Fortführung der alten Windenergieanlage erzielt hätte und die nicht der Nachabfindung unterlegen hätten. Dieser Ansatz ist richtig, denn es muss klar unterschieden werden, welche Einnahmen auf die Aktivitäten des Hofnachfolgers zurückzuführen sind und welche Einnahmen dem früheren Hofeigentümer zugeordnet werden müssen, die durch einen Zuschlag den Hofeswert erhöht haben.

So wie es aussieht, werden die Landwirtschaftsgerichte noch Gelegenheit erhalten, sich zur Berechnung der Nachabfindung beim Repowering zu äußern, sobald der Hofnachfolger den weichenden Erben detailliert Auskunft über die neuen Verträge und die Einnahmen aus den neuen Windenergieanlagen erteilt hat und deren Berechnungen nicht die Zustimmung des Hofnachfolgers finden.

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