Kirchliches Arbeitsrecht: Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 04.06.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht4|4608 Aufrufe

Der Fall hat das Potential, einen schweren Konflikt zwischen BVerfG und EuGH zu provozieren. Markus Stoffels und ich haben im BeckBlog wiederholt darüber berichtet:

Der Kläger wendet sich gegen die ordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Die Beklagte betreibt in der Rechtsform der GmbH verschiedene Krankenhäuser; ihr Gesellschaftsgegenstand ist die Verwirklichung von Aufgaben der Caritas als Lebens- und Wesensäußerung der römisch-katholischen Kirche. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und unterliegt der Aufsicht des Erzbischofs von Köln. Der katholische Kläger ist bei der Beklagten seit dem Jahr 2000 als Chefarzt der Abteilung Innere Medizin („Abteilungsarzt“) im S-Krankenhaus in Düsseldorf beschäftigt. Den Dienstvertrag schlossen die Parteien unter Zugrundelegung der vom Erzbischof von Köln erlassenen Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22.9.1993 (GrO 1993 Rn. 19). Der Kläger war nach katholischem Ritus verheiratet. Nach der Scheidung von seiner ersten Ehefrau heiratete er im Jahr 2008 ein zweites Mal standesamtlich. Nachdem die Beklagte hiervon Kenntnis erlangt hatte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30.3.2009 ordentlich zum 30.9.2009.

Hiergegen hat sich der Kläger mit der vorliegenden Kündigungsschutzklage gewandt. Er hat gemeint, seine erneute Eheschließung vermöge die Kündigung nicht zu rechtfertigen. Diese verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Bei der evangelischen oder keiner Kirche angehörenden Chefärzten bleibe eine Wiederheirat nach der GrO 1993 ohne arbeitsrechtliche Folgen.

Das BAG hatte - ebenso wie die Vorinstanzen - der Kündigungsschutzklage ursprünglich stattgegeben (Urt. vom 8.9.2011 - 2 AZR 543/10, NZA 2012, 443). Dieses Urteil verletzte zur Überzeugung des BVerfG Art. 140 GG iVm. Art. 137 WRV und wurde daher als verfassungswidrig aufgehoben (Beschl. vom 22.10.2014 - 2 BvR 661/12, BVerfGE 137, 273 = NZA 2014, 1387). Im erneuten Revisionsverfahren hat das BAG den EuGH um Vorabentscheidung zur Auslegung von Art. 4 Abs. 2 RL 2000/78/EG ersucht (Beschl. vom  28.7.2016 – 2 AZR 746/14 (A), NZA 2017, 388).

Jetzt hat Generalanwalt Wathelet dem EuGH seine Schlussanträge vorgelegt. Sie erscheinen ambivalent. Auf der einen Seite heißt es:

(Rn. 88) In Anbetracht des Vorstehenden ist Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2000/78 meiner Ansicht nach dahin auszulegen, dass er einer religiösen Organisation wie IR nur dann gestattet, von ihren Arbeitnehmern, die derselben Konfession wie sie angehören, ein loyaleres und aufrichtigeres Verhalten als von den Arbeitnehmern zu fordern, die einer anderen oder keiner Konfession angehören, wenn diese Anforderung die in Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78 genannten Kriterien erfüllt.

Das klingt so, als sollte sich der EuGH zurückhalten und den "Schwarzen Peter" zurück nach Erfurt spielen. Auf der anderen Seite positioniert sich der Generalanwalt aber sehr deutlich für die Rechtsposition des Klägers:

(Rn. 67) Zunächst steht diese Anforderung (scil.: die Zustimmung des Arbeitnehmers zum Eheverständnis der katholischen Kirche - C.R.) in keinem Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit von IR und JQ, nämlich der Erbringung von Gesundheits- und Pflegediensten für Kranke. Dies wird dadurch belegt, dass die Zugehörigkeit zur katholischen Kirche keine Voraussetzung für die Besetzung der Stelle des Chefarztes der Abteilung „Innere Medizin“ ist und IR Nichtkatholiken für Stellen mit medizinischer Verantwortung anstellt und ihnen Leitungsaufgaben überträgt. Zudem fehlt der fraglichen Anforderung durch ihre Ausrichtung auf das Privat- und Familienleben von JQ jede mögliche Verbindung zu den Verwaltungsaufgaben, die ihm als Chefarzt der betreffenden Abteilung obliegen. Somit handelt es sich nicht um eine echte berufliche Anforderung.

(Rn. 68) Des Weiteren ist die Beachtung des Eheverständnisses nach der Lehre und dem kanonischen Recht der katholischen Kirche keine wesentliche berufliche Anforderung, da sie nicht aufgrund der Bedeutung der beruflichen Tätigkeit von IR, nämlich der Erbringung von Gesundheitsdiensten, notwendig erscheint, damit IR ihr Ethos bekunden oder ihr Recht auf Autonomie ausüben kann. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es bei Patienten oder Kollegen keine vorgefasste Meinung dahin gibt, dass der Chefarzt der Abteilung „Innere Medizin“ katholisch ist, und erst recht nicht dahin, dass er keine Ehe eingegangen ist, die nach der Lehre und dem kanonischen Recht der katholischen Kirche ungültig ist. Für sie zählen vielmehr Qualifikationen und seine medizinischen Fähigkeiten sowie seine Managementqualitäten.

(Rn. 69) Aus denselben Gründen ist die fragliche Anforderung auch alles andere als gerechtfertigt. Die Scheidung von JQ und seine standesamtliche Wiederheirat stellen keine wahrscheinliche oder erhebliche Gefahr einer Beeinträchtigung des Ethos von IR oder ihres Rechts auf Autonomie dar. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass IR noch nicht einmal in Betracht zog, JQ von seinen Aufgaben als Chefarzt der Abteilung „Innere Medizin“ zu entbinden, sondern ihm unmittelbar kündigte, obwohl er als Arzt ohne leitende Stellung die fragliche Anforderung nicht hätte einhalten müssen.

Folgt der EuGH und anschließend das BAG dieser Auffassung, darf man gespannt sein, ob die Beklagte erneut in die Verfassungsbeschwerde gehen wird.

EuGH, GA Wathelet, Schlussanträge vom 31.5.2018 - C 68/17 (IR ./. JQ), hier auf den Seiten des EuGH

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4 Kommentare

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Da soll mal ein Mitarbeiter  des Willy-Brandt-Hauses Thor Steinar Kleidung tragen und ein Käppchen mit der Aufschrift "Dem deutschen Volke  - AfD". Die Debatte dazu wäre erkenntnisfördernd.

Es geht hier um Antidiskriminierungsrecht und Religionsfreiheit, aber nicht um Idiotenfreiheit irgendwelcher gewalttätiger Glatzen.

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Von Frisur wie Glatze schrieb ich nichts, von Gewalttaten auch nicht. Man sollte Sachverhalte nicht verdrehen. Zu Art 4 GG ist auch Art. 140 GG zu lesen nebst einbezogenen Vorschriften der WRV. Das stärkt noch  die Position der Krchen gegenpber Art. 5 GG. Aber  gleichwohl habe ich den Verdacht, jener Herrn werde sich nicht lange der Tätigkeit im Willy-Brandt-Haus erfreuen können. 

Herr Peus,

ich muss Ihnen an dieser Stelle auch mal Recht geben:

Einen wirklich dümmlich konstruierten Sachverhalt muss man nicht auch noch so quetschen, dass er auch nur ein klein wenig glaubwürdiger wird.

Ihre Beschwerde folgte also vollkommen zu Recht.

 

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