Zocker in Hamburg zu Recht besteuert

von Prof. Dr. Claus Koss, veröffentlicht am 04.07.2018
Straßenkünstler vor dem Hamburger Rathaus (Foto: C. Koss, Dez. 2017)

Jedenfalls für Besteuerungszeiträume bis Juli 2012 ist das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz (HmbSpVStG) sowohl mit dem Grundgesetz als auch Unionsrecht vereinbar, lautet das Urteil des BFH (v. 21.02.2018 - II R 21/15).

Außerdem äußerte sich der BFH zur Bemessungsgrundlage der Spielvergnügungsteuer: Lassen die Spielgeräte eine zutreffende Ermittlung des Spieleinsatzes nicht zu, weil einzelne Vorgänge, die zu einer Minderung des Spieleinsatzes führen würden, nicht erfasst werden, können die aufgezeichneten Spieleinsätze im Rahmen einer Schätzung ohne Abschläge als Bemessungsgrundlage der Spielvergnügungsteuer anzusetzen sein.

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