OLG Frankfurt stoppt richterliche Medienerziehung

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 10.07.2018
Rechtsgebiete: Familienrecht|2700 Aufrufe

Bereits hier und dort hatte ich berichtet, dass das AG Bad Hersfeld ganz eigene Vorstellungen davon hat, was  es den Eltern hinsichtlich des Gebrauchs eines Smartphones oder eines Computers durch ihr Kind vorschreiben kann.

Nun hat das OLG Frankfurt die richterliche Medienerziehung durch das AG Bad Hersfeld gestoppt.

In dem vorliegenden Fall hatte das AG in einem Verfahren über das Aufenthaltsbestimmungsrecht eines achtjähigen Kindes das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter übertragen, dieser aber aufgegeben, dem Kind ein eigenes und frei zugängliches Smartphone nicht mehr zur Verfügung zu stellen. Sollte das Kind anderweitig in den freien Besitz eines Smartphones oder sonstigen mobilen Smartgeräts gelangen, habe sie dieses zu entziehen. 

Der Kindesmutter wurde ferner aufgegeben, feste Regeln, insbesondere verbindliche Zeiten und Inhalte hinsichtlich der Nutzung von im Haushalt verfügbaren Medien (insbesondere TV, Computer, Spielkonsole, Tablet) für das Kind zu finden und diese Regeln umzusetzen. Die Regeln sollten dem Gericht binnen 2 Monaten nach Zustellung des Beschlusses mitgeteilt werden.

Die Auflage sollte bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres gelten. (Wie die Auflagen kontrolliert werden sollten, hat das AG Bad Hersfeld nicht mitgeteilt).

Das OLG Frankfurt a.M. hat sämtliche Auflagen aufgehoben. Solche in das Erziehungsrecht der Eltern eingreifende Auflagen seien nur zulässig, wenn eine konkrete Gefahr für das körperliche oder geistige Wohl des Kindes festgestellt werden. Allein der Besitz eines Smartphones, Tablets, Computers oder Fernsehers mit oder ohne Internetzugang rechtfertigte indes nicht die Annahme, dass Eltern durch die Eröffnung eines Zugangs ihr Kind schädigen. Dazu müssten im konkreten Einzelfall Anhaltspunkte hinzutreten, aus denen sich die konkrete Gefahr einer Schädigung ergeben.

OLG Frankfurt vom 15.6.2018 – 2 UF 41/18

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