BGH: Kein Unterlassen des Betreibers nach TMG bei ungesichertem WLAN

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 26.07.2018

Das heute ergangene Urteil (BGH, Urt. v. 26.07.2018, Az.:  I ZR 64/17) ist praktisch wichtig – Pressemitteilung hier.  

Der Beklagte betreibt unter seiner IP-Adresse fünf öffentlich zugängliche WLAN-Hotspots und drahtgebunden zwei eingehende Kanäle aus dem Tor-Netzwerk (sog. Tor-Exit-Nods).

Über die IP-Adresse wurden in der Vergangenheit immer wieder Urheberrechtsverletzungen begangen, weshalb er anwaltlich abgemahnt wurde. Im März 2013 forderte die Klägerin den Beklagten schließlich zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung auf, da abermals ein Programm zum Download in einer Internettauschbörse über den Anschluss des Beklagten angeboten wurde. Mit der Klage nahm die Klägerin den Beklagten auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch.

Der BGH ist der Ansicht, dass der Beklagte als zwar als Störer hafte und daher für den Ersatz der Abmahnkosten aufzukommen habe, eine Verurteilung zur Unterlassung jedoch ausgeschlossen sei.

Aus Sicht der Richter habe er es wohl pflichtwidrig unterlassen, sein WLAN durch den Einsatz des im Kaufzeitpunkt aktuellen Verschlüsselungsstandards sowie eines individuellen Passworts gegen missbräuchliche Nutzung durch Dritte zu sichern. Für den Fall der privaten Bereitstellung durch den Beklagten habe diese Pflicht ohne Weiteres bereits ab Inbetriebnahme des Anschlusses bestanden. Sofern der Beklagte den Internetzugang über WLAN gewerblich bereitgestellt habe, sei er zu diesen Sicherungsmaßnahmen verpflichtet, weil er zuvor bereits darauf hingewiesen worden war, dass über seinen Internetanschluss im Jahr 2011 Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharings begangen worden waren.

Die Verurteilung zur Unterlassung hob der BGH jedoch auf. Dies wurde mit dem Ausschluss der Unterlassungshaftung des Zugangsvermittlers in § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF begründet. Ob jedoch eine Sperrung des Zugangs gem. § 7 Abs. 4 TMG nF in Betracht komme, habe das Oberlandesgericht zu prüfen.

Vgl. im Blog auch LG München I zu den WLAN-Sicherungspflichten: https://community.beck.de/2014/10/09/lg-m-nchen-i-auf-zum-eugh-sicherungspflichten-f-r-betreiber-von-gewerblichen-wlan und EuGH zur Verantwortlichkeit des Betreibers: https://community.beck.de/2016/09/15/mehr-rechtssicherheit-fuer-offene-wlan 

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