Geldwäschegesetz (GwG): Syndikusrechtsanwälte als Verpflichtete iSd. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG?

von Jürgen Krais, veröffentlicht am 16.10.2018
Rechtsgebiete: WirtschaftsrechtComplianceGeldwäsche|4189 Aufrufe

Syndikusrechtsanwälte als Verpflichtete?

Aktuell beschäftigt mich die Frage, ob Syndikusrechtsanwälte Verpflichtete im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG sind und wenn ja, was dies in der Praxis für sie und für die Arbeitgeber bedeutet? Diese Ansicht wird seit der GwG-Novelle von den Rechtsanwaltskammern vertreten. In den Anwendungshinweisen gehen die Kammern davon aus, als sei es eine selbstverständliche Tatsache, die keiner Begründung bedürfte.

Pelz/ Schorn haben hierzu schon wesentliche Argumenten aufbereitet und kommen zum Schluss, dass Syndizi NICHT Verpflichtete sind, selbst wenn sie für ihren Arbeitgeber an Kataloggeschäften mitwirken (Pelz/ Schorn NJW 2018, 1351ff).

Ich selbst teile die Ansicht von Pelz/ Schorn. Ich bin auch mit Blick auf die praktischen Folgen einer Einstufung der Syndizi als Verpflichtete nicht davon überzeugt, dass der Gesetzgeber dies so gewünscht hat oder gewünscht hätte, wenn er sich bei der Einführung der Syndikus-Zulassung darüber Gedanken gemacht hätte. Auch wenn bislang eine offizielle Äußerung fehlt, darf man doch getrost annehmen, dass das bei der SChaffung des Syndikus-Anwalts schlicht nicht gesehen wurde.

Dreh- und Angelpunkt ist - von allen anderen Argumenten mal abgesehen - aus meiner Sicht vor allem die berufsrechtliche Vorschrift des § 46c Abs. 1 BRAO: „Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten für Syndikusrechtsanwälte die Vorschriften über Rechtsanwälte.“ Wenn man diese Vorschrift nicht auf berufsrechtliche Regelungen beschränkt ansieht, dann scheint sie die Gleichbehandlung von Rechtsanwälten und Syndikusrechtsanwälten zu verlangen, soweit im Gesetz nichts anderes geregelt ist. Explizit regelt das GwG keine Ausnahme in Bezug auf die Syndikusrechtsanwälte. Bedeutung hat mE. aber, dass der Katalog des § 2 Abs. 1 GwG abschließender Natur ist. Andere als die dort genannten Berufsträger und Branchen sind nicht Verpflichtete im Sinne des GwG. Insofern regelt das GwG – abschließend und positiv – wer Verpflichteter ist. Es ist nicht möglich, den abschließdiesen Charackter des Katalogs in § 2 Abs. 1 GwG durch eine extensive Auslegung der berufsrechtlich bedingten Vorschriften der BRAO auszuhebeln, zumal § 46c Abs. 1 BRAO nur deklaratorischer Natur ist; die Frage, ob Syndikusrechtsanwälte Pflichten haben, die das Gesetz im konkreten Fall Rechtsanwälten aufbürdet, entscheidet sich daher nicht nach dem Wortlaut der BRAO-Vorschrift, sondern  nach der Auslegung der Spezialvorschrift, hier § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG. Aus meiner Sicht reicht es aus, wenn sich implizit, aufgrund Auslegung ergibt, dass § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG Syndizi nicht einbezieht wie von Pelz/ Schorn aufgezeigt. Es bedarf keiner expliziten "anderweitigen Regelung" im Gesetz bzw. diese anderweitige Regelung ergibt sich eben aus dem abschließenden Charackter des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG.

Fragen zum Umfang der Pflichten stellen sich übrigens nicht nur beim Syndikusrechtsanwalt, sondern auch bei angestellten Steuerberatern bzw. Patentanwälten. Dazu wird es einen gesonderten Beitrag geben, sobald klarer wird, wie diese Pflichten gehandhabt werden sollen.

Hinweis: Ich beschäftige mich mit Fragen der Geldwäsche-Prävention im Nicht-Finanzsektor, vornehmlich bei Güterhändlern. Zum Thema gibt es praktisch keine Auslegungshinweise, kaum praxistaugliche Literatur und keine Gerichtsurteile. Dennoch hat das Thema für die Gestaltung der Geldwäsche-Compliance z.B. in Industrie- und Handelsgesellschaften (Güterhändler) hohe Bedeutung. Daher will ich, in Absprache mit dem Verlag C.H. Beck, diese Community dazu nutzen, aufkommende Praxisfragen zu erörtern bzw. zur Diskussion zu stellen, gerne über den Kreis der Kollegen und Kolleginen hinaus, die bei Güterhändlern beschäftigt sind oder diese vertreten.

 

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen