Hofübergabevertrag – Fiktive Zugehörigkeit des Hofes zum Nachlass?

von Christiane Graß, veröffentlicht am 30.10.2018
Rechtsgebiete: AgrarrechtZivilrechtliches Agrarrecht|3780 Aufrufe

Dieses System wird von der Regelung in § 17 Abs. 2 HöfeO durchbrochen: Übergibt der Eigentümer den Hof an einen hoferbenberechtigten Abkömmling, gilt zugunsten der anderen Abkömmlinge der Erbfall hinsichtlich des Hofes als eingetreten. Sie können schon jetzt Hofabfindung bzw. den Pflichtteil verlangen und für sie beginnt mit der Hofübergabe die 20-jährige Nachabfindungsfrist. Nach der ganz h.M. in Rechtsprechung und Schrifttum kann die Regelung des § 17 Abs. 2 HöfeO, die auf § 28 Abs. 1 des Lippischen Gesetzes über die Anerbengüter vom 26.03.1924 zurückgeht, nicht auf den Ehegatten oder auf Miterben, die keine Abkömmlinge sind, analog angewendet werden.

Im Schrifttum wird teilweise noch immer die Auffassung vertreten, für alle anderen Miterben müsse beim späteren Ableben des früheren Hofeigentümers der Hoferbfall fingiert werden, gleich, ob der Hof lebzeitig an einen hoferbenberechtigten Abkömmling oder an einen Dritten übertragen worden ist. Diese Auffassung kann sich auf eine beiläufige Formulierung in einem Beschluss des OLG Celle vom 16.06.2008, RdL 2009, 49, die ältere Literatur sowie auf den Wortlaut von § 12 Abs. 1 HöfeO berufen, der die Formulierung „vorbehaltlich anderweitiger Regelungen durch Übergabevertrag“ enthält, was als Beleg dafür angesehen wird, dass der Vollzug eines Hofübergabevertrages Abfindungsansprüche begründen kann. So argumentierte auch die enterbte Ehefrau nach dem Ableben ihres Ehemannes, der den Hof lebzeitig an einen Abkömmling übertragen hatte. Das OLG Hamm verneint im Beschluss vom 20.07.2018 – 10 W 97/17 aus gesetzessystematischen und teleologischen Gründen einen solchen Anspruch. Es verweist darauf, dass lediglich im Falle des § 2325 BGB geschenkte Gegenstände dem realen Nachlass zugerechnet werden. Außerdem setze § 12 Abs. 10 HöfeO, auf den sich die enterbte Ehefrau auch berufen hatte, einen eigenständigen Abfindungsanspruch voraus, begründe aber keinen solchen. Also ging die enterbte Ehefrau hinsichtlich des Hofvermögens leer aus.

Über die eigentlich spannende Frage, ob der Vollzug eines Übergabevertrages für die Miterben im Zeitpunkt des Erbfalls eine fiktive Zugehörigkeit des Hofes zum Nachlass begründet, brauchte das OLG Hamm nicht zu entscheiden. Eine solche Fiktion ist indessen abzulehnen. Allein daraus, dass zu Gunsten von Abkömmlingen bei der lebzeitigen Übertragung des Hofes an einen anderen Abkömmling der Hoferbfall fingiert wird, kann nicht zu Gunsten anderer Miterben die Zugehörigkeit des lebzeitig übertragenen Hofes zum Nachlass fingiert werden. Das ist nur unter den Voraussetzungen des § 2325 BGB möglich. Es besteht auch kein Bedürfnis, den Miterben beim Erbfall einen höferechtlichen Abfindungsanspruch zuzubilligen, wenn der Hoferbe den Hof lebzeitig übertragen hatte. Auch aus der Erwähnung des Übertragevertrages in § 12 Abs. 1 HöfeO lässt sich ein solcher Anspruch nicht herleiten. Die Vorschrift muss so interpretiert werden, dass die Bezugnahme auf den Übergabevertrag nur für den Fall des § 17 Abs. 2 HöfeO gilt, nämlich für die übrigen Abkömmlinge, wenn der Erblasser lebzeitig den Hof an einen hoferbenberechtigten Abkömmling übertragen hat.

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