EuGH: Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können von dessen ehemaligem Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen Urlaub verlangen

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 06.11.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|3580 Aufrufe

Haben die Erben verstorbener Arbeitnehmer einen Anspruch auf Abgeltung noch nicht genommenen Erholungsurlaub? Diese Frage beschäftigt die Gerichte schon seit geraumer Zeit. Der BAG (18.10 2016, NZA 2017, 207) hat jüngst – salopp formuliert - nochmals beim EuGH nachgefragt, ob seine Entscheidung in der Sache Bolacke (EuGH 12.6.2014, NZA 2014, 651) wirklich so zu verstehen ist. Nunmehr liegt die Antwort des EuGH (Urteil vom 6. November 2018, C-569/16 und C-570/16, Volltext und PM 166/18) vor und sie lässt an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig.

In den verbundenen Rechtssachen geht es um die Klagen von Frau Bauer, deren Ehemann bis zu seinem Tod in den Diensten der Stadt Wuppertal war, und von Frau Broßonn, deren Mann bis zu einem Tod bei einem privaten Arbeitgeber (Herrn Willmeroth) beschäftigt war. Beide verlangen als Alleinerbinnen eine finanzielle Vergütung für noch nicht genommenen Erholungsurlaub.

Das mit diesen Rechtsstreitigkeiten befasste BAG ersuchte den EuGH, in diesem Kontext das Unionsrecht (Arbeitzeit-Richtlinie 2003/88/EG und Charta der Grundrechte der Europäischen Union) auszulegen, wonach jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen erhält und dieser Anspruch außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden darf. Das BAG weist darauf hin, dass der EuGH 2014 bereits entschieden hat, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nicht mit seinem Tod untergeht. Es sei jedoch fraglich, ob diese Rechtsprechung auch dann gelte, wenn eine solche finanzielle Vergütung nach dem nationalen Recht nicht Teil der Erbmasse werde, wie dies in Deutschland der Fall sei. Außerdem könne der mit dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verfolgte Zweck, dem Arbeitnehmer Erholung zu ermöglichen und einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zur Verfügung zu stellen, nach dem Tod des Arbeitnehmers nicht mehr verwirklicht werden.

Der EuGH bestätigt in seinem Urteil jedoch, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nach dem Unionsrecht nicht mit seinem Tod untergeht. Zwar erkennt der EuGH an, dass der Tod des Arbeitnehmers unvermeidlich zur Folge hat, dass er die Entspannungs- und Erholungszeiten nicht mehr wahrnehmen kann, die mit dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der ihm zustand, verbunden sind. Der zeitliche Aspekt sei jedoch nur eine der beiden Komponenten des Rechts auf bezahlten Jahresurlaub, das einen wesentlichen Grundsatz des Sozialrechts der Union darstelle und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausdrücklich als Grundrecht verankert sei. Dieses Grundrecht umfasse auch einen Anspruch auf Bezahlung im Urlaub und – als eng mit diesem Anspruch auf „bezahlten“ Jahresurlaub verbundener Anspruch – den Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub. Diese finanzielle Komponente sei rein vermögensrechtlicher Natur und daher dazu bestimmt, in das Vermögen des Arbeitnehmers überzugehen, so dass der tatsächliche Zugriff auf diesen vermögensrechtlichen Bestandteil des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub dem Vermögen des Arbeitsnehmers und in der Folge denjenigen, auf die es im Wege der Erbfolge übergehen soll, durch den Tod des Arbeitnehmers nicht rückwirkend entzogen werden könne.

Stelle sich heraus, dass eine nationale Regelung (wie die in Rede stehende deutsche Regelung) nicht im Einklang mit dem Unionsrecht ausgelegt werden könne, habe das mit einem Rechtsstreit zwischen dem Rechtsnachfolger eines verstorbenen Arbeitnehmers und dessen ehemaligem Arbeitgeber befasste nationale Gericht die nationale Regelung unangewendet zu lassen und dafür Sorge zu tragen, dass der Rechtsnachfolger von dem ehemaligen Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für den von dem Arbeitnehmer gemäß dem Unionsrecht erworbenen und vor seinem Tod nicht mehr genommenen bezahlten Jahresurlaub erhält. Diese Verpflichtung habe das nationale Gericht unabhängig davon, ob sich in dem Rechtsstreit der Rechtsnachfolger und ein staatlicher Arbeitgeber (wie die Stadt Wuppertal) oder der Rechtsnachfolger und ein privater Arbeitgeber (wie Herr Willmeroth) gegenüberstehen.

Das Urteil leuchtet nicht nur in der Sache nicht ohne weiteres ein. Besonders bedenklich ist der weitausgreifende unmittelbare horizontale Geltungsanspruch, den der EuGH dem europäischen Urlaubsrecht einräumt. Offenbar wird dabei der Inhalt der Richtlinie in das Charta-Grundrecht hineingelesen.

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