Die automatische Nichtigkeit der sog. Kinderehe kommt vor das BVerfG

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 15.12.2018
Rechtsgebiete: Familienrecht7|4836 Aufrufe

Warnende Stimmen in der Literatur hatte es genug gegeben.

Aber der Gesetzgeber ließ sich nicht belehren.

Mit Wirkung vom 22.07.2017 wurde der Art. 13 EGBGB in Absatz III Nr. 1 wie folgt gefasst:

 

Art. 13  EGBGB

(3) Unterliegt die Ehemündigkeit eines Verlobten nach Absatz 1 ausländischem Recht, ist die Ehe nach deutschem Recht

 

1. 

unwirksam, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte, und

Auslöser für die Tätigkeit des Gesetzgebers war eine Entscheidung des OLG Bamberg, in der dieses eine in Syrien nach syrischem Eheschließungsrecht wirksam geschlossene Ehe einer zum Eheschließungszeitpunkt 14-Jährigen mit einem Volljährigen als wirksam anerkannt hat, wenn die Ehegatten der sunnitischen Glaubensrichtung angehören und die Ehe bereits vollzogen ist (OLG Bamberg v. 12.05.2017 – 2 UF 58/16 = NZFam 2016, 807)

Nun kam es wie es kommen musste.

Der Bamberger Fall wurde zum BGH getragen.

Dieser hat das Verfahren gemäß Art. 100 GG ausgesetzt und dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob diese Gesetzesfassung, die eine Einzelfallprüfung ausdrücklich ausschließt, verfassungswidrig ist.

Der BGH sieht in der Norm Verstöße gegen Art. 1, 2 I, 3 I und 6 I GG. (BGH, Beschluss v. 14.11.2018 - XII ZB 292/16).

Aus meiner Sicht wäre es keine Überraschung, wenn das BVerfG dies ebenso sieht.

 

 

 

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7 Kommentare

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"Ehen" zwischen einem Volljährigen und einem "Ehe"partner unter 16 Jahren gibt es nur im muslimischen Kulturkreis. Dort ist stets die Frau der jüngere "Ehe"partner.

Lesen Sie das wirklich sachlich gehaltene jüngste Buch von Thilo Sarrazin oder das Buch "Tanz im Orientexpress" von Antje Sievers oder informieren Sie sich in den Werken von Bassam Tibi und informieren Sie sich über die Rolle der Frau im Islam, die mit den Wertungen des GG nicht vereinbar ist, insb., aber nicht nur, gegen Art. 3 verstößt. Sure 4:34 in traditioneller Auslegung:

„Die Männer stehen über den Frauen (ar-riǧālu qauwāmūn ʿalā n-nisāʾ), weil Gott sie (von Natur aus vor diesen) ausgezeichnet hat und wegen der Ausgaben, die sie von ihrem Vermögen (als Morgengabe für die Frauen?) gemacht haben. Und die rechtschaffenen Frauen sind (Gott) demütig ergeben und geben acht auf das, was (den Außenstehenden) verborgen ist, weil Gott (darauf) acht gibt (d.h. weil Gott darum besorgt ist, dass es nicht an die Öffentlichkeit kommt). Und wenn ihr fürchtet, dass (irgendwelche) Frauen sich auflehnen (nušūz), dann vermahnt sie, meidet sie im Ehebett und schlagt sie (wa-ḍribū-hunna)! Wenn Sie euch (daraufhin wieder) gehorchen, dann unternehmt (weiter) nichts gegen sie! Gott ist erhaben und groß.“

Nun ist anzuerkennen, daß es auch andere Auslegungen gibt, aber die sind in der islamischen Welt eine Ausnahme, die maßgeblichen Autoritäten erkennen diese nicht als maßgeblich an.

Nur vorsorglich: Da der Koran nach eigenem Selbstverständnis über JEDEM säkularen Recht steht - siehe insofern auch die "Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam" - ist eine Berufung auf die Releigionsfreiheit im Fall des Islam unbehelflich, will man sie nicht über das GG insgesamt erheben.

Es ist vor diesem Hintergrund nicht nur ein Gebot der Moral, sondern des Rechts, die Mädchen zu schützen. Die Regelung ist nicht nur moralisch richtig, sie hätte auch rechtlich nicht anders getroffen werden dürfen. Im Gegenteil, man muß sich fragen, ob sie nicht deswegen grundgesetzwidrig ist, weil sie bei 16 Jahren ansetzt, denn auch 16- und 17-jährige sind nach deutschem Rechtsverständnis noch Kinder und bedürfen eines grundlegenden Schutzes davor, als Eigentum eines Volljährigen zu gelten.

Wer eine Kinderehe führen möchte, kann das - schlimm genug - in den Ländern tun, die das erlauben. Mag er dort seinen Wohnsitz nehmen.

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Ich verteidige nur ungern den Islam, aber dieser Streit ist weniger einer zwischen jüdisch-christlich gegen Islam, als vielmehr der moderner Staaten gegen alle (abrahamitischen) Religionen. Die katholische Kirche unterbietet mit einem Mindestalter von 14 die Mehrzahl (aber nicht alle!) der islamischen Sekten.

https://en.wikipedia.org/wiki/Marriageable_age

Die zwangsweise Nichtigerklärung ist ein harter Eingriff, da sie die "geschützten" Personen (bspw. die mit 14 verheiratete, inzwischen 25jährige Frau) sowie die Kinder meist schlechter stellt. Das mag man rechtfertigen mit langfristigen Vorteilen für die geschützte Personengruppe. Aber ob eine deutsche Regelung präventive Wirkung bspw. im Iran haben wird, mag man wohl mit guten Gründen bezweifeln.

Von der ergebnisorientierten Bewertung her darf man aber m. E. auch fragen, ob es einem Staat gut ansteht, Kinderehen stillschweigend zu billigen, wenn sie denn nur im Ausland geschlossen wurden. Meines Erachtens nicht.

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In der ganzen Diskussion ist viel antiöstliche Ideologie und viel unlogischer Palmström vertreten, vgl. hier. Man sollte auch nicht vergessen, dass nach uraltem kanonischem Recht (can. 1083 § 1 CIC 1983) Männer nach Vollendung des 16., und Frauen nach Vollendung des 14. Lebensjahres ehemündig sind. Das Eherecht eignet sich also wirklich nicht zur beabsichtigetn westlichen Disziplinierung islamischer Usancen.

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Das geht meines Erachtens an der Sache vorbei, denn hierzulande ist das "uralte kanonische Recht" völlig bedeutungslos. Eine der Errungenschaften des sogenannten Westens ist nämlich, dass man sich nicht bedingungslos irgendwelchen religiösen Bräuchen unterordnet.

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Das ist doch gerade das Argument, dass der Islam hier nicht der einzige Missetäter ist, sondern viele Religionen, u. a. das Christentum. Natürlich rührt das daher, dass die religiösen Normen zu anderen Zeiten entstanden sind und sich nicht weiterentwickelt haben. Aber das betrifft sie alle, nicht nur den Islam.

Vielleicht hilft folgende Betrachtung: Wenn sich die Norm nur gegen den Islam richten würde, wäre sie diskriminierend. Wenn sie sich sogar - sogar! - gegen alte christliche Vorstellungen richtet, ist sie das nicht. Wer argumentiert, dass die Norm islamspezifisch ist, argumentiert für ihre Aufhebung. Lustig, wa? Manchmal hilft es, vom Feindbild etwas zurückzutreten.

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In der LTO reißt heute Jennifer Antomo die verfassungsrechtliche Problematik an und schildert, wie seinerzeit der Gesetzgeber trotz aller verfassungsrechtlichen Einwände und Bedenken das Gesetz halsüberkopf übers Knie gebrochen hat.

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"Kinderehen gehören nicht in unsere Werteordnung, soweit sind sich alle einig." Wie kommt die Dame bei LTO zu dieser arroganten Einschätzung? "Alle"? Wer ist "wir"? Was und wer soll "Kind" sein? Schon vr 30-20 Jahren sprach man von  Akzeleration der Reife deutscher Kinder.  Was zu Kaisers Zeiten 1900  oder RStGB 1879 die Abgrenzung der Kindschaft von Heranwachsenden auch mit verantwortbarkeitsrelevanter Differenzierung anging, so überzeugte das schon vor längerem nicht mehr. Pauschal das, was im letzten Jahr bekämpft  werden sollte, als "Kinderehen" zu bezeichnen, war rabulistische Hetzpropaganda. Erst recht, wenn man die Reifegrade auch ausländischer, rasse-, kultur-, religionsbasiert sehr viel früher reifere Personengruppen in den Blick nimmt. Der wuchtige tödliche Messerstich auch 12jähriger ist ebenso tödlich wie etwa ein tödlicher Faustschlag oder Schlag mit der Flasche eines 17- oder 19-jährigen. Umgeehrt bei Mädchen: Man vergleiche "Aufklärungsbroschpren" detscher inisterien von vor 10-15 Jahrennd heutoge,etwa üer Jigendrechte. Vor 15 Jahren konnte man sich dort nach dem ideologiebehafteten Geschreibsel anscheinend 13 und 14 Jährige Mädchen kaum anders als permanent kopulierend vorstellen. Schon für die wurde minsteriell intensiv erörtert, inwieweit sie eigentlich ihre Eltern fragen müssten , wenn sie menschliches Leben töten wollten. Beides, das Kopulieren wie auch das Töten, rechnete man eigentlich ersichtlich "selbstbestimmtem", aber gewiss verantwortungsbedürtigem   Handeln zu.  Insoweit ist beachtenswerte sittliche Besserung, augenscheinlich gemeint oft aus ausländischen religiös und soziokulturell beeinflussten Menschengruppen verursacht, wahrzunehmen: Mittlerweile wird ministeriell und behördlich für Respekt vor Mädchen und Frauen geworben, die auf ihre Reinheit und Unbeflecktheit bedacht sind. Das zeugt erst recht für sehr mündige autonome Lebensgestaltung. Und alle die sollen auch mit 16 oder 14 nicht in der Lage sein, darüber zu befinden, ob sie eine Ehe eingehen möchten? 

 

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