BGH zur Hemmung der Verjährung bei Auskunftsansprüchen im Pflichtteilsrecht

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 06.01.2019
Rechtsgebiete: Erbrecht|5702 Aufrufe

Die klageweise Geltendmachung im Rahmen einer Stufenklage des privatschriftichen Verzeichnisses nach § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB hemmt auch die Verjährung des notariellen Verzeichnisses nach § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB. Das hat der BGH mit seinem Urteil vom 31.10.2018 entschieden (A. IV ZR 313/17, BeckRS 2018, 29176). Dabei betont der BGH, dass beide Auskunftsansprüche inhaltlich wesensgleich sind, grenzt aber die Auskunftsansprüche von dem ebenfalls den Zahlungsanspruch vorbereitenden Wertermittlungsanspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB ab. Der Wertermittlungsanspruch würde anderen Voraussetzungen unterliegen. So würde für den Wertermittlungsanspruch nicht der begründete Verdacht einer Schenkung ausreichen. Das ist zwar richtig, impliziert aber, dass es für den Auskunftsanspruch zumindest hinsichtlich Schenkungen erforderlich ist, einen „begründeten Verdacht“ für eine eventuelle Schenkung vorzutragen. Falls dies tatsächlich so gemeint sein wollte, kann das nicht richtig sein. In der Natur des Auskunftsanspruches liegt es, der Beweisnot des Pflichtteilsberechtigten zur Bezifferung abzuhelfen. Der Gesetzgeber hat gerade die Auskunftsansprüche geschaffen, weil der Pflichtteilsberechtigte nichts wissen muss. Es kann von ihm nicht verlangt werden, erst eine mögliche Schenkung „anzubeweisen“, bevor ihm der Erbe Auskunft erteilten muss (hierzu Burandt/Rojahn/Horn § 2314 BGB Rn. 28).

Hinweis für den anwaltlichen Praktiker am Rande: Die klägerische Pflichtteilsberechtigte hatte zunächst nur den privatschriftlichen Auskunftsanspruch geltend gemacht, diesen aber nach der ersten mündlichen Verhandlung auf den notariellen Auskunftsanspruch umgestellt. Der BGh sah darin zu Recht eine sachdienliche Klageänderung § 263 ZPO. Alternativ hätte die Klägerin aber auch zusätzlich den notariellen Auskunftsanspruch einklagen können, nachdem der privatschriftliche Auskunftsanspruch tituliert worden ist.

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