Einkommensteuer – Knappes Attest reicht für Abzugsfähigkeit nicht anerkannter Heilmethode

von Dr. Michaela Hermes, LL.M., veröffentlicht am 10.01.2019
Rechtsgebiete: SteuerrechtWeitere ThemenMedizinrecht3|5492 Aufrufe

Die Kosten für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden können beim Finanzamt als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Als Nachweis reicht ein kurzes ärztliches Attest, entschied das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz mit Urteil vom  04.07.2018 – 1 K 1480/16. Ein amtsärztliches Gutachten sei hierfür nicht erforderlich. Damit setzte sich das FG über den Wortlaut des § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV), der den Begriff „amtsärztliches Gutachten“ enthält, hinweg.

Der Fall

Die Kläger sind Eltern einer 2 ½jährigen und von Geburt an schwerbehinderten Tochter. Ihr Kind ließen die Kläger in einem „Naturheilzentrum“ behandeln. Die dort tätigen Heilpraktiker stellten eine Rechnung in Höhe von 16.800,- € aus. Die Krankenkasse lehnte die Erstattung ab. Mit einem privatärztlichen Attest einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde (Homöopathie) machten die Eltern die Behandlungskosten bei der Steuer geltend. In dem Attest bergründete die Ärztin, dass bei dem schweren Krankheitsbild des Mädchens jeder Versuch, das Ergebnis zu verbessern, für die Familie wichtig sei. Medizinisch sei jeder positive Impuls für das Kind zu begrüßen. Daher empfehle sie die Behandlung im Naturheilzentrum. Der zuständige Amtsarzt vermerkt auf dem Attest: "Die Angaben werden amtsärztlich bestätigt.“

Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung an. Denn die knappe Äußerung des Amtsarztes stelle kein „Gutachten“ dar.

Das FG Rheinland-Pfalz sah das anders. Zwar sei das Kind mit wissenschaftlich nicht anerkannten Methoden behandelt worden. Daher müsse der Nachweis der Erforderlich- beziehungsweise Zwangsläufigkeit nach § 64 EStDV in qualifizierter Form geführt werden, sagten die Richter. Diese Anforderungen seien aber erfüllt.

Das Finanzgericht argumentierte mit einem „Versehen“ bei der Entstehung des § 64 EStDV.

Obwohl § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStDV tatsächlich den Begriff „amtsärztliches Gutachten“ verwende, adressiere die Vorschrift nicht nur den Amtsarzt, sondern auch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen, stellte das Finanzgericht fest. Der Medizinische Dienst müsse jedoch nur eine „Bescheinigung“ ausstellen, um die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen bei unkonventionellen Behandlungsmethoden zu bestätigen. Dementsprechend dürften auch an das „Gutachten“ des Amtsarztes in Bezug auf Form und Inhalt keine höheren Anforderungen als an eine „Bescheinigung“ zu stellen sein.

Bei einer wörtlichen Übernahme der Einkommensteuerrichtlinien (R 33.4 EStR) in die Regelung des § 64 EStDV, wie vom Bundesrat vorgeschlagen, wäre weiterhin das Wort „Attest“ verwendet worden, argumentierten die Finanzrichter. So lautete auch der Wortlaut der damaligen Verwaltungsanweisung, sagten die Richter. Weshalb im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens das Wort „Attest“ durch das Wort „Gutachten“ ausgetauscht wurde (Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache 17/6105, S. 23), sei, nach Ansicht des FG Rheinland-Pfalz, hingegen nicht ersichtlich.

Das Urteil ist rechtskräftig. Die erst am 04.01.2019 erschienen Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz finden Sie hier.

Praxistipp: Abgrenzung Gutachten - Attest

Unter einem Attest versteht man eine meist einfache ärztliche Bescheinigung über den Gesundheitszustand eines Patienten. Es enthält oft keine oder nur sehr kurze Bewertungen. Dagegen muss ein Gutachten hohe Qualitätsansprüche erfüllen. Ein ärztliches Gutachten soll zu einer wissenschaftlich fundierten Schlussfolgerung über den Gesundheitszustand einer Person oder anderer medizinischer Umstände kommen. Es enthält eine differenzialdiagnostische Betrachtung, Aussagen über den Kausalzusammenhang oder Auseinandersetzungen mit wissenschaftlichen Meinungen.

In der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) finden sich die Abrechnungsnummern 70, 75 für das Ausstellen eines Attestes sowie die Nummern 80, 85 für gutachterliche Äußerungen des Arztes.

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3 Kommentare

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Auch wenn mein gestriger Kommentar mit dem Hinweis auf die falsche Schreibweise "Einkommenssteuer" gelöscht und klammheimlich in der Überschrift "Einkommenssteuer" durch "Einkommensteuer" ersetzt wurde:

Im Text hat man leider an mehereren Stellen vergessen, den Schreibfehler zu berichtigen, es sieht also immer noch unprofessionell aus. Und peinlich finde ich es für den beck-blog, Kommentare mit Schreibfehlerhinweisen heimlich wegzulöschen.

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