Filmen während der Entscheidungsverkündung: So macht es der BGH!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 20.01.2019
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht2|3346 Aufrufe

Durch das Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren kann seit 2017 in Grenzen auch im Gerichtssaal während der Sitzung  gefilmt werden. Gerade veröffentlicht wurde hierzu ein Beschluss des 1. Strafsenates des BGH, der die gesetzlichen Vorgaben versucht in Gerichtspraxis umzusetzen. Ganz interessant für alle Praktiker:

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 9. Januar 2019 beschlossen:

 

Gemäß § 169 Abs. 3 Satz 1 GVG in der Fassung des Gesetzes
zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren
(EMöGG) vom 8. Oktober 2017 werden bei der Verkündung
einer Entscheidung Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen
sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zweck der öffentlichen Vorführung
oder der Veröffentlichung ihres Inhalts unter folgenden
Auflagen zugelassen:

1. Zugelassen sind höchstens zwei TV- bzw. Filmkameras auf
Stativen an festgelegten Plätzen im Sitzungssaal. Es sind geräuscharme
Kameras zu verwenden.
2. Der Aufbau der Kameras ist spätestens 10 Minuten vor Beginn
der Verkündung einer Entscheidung abzuschließen.
3. Während der Eröffnung der Urteilsgründe sind die Kameras
an ihren Plätzen zu belassen. Soweit aus technischen Gründen
eine fortwährende Bedienung der Kameras unabdingbar
ist, darf je Kamera eine Person bei der Kamera verbleiben.
Ein Hin- und Herlaufen dieser Person ist zu unterlassen.
4. Während der Eröffnung der Urteilsgründe sind die Kameras
ausschließlich auf die Richterbank zu richten. Kameraschwenks
sind nur innerhalb des Bereichs der Richterbank
zulässig. Aufnahmen der Verfahrensbeteiligten und der Zuhörer
sind nicht zugelassen.
5. Nach Ende der Eröffnung der Urteilsgründe sind die Kameras
unverzüglich zu entfernen. Den Anweisungen des Gerichtspersonals
(insbesondere Sitzungswachtmeister, Mitarbeiter
der Pressestelle) ist Folge zu leisten.

Gründe:

I.
Nach § 169 Abs. 3 Satz 1 GVG kann das Gericht für die Verkündung von
Entscheidungen in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen
sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder
der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen
der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des
Verfahrens können die Aufnahmen oder deren Übertragung teilweise untersagt
oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig gemacht werden (§ 169 Abs. 3
Satz 2 GVG).
Die Entscheidung steht danach im Ermessen des Gerichts. Abzuwägen
sind dabei das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem gerichtlichen
Verfahren und die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten (vgl. BT-Drucks.
18/10144, S. 17). Die Abwägung und Ausübung des Ermessens unter Berücksichtigung
der in den Stellungnahmen der Verteidigung vom 9. Januar 2019 und
31. Oktober 2018 genannten Einwände, führt vorliegend zu der im Tenor genannten
Zulassung der Aufnahmen. Es kann dahinstehen, ob das Steuerge-
heimnis im Einzelfall eine Untersagung der Aufnahmen oder die Anordnung
weitergehender Auflagen gebieten könnte; denn „besondere persönliche Daten“
des Angeklagten oder im Sinne des § 30 Abs. 2 AO geschützte Daten werden
nicht Gegenstand bei der Verkündung der Entscheidung sein.
Für eine Gefährdung des Angeklagten infolge der Aufzeichnung oder
Wiedergabe der Verkündung bestehen keine Anhaltspunkte.

II.
Foto-, Bild-, Fernseh- und Tonaufnahmen vor Beginn und außerhalb des
Termins zur Verkündung einer Entscheidung (vorbehaltlich einer anderweitigen
sitzungspolizeilichen oder hausrechtlichen Anordnung) bleiben unberührt.

 

BGH, Beschl. v. 9.1.2019 - 1 StR 347/18

 

 

 

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