Haftungsquote 30/70: Nicht ordnungsgemäß abgeparkter Sattelzug auf BAB-Rastplatz gg. zu schnell einfahrenden PKW

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 02.02.2019
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht3|2569 Aufrufe

Ein ganz interessanter Sachverhalt: Der Rastplatz war voll. Ein Sattelzug schafft es noch so eben, einen Stellplatz zu finden...und ragt im Bereich der Einfahrt in die eigentlich für eine Durchfahrt ausreichend breite Erinfahrtsspur. Und dann kommt ein PKW in den Parkplatz "reingerauscht" - das kostet ihn das Leben. Schlimm. 80 km/h Kollisionsgeschwindigkeit. Juristen interessiert aber vor allem: Wie schaut`s mit der Haftungsquote aus? 30 (LKW) zu 70 (PKW) meint das OLG Düsseldorf!

 

2. In tatsächlicher Hinsicht ist aufgrund des Beweisergebnisses von folgenden unfallrelevanten Parametern auszugehen.

a) Zwischen dem Sattelanhänger und der linken Fahrbahnrandmarkierung - der Zufahrtsstraße bzw. des Ausfädelungsstreifens - lag ein Abstand von rund 4,9 m (S. 5 und Anlage 5 des Gutachtens = GA 135, 145), was bedeutet, dass der Golffahrer den Sattelzug räumlich völlig ungehindert hätte ausweichen können.

Gleichwohl ist der VW Golf mit ca. 80%-iger Überdeckung nahezu längsachsenparallel unter den Sattelanhänger gefahren.

b) Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 31.01.2017 (S. 5, 6) eine Kollisionsgeschwindigkeit von rund 80 km/h angenommen.

Zunächst hat der Sachverständige mit Schreiben vom 22.09.2015 mitgeteilt, dass er nach erster Durchsicht der Akten von einer Kollisionsgeschwindigkeit um die 100 km/h ausgehe, eine Kollisionsgeschwindigkeit im Bereich 120 - 130 km/h aber nicht ausgeschossen sei. Eine weitere Eingrenzung könne nur nach Versuchen erfolgen, die mit Kosten von ca. 20.000,00 € pro Versuch verbunden seien.

Nachdem die Parteien übereinstimmend um eine Gutachtenerstellung ohne Versuche gebeten haben, hat der Sachverständige auf Ergebnisse eines Forschungsprojekts zur Entwicklung eines neuen Heckunterfahrschutzes zurückgegriffen (S. 5 des Gutachtens).

Dabei hat er einen grundsätzlich vergleichbaren Versuch näher betrachtet, bei dem ein Opel mit einer Geschwindigkeit von 66,8 km/h mit 75%-iger Überdeckung unter einen Sattelanhänger gefahren ist.

Im Hinblick auf zwei auffällige Unterschiede bei den anstoßbedingten Schäden - das Dach des VW Golf war etwas weiter nach hinten geschoben worden und das entlüftete Hinterrad des Sattelanhängers - hält er die Geschwindigkeit von 67 km/h zu gering und nimmt eine solche von rund 80 km/h an, ohne diesen Aufschlag im Einzelnen näher zu begründen.

Einwände gegen dieses Gutachten wurden innerhalb der vom Landgericht durch Beschluss vom 08.02.2017 gesetzten Frist nicht erhoben.

aa) Soweit die Kläger nunmehr erstmals in der Berufungsbegründung beanstanden, es sei das tatsächliche Gewicht des französischen LKW nebst Ladung nicht berücksichtigt worden, sind die Kläger hiermit ausgeschlossen, §§ 411 Abs. 4, 296 ZPO.

Die Kläger können sich insoweit nicht darauf berufen, dass das Landgericht diesem Umstand auch ohne Rüge hätte nachgehen können. Denn es kann nicht positiv festgestellt werden, dass der Sachverständige bei dem von ihm vorgenommenen Aufschlag von ca. 13 km/h die Gewichtsunterschiede nicht berücksichtigt hat, auch wenn sie - anders als das entlüftete Rad und das zurückgeschobene Dach - nicht erwähnt werden. Jedenfalls handelt es sich nicht um einen offensichtlichen Fehler der Feststellungen, der dem Landgericht von Amts wegen Veranlassung zu weiterer Aufklärung hätte geben müssen.

Daher hat der Senat für seine Beurteilung von einer Kollisionsgeschwindigkeit von - jedenfalls - rund 80 km/h auszugehen.

bb) Ohne Erfolg meinen die Kläger, aus der Aussage des Zeugen D… ergebe sich eine höhere Kollisionsgeschwindigkeit - von mindestens 130 km/h.

Der Sachverständige hat diese Aussage aus der Unfallakte (Bl. 71) ausdrücklich zur Kenntnis und als Anlage 21 zum Gutachten genommen. Er führt hierzu auf S. 9 oben und 10 des Gutachtens aus, die Geschwindigkeit sei vor der Kollision verringert worden. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverständige die Zeugenaussage nicht vollständig zur Kenntnis genommen hat. Dass der Sachverständige bei der Darstellung der Fahrlinie in Anlage A 23 eine Angleichsbremsung von 3m/s berücksichtigt (S. 9 oben) hat, steht nicht in Widerspruch zu den Angaben des Zeugen, der bekundet hat, er habe keine Bremslichter gesehen. Der Zeuge D… hat bekundet, er habe den Golf-Fahrer erstmals im Rückspiegel gesehen und sei aufgrund der höheren Geschwindigkeit davon ausgegangen, dieser werde ihn links überholen. Da der Golf-Fahrer aber an der Ausfahrt abgefahren ist und den Zeugen auf der Ausfädelungsspur überholt hat, liegt auf der Hand, dass der Zeuge D… nicht die ganze Zeit die Bremslichter des Golf im Blick gehabt haben kann. Dies gilt insbesondere für den Zeitraum, in dem sich der Golf noch hinter ihm bzw. auf gleicher Höhe befand.

c) Von der Kollisionsgeschwindigkeit ist die Ausgangsgeschwindigkeit bei Auffahren auf die Ausfädelungsspur zu unterscheiden.

Der Sachverständige geht bei der Frage der Vermeidbarkeit für den Golf-Fahrer - unter Zugrundelegung der Angaben des Zeugen D… - davon aus, dass der Golf-Fahrer vor der Kollision zunächst mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h gefahren ist (S. 9 des Gutachtens und Anlage A 15, 23).

d) Der Sachverständige hat - unter Einbeziehung der Sichtverhältnisse in den frühen Morgenstunden - als Teilergebnis auf S. 8 des Gutachtens festgestellt, dass bereits ca. 120 m vor dem Kollisionsort der Sattelanhänger für den Golffahren sichtbar war,

aber für diesen erst ca. 50 - 60 m vor dem Kollisionsort erkennbar war, dass der Anhänger etwa zur Hälfe in der Fahrspur stand.

Dabei hat der Sachverständige auf S. 7 des Gutachtens ausdrücklich betont, dass weiter zu berücksichtigen sei, dass der Sattelanhänger noch größer als das Referenzfahrzeug, ein Mercedes-Benz Sprinter, sei.

Daraus ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Sachverständige die Erheblichkeit der Fahrzeuggröße für die Frage der Sichtbarkeit erkannt hat und nach seiner Einschätzung der Sattelanhänger noch früher zu erkennen gewesen sein muss. Da der Sachverständige aber schon bei einer Erkennbarkeit aus einer Entfernung von 120 m zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Unfall für den Golf-Fahrer vermeidbar war, bestand mit Rücksicht auf die Beweisfrage kein (zwingender) Anlass, die Erkennbarkeit weiter einzugrenzen.

e) Auf der Grundlage der vorgenannten Teilergebnisse - zur Kollisionsgeschwindigkeit und Erkennbarkeit - hat der Sachverständige sodann verschiedene Reaktionsmöglichkeiten zur Kollisionsvermeidung ermittelt und die wesentlichen Ergebnisse erläutert und in Anlage 25 grafisch dargestellt.

aa) Als der Sattelanhänger erstmals für ihn erkennbar war, befand sich der Golf-Fahrer ca. 120 m vor dem Kollisionsort.

In dieser Situation hätte der Golf durch eine Vollbremsung vor dem Sattelanhänger zum Stehen gebracht werden können (Gutachten S. 9 und Anlage A 23). Die Kollision hätte zudem problemlos durch eine adäquate Reaktion vermieden werden können, wenn der Golf-Fahrer mit einer Angleichsbremsung und einer leichten Linkslenkung reagiert hätte.

bb) Als für ihn erkennbar war, dass der Sattelanhänger teilweise auf der Fahrspur steht, befand sich der Golf-Fahrer rund 50 - 60 Meter vor dem Kollisionsort und es blieben noch ca. 2 Sekunden bis zur Kollision. In dieser Situation hätte er den Zusammenstoß zwar nicht mehr durch eine Vollbremsung vermeiden können (Gutachten S. 9 und Anlage A 24), wohl aber durch eine leichte Lenkbewegung nach links (Gutachten S. 9 und Anlage A 25 mittlere Abbildung).

cc) Die späteste Reaktionsmöglichkeit bestand ca. 1,5 Sekunden vor dem Unfall. In diesem Zeitpunkt hätte die Kollision (nur) durch ein Notausweichmanöver nach links (durch Herumreißen des Lenkrades) vermieden werden können, die es dem Golf-Fahrer ermöglicht hätte, den Sattelanhänger knapp links zu passieren (Gutachten S. 9 und Anlage A 24, 25 untere Abbildung).

dd) Für das Notausweichmanöver errechnet der Sachverständige einen Reaktionsverzug im Bereich zwischen 0,5 und 0,9 Sekunden ermittelt (S. 9 des Gutachtens).

2. Unter Zugrundelegung dieser Tatsachen stellen sich die zu berücksichtigenden Verursachungsbeiträge wie folgt dar:

a) Zulasten des Beklagten ist als Verursachungsbeitrag zu werten:

aa) Der Golf-Fahrer ist mit einer Geschwindigkeit von 120 - 130 km/h von der Autobahn abgefahren und hatte im Bereich der Zufahrt zu dem Rastplatz B… noch eine Geschwindigkeit von - jedenfalls - 80 km/h.

Diese Geschwindigkeit war aus den in dem Urteil des Landgerichts zutreffend dargelegten Gründen auf der Strecke zwischen Autobahn und Rastplatz erheblich zu hoch. Denn in diesem Bereich gilt das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 StVO (OLG Hamm, 29.08.2014, 9 U 26/14 = NJW 2015, 413, 415). Da hier mit zunehmender Nähe des Rastplatzes auch mit Fußgängern und rangierenden Fahrzeugen gerechnet werden musste, wäre eine Geschwindigkeit von 30 - 50 km/h angemessen gewesen, nicht aber die hier festgestellten 80 km/h.

bb) Zu Recht hat das Landgericht auch die Tatsache, dass der Golffahrer den Zeugen D… vor der Kollision zunächst rechts auf dem Ausfädelungsstreifen überholt hat, nicht als Verursachungsbeitrag gewertet.

Es trifft zwar zu, dass gemäß § 7 a Abs. 3 Satz 1 StVO in der Fassung vom 06.03.2013 (zwei Jahre nach dem Unfall) auf dem Ausfädelungsstreifen nicht schneller als auf den durchgehenden Fahrstreifen gefahren werden darf. Dies galt sinngemäß auch schon nach § 42 Abs. 6 Nr. 1 f S. 2 StVO in der am 18.04.2011 gültigen Fassung für den vormaligen Verzögerungsstreifen.

Die Regelung des § 7 a Abs. 3 Satz 1 StVO bzw. § 42 Abs. 6 Nr. 1 f S. 2 StVO a.F. dient aber nicht dem Schutz (verbotswidrig) auf dem Ausfädelungsstreifen stehender Fahrzeuge, sondern soll allein Gefahrensituationen verhindern, die entstehen, wenn ein nachfolgendes Fahrzeug früher als der Vorausfahrende auf den Verzögerungsstreifen fährt (vgl. König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 71 StVO Rn. 6). Dies ergibt sich mittelbar aus der Ausnahmevorschrift des § 7 a Abs. 3 Satz 2 StVO, die ein schnelleres Fahren in den dort genannten Ausnahmefällen zulässt.

cc) Die Kläger wenden mit der Berufung zu Recht ein, dass dem Golf-Fahrer auch ein Verstoß gegen die allgemeine Regel des § 1 Abs. 2 StVO anzulasten ist, wonach sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten hat, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Unter § 1 Abs. 2 StVO fallen schuldhafte Reaktionsverzögerungen.

Das Landgericht verneint einen Verstoß im Wesentlichen mit der Begründung, die vom Sachverständigen festgestellte Reaktionsverzögerung von 0,5 - 0,9 Sekunden sei nicht so lang, dass von einer „gravierenden Unaufmerksamkeit“ ausgegangen werden könne, zumal üblicherweise eine Reaktionszeit von 1 Sekunde zuzubilligen sei.

Mit dieser Begründung werden die Feststellungen des Sachverständigen zu den möglichen Reaktionen (nur sehr) unzureichend ausgewertet.

Die vom Sachverständigen ermittelte Reaktionsverzögerung bezieht sich auf den Moment, in dem erkennbar war, dass der Sattelanhänger teilweise in der Fahrspur stand. Der Golf-Fahrer war aber aufgrund seiner - unangepassten - Geschwindigkeit schon beim Überwechseln auf die Ausfädelungsspur zu besonderer Vorsicht aufgerufen.

Jedenfalls in dem Moment, in dem der Sattelanhänger sichtbar war - rund 120 Meter vor dem Kollisionsort -, war er zu einer noch höheren Vorsicht angehalten. Auch wenn in diesem Zeitpunkt noch nicht erkennbar war, dass der Sattelanhänger in die Fahrspur ragte, bestand schon wegen des stehenden Sattelanhängers und der darin liegenden unklaren Verkehrslage Anlass zu einer gesteigerten Sorgfalt. In dieser Situation hätte der Golf-Fahrer den Zusammenstoß problemlos vermeiden werden können, wenn er adäquat mit einer Angleichsbremsung und einer leichten Linkslenkung reagiert hätte.

b) Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht dem Kläger zu 3. angelastet, dass er entgegen § 18 Abs. 8 StVO im Bereich einer Autobahn gehalten hat.

Das Halteverbot des § 18 Abs. 8 StVO schließt ein Parkverbot außerhalb der bezeichneten Parkplätze ein und gilt grundsätzlich für den gesamten Autobahnbereich einschließlich der Zu- und Abfahrten an Parkplätzen (LG Hamburg, 26.04.2013, 323 O 344/12, juris Rz. 30; OLG Karlsruhe, 12.10.2001, 14 U 146/00 = DAR 2002, 34 f., juris Rz. 5; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 18 StVO Rz. 23; Heß in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, § 18 StVO Rz. 22).

Soweit die Kläger auch in der Berufung auf die unzureichenden Parkplatzmöglichkeiten für LKW-Fahrer - namentlich in Nordrhein-Westfalen - und auf die faktische Duldung evidenter Normverletzungen durch die Polizei verweisen, vermag dies die rechtliche Einordnung des klägerischen Verhaltens nicht infrage zu stellen. Weder vermögen diese Umstände den Tatbestand des § 18 Abs. 8 StVO außer Kraft zu setzen noch das Verhalten des Klägers zu 3) zu rechtfertigen. Von einem rechtfertigenden Notstand im Sinne des Gesetzes kann hier keine Rede sein. Im Gegenteil: Der Unfall belegt die Notwendigkeit eines Halteverbotes im Bereich der Ausfädelungsstreifen, weil auf diesen Strecken typischerweise hohe Geschwindigkeiten abgebaut werden müssen, was einer Zulassung jedweden Hindernisses dort entgegen steht.

c) Bei der nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmenden Abwägung der vorgenannten Verursachungsbeiträge muss dem Umstand besonders Rechnung getragen werden, dass der Golf-Fahrer durch seine unangepasste Geschwindigkeit und seine inadäquate Reaktion auf den erkennbar stehenden Sattelanhänger die entscheidende Unfallursache gesetzt hat.

Andererseits hat der Kläger zu 3) durch sein verbotswidriges Parken die Gefahrenlage erst geschaffen, die dem Golf-Fahrer zum Verhängnis wurde. Dies schließt eine völlige Freistellung von der Haftung aus. Als besonders gefahrenträchtig kann die von dem Kläger geschaffene Situation angesichts der frühen Erkennbarkeit des parkenden Fahrzeugs wiederum nicht angesehen werden, zumal sein Standort nach dem unwiderlegten Vortrag der Kläger während der Nacht für andere Verkehrsteilnehmer keine Probleme verursacht hat.

Insgesamt scheint dem Senat daher auch unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr des großen und schweren Sattelanhängers eine Haftungsverteilung von 30% zu 70% zulasten des Beklagten angemessen.

Die Quote entspricht der vom LG Hamburg in seiner Entscheidung vom 26.04.2013, 323 O 344/12 angesetzten Haftungsverteilung.

3. Die Höhe des Schadens ist unstreitig. In der Berufung wird auch die Höhe des dem Kläger zu 3. zuerkannten Schmerzensgeldes nicht angegriffen.

Bei der Haftungsquote des Beklagten von 70% ergeben sich die zuerkannten Beträge.

OLG Düsseldorf Urt. v. 23.10.2018 – 1 U 15/18, BeckRS 2018, 33097

 

 

 

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3 Kommentare

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ui...Sie haben recht...offenbar habe ich mich bei der Lektüre der Entscheidng von der Formulierung "Verhängnis" blenden lassen ...

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