BGH: Neues zu Wahlanfechtung, Entsprechenserklärung und DCGK
von , veröffentlicht am 06.02.2019BGH v. 9.10.2018 – II ZR 78/17, BeckRS 2018, 36989 räumt mit einigen Fehlvorstellungen auf: Entgegen verbreiteter Auffassung in Rechtsprechung und Literatur bewirke eine fehlerhafte Entsprechenserklärung weder einen Inhaltsfehler noch einen Bekanntmachungsfehler für Wahlen zum Aufsichtsrat. Insbesondere sei die Rechtsprechung des Senats zur Anfechtung von Entlastungsbeschlüssen (BGH v. 16.2.2009 – II ZR185/07 – Kirch/Deutsche Bank, BGHZ 180, 9 Rn. 19; BGH v. 21.9.2009 – II ZR 174/08 – Umschreibungsstopp, BGHZ 182, 272 Rn. 16) auf Wahlbeschlüsse nicht übertragbar. Ebenso wenig stehe eine Nichtigkeit des Aufsichtsratsbeschlusses über den Wahlvorschlag an die Hauptversammlung zu befürchten (entgegen OLG München v. 6.8.2008 – 7 U 5628/07 – MAN, NZG 2009, 508). Und schließlich seien auch Informationsmängel aufgrund einer fehlerhaften bzw. nicht aktualisierten Entsprechenserklärung in diesem Kontext restriktiv zu sehen. Dies deshalb, weil der Entsprechenserklärung keine „spezifisch hauptversammlungsbezogene Informationsfunktion“ zukomme.
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Kommentare als Feed abonnierenDr. Klaus von der Linden kommentiert am Permanenter Link
Siehe dazu nunmehr auch von der Linden, Die Qual der Wahl – Neues vom BGH zu Wahlanfechtung, Entsprechenserklärung und DCGK, DStR 2019, 802