EU Company Law Package: Politische Einigung über eine Richtlinie zur Einführung digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 08.02.2019

Die rumänische Ratspräsidentschaft und Vertreter des Europäischen Parlaments (EP) haben am 4. Februar 2019 eine politische Einigung auf einen gemeinsamen Richtlinienentwurf erzielt. Die Einigung soll nun dem Rat der EU und dem EP-Rechtsausschuss zur Bestätigung vorgelegt werden. Der Entwurfstext selbst wurde noch nicht veröffentlicht.

Der Richtlinienentwurf bildet einen von zwei Teilen des sog. EU Company Law Package. Unter diesem Titel legte die EU-Kommission am 25. April 2018 den Vorschlag zweier Änderungsrichtlinien zur Gesellschaftsrechtsrichtlinie 2017/1132 vor, die zum einen die Einführung digitaler Werkzeuge und Verfahren und zum anderen neue Regeln für grenzüberschreitende Umwandlungen vorsehen. Gegenstand der Richtlinie zur Digitalisierung sind u. a. die Online-Gründung von Kapitalgesellschaften, die elektronische Übermittlung von (und der elektronische Zugriff auf) Gesellschaftsinformationen sowie die grenzüberschreitende Übermittlung von Informationen zu Personen, die als ungeeignet für das Geschäftsführeramt erklärt wurden (hierzu bereits Ulrike Wollenweber am 26. April 2018). Beide Richtlinienvorschläge waren zwischenzeitlich Gegenstand von EP- und ratsinternen Beratungen sowie von Verhandlungen zwischen den Institutionen.

Zu erwarten ist nun, dass die Richtlinie zur Einführung digitaler Werkzeuge und Verfahren noch vor den EP-Wahlen im Mai 2019 beschlossen und im weiteren Verlauf des Jahres im Amtsblatt veröffentlicht wird. Ob dies auch für die zweite Company-Law-Package-Richtlinie zu grenzüberschreitenden Umwandlungen gelingt, ist unklar. Eine politische Einigung hierzu steht noch aus. Die Frist zur Umsetzung in nationales Recht wird voraussichtlich 24 Monate ab Inkrafttreten der jeweiligen Richtlinie betragen.

***Update: Der Text ist nun veröffentlicht.***

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2 Kommentare

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Die EU ist schon komisch, und die deutsche hündische  Ergebenheit auch. Da lassen wir uns unsere GmbH ruinieren. Possentänzer der possierlichsten Art dürfen hier als "Rechtsanwälte" tätig werden. Da sind die Niederlande aus ganz anderem Holz geschnitzt: Zur Anfrage wegen einer Grundstückseigentümerhaftpflichtversicherung erfahre ich: "Der Vermittlermarkt in NL ist streng reguliert und es kann nur ein dort reversierter Versicherungsmakler die Eindeckung von Versicherungsrisiken vornehmen." „Maakelardij Verzekeringen“. Mehrere deutsche Versicherungen lehnen ab und sehen sich nicht einmal in der Lage, zu vermitteln. 

Die EU ist schon komisch,und Deutschland hündisch ergeben. Da lassen wir uns unsere GmbH zertrümmern. Jeder Pinsel kann hier als "Rechtsanwalt" wirken. Aber deutsche Gesellschaften (müssen wohl) es ablehnen, für ein NL-Grundstück eine Haftpflichtversicherung auch nur zu vermitteln. So erfahre ich: "Der Vermittlermarkt in NL ist streng reguliert und es kann nur ein dort reversierter Versicherungsmakler die Eindeckung von Versicherungsrisiken vornehmen.... „Maakelardij Verzekeringen“ 

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