Rotlichtverstoß innerhalb geschlossener Ortschaften: Was ist mit der Gelblichtphase?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 16.02.2019
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht3|3204 Aufrufe

3 Sekunden soll die Gelblichtphase innerorts sein. Dann kann man bei der üblicherweise angeordneten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h immer gut zum Stehen kommen, ohne dass ein Rotlichtverstoß zwingend ist. Aber: Was muss dazu eigentlich im Urteil stehen? "Nix" - meint das Kammergericht Berlin ganz richtig!

 

Jedenfalls bei einem innerhalb geschlossener Ortschaft begangenem Rotlichtverstoß sind Urteilsausführungen zur Dauer der Gelbphase, der zulässigen und vom Betroffenen eingehaltenen Geschwindigkeit sowie seines Abstands zur Ampel regelmäßig entbehrlich, weil hier grundsätzlich von einer nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und von einer Gelbphase von 3 Sekunden ausgegangen werden kann, was eine gefahrlose Bremsung ermöglicht. 

KG Beschl. v. 28.12.2018 – 3 Ws (B) 304/18 – 122 Ss 139/18, BeckRS 2018, 35825

 

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3 Kommentare

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Der einleitende Kommentarsatz irrt. Es kommt nicht auf die Dauer der Rot-, sondern der Gelblichtphase an.

Dr. Egon Peus schrieb:

Der einleitende Kommentarsatz irrt. Es kommt nicht auf die Dauer der Rot-, sondern der Gelblichtphase an.

 

 

Sie haben vollkommen recht! Ich korrigiere es...

Ein Urteil ohne Begründung hat immer einen Anteil Willkür (§ 338 Abs. 7 StPO), insbesondere wenn die Entscheidung sich selbst schon per "regelmäßig" von ihrer Begründungspflicht lossagt und dieses "regelmäßig" zugleich als "ausnahmslos" missdeutet. Wenn z. B. die "vorwerfbare Rotzeit" aufgrund eines nicht nachvollziehbaren Rechenweges zustande kam, in welchem 'vermutlich' Abstand zur Ampel, Geschwindigkeit, ... einflossen und dieser unter Angriff stand, dann ist auch die Auseinandersetzung mit diesem in der Urteilsbegründung zwingend. Ebenso kritisch zu sehen ist die Formulierung in der Entscheidung, dass die Rechtsbeschwerde "keine nähere Begründung" (Rn. 7) aufweisen würde - fragt sich doch sehr, wer sich beschwert, ohne einen (wenn auch nicht durchgreifenden) Grund geltend zu machen. Dazu infrage kämen lediglich Anwälte, die ihr Geld auf billigst mögliche Weise zu verdienen suchen, weshalb ich für eine Novellierung der Anwaltshaftung plädiere - übrigens auch für die Vielzahl der "offensichtlich unbegründeten Fälle", bei welchen dann irgendein Juristen-Profi "offensichtlich keine Ahnung" gehabt haben muss.

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