OLG Brandenburg: Zur Vertretung einer GmbH i. L. im Organhaftungsprozess gegen ausgeschiedenen Geschäftsführer

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 18.02.2019

Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 9. Januar 2019 (7 U 81/17, BeckRS 2019, 125) entschieden, dass eine in der Abwicklung befindliche GmbH im Prozess gegen einen Ex-Geschäftsführer auch dann nicht vom Liquidator vertreten wird, wenn der satzungsmäßige Aufsichtsrat unbesetzt ist.

Die Amtszeit der Mitglieder des fakultativen, satzungsmäßigen Aufsichtsrats der betroffenen GmbH hatte kurz vor dem Auflösungsbeschluss der Gesellschafterversammlung geendet, ohne dass die Aufsichtsratssitze neu besetzt wurden. Mit der Auflösung beschloss die Gesellschafterversammlung, einen externen Rechtsanwalt als Liquidator einzusetzen. Dieser erhob in Vertretung der Gesellschaft Klage auf Schadensersatz wegen Organpflichtverletzung gegen einen früher ausgeschiedenen Geschäftsführer.

In seiner Entscheidung weist der Senat die Klage als unzulässig ab. Die Gesellschaft sei nicht wirksam vertreten, da sie im Verhältnis zum ehemaligen Geschäftsführer gemäß § 112 AktG, § 52 Abs. 1 GmbHG nur durch den Aufsichtsrat vertreten werde. Nach § 112 AktG wird eine AG gegenüber (nach allgemeiner Ansicht: auch ehemaligen) Vorstandsmitgliedern durch den Aufsichtsrat vertreten. Nach § 52 GmbHG gilt § 112 AktG entsprechend für einen GmbH-Aufsichtsrat.

Vorliegend, so der Senat, ändere der Umstand, dass sich die Gesellschaft in der Abwicklung befinde und als Liquidator ein externer Rechtsanwalt bestellt sei, nichts an der Geltung des § 112 AktG. Denn die Funktion von Gesellschafterversammlung und Aufsichtsrat bleibe während der Auflösung unverändert. Die tatsächliche Vakanz der Aufsichtsratssitze lasse die Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats nicht entfallen, da die einschlägigen Satzungsregeln zwischenzeitlich nicht geändert worden seien.

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