Lesetipp: Pannenhelfer kann unfallversichert sein
von , veröffentlicht am 22.02.2019Interessant auch für Verkehrsrechtler, wie ich meine. Im Fachdienst-Sozialversicherungsrecht wird gerade kostenfrei über eine Entscheidung des Landessozialgerichts Thüringen berichtet. Es geht um den Sozialversicherungsschutz von Pannenhelfern. Hier die Leitsätze:
1. Ein Pannenhelfer kann als „Wie-Beschäftigter“ gem. § 2 Abs. 2 SGB VII des von der Panne betroffenen Kfz-Halters unter Unfallversicherungsschutz stehen.
2. Der Versicherungsschutz ist nicht beschränkt auf die eigentliche Hilfemaßnahme, sondern erstreckt sich auch auf die Erkundung des notwendigen Hilfebedarfs. (Leitsätze des Verfassers)
LSG Thüringen, Urteil vom 22.12.2018 - L 1 U 858/17, BeckRS 2018, 34681
Ach so: Und hier geht es zu der Besprechung "für lau"
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2 Kommentare
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Das Urteil scheint vom 27.12.2018 zu stammen und nicht, wie - offenbar irrig - angegeben, vom "22.12.2018", vgl. hier.
Carsten Krumm kommentiert am Permanenter Link
Stimmt. Danke!!!!