OLG München: Zur Einbeziehung des Geschäftsführers in die Schiedsabrede der GmbH

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 05.03.2019

Das OLG München hat mit Urteil vom 16. Januar 2019 (7 U 1365/18, BeckRS 2019, 342) zur Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen die Schiedsabrede einer GmbH auch persönlich für deren Geschäftsführer gilt.

Üblich formulierte DIS-Schiedsklausel

Im zugrundeliegenden Fall schloss eine GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, einen notariellen Kauf- und Abtretungsvertrag über GmbH-Anteile mit üblich formulierter Schiedsklausel unter Bezugnahme auf die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS). Später nahm eine andere Vertragspartei den Geschäftsführer aus § 823 Abs. 2 BGB, § 263 Abs. 1 StGB in Anspruch. Jener habe von vornherein beabsichtigt, dass die GmbH ihre Vertragspflichten nicht voll erfülle. Der Geschäftsführer erhob hiergegen die Schiedseinrede (§ 1032 ZPO).

In seiner Entscheidung bejaht das Gericht seine Zuständigkeit. Der Geschäftsführer unterfalle nicht der vereinbarten Schiedsklausel.

Voraussetzungen für Erstreckung auf handelnden Geschäftsführer

Allgemein unterfalle der Organwalter einer juristischen Person einer von der juristischen Person geschlossenen Schiedsabrede nur dann, wenn (i) er selbst bei Abschluss der Vereinbarung für die juristische Person tätig geworden sei und (ii) eine Auslegung der Schiedsklausel ergebe, dass diese auch den Geschäftsführer selbst binden solle. Nur dann sei gewährleistet, dass die Einbeziehung keinen Vertrag zulasten Dritter darstelle. Vorliegend aber sei der Geschäftsführer nur im Vertragsrubrum und in seiner Funktion als Vertreter erwähnt. Dass es hier gerade der Geschäftsführer sei, der sich zu eigenen Gunsten auf die Schiedsabrede berufe, ändere nichts an der Einschlägigkeit der genannten Voraussetzungen.

Höchstrichterliche Klärung offen

Der Senat schließt sich damit einer gleichgerichteten Ansicht des OLG Nürnberg an (Beschluss vom 29. April 2013, 1 U 316/12) und wendet sich gegen eine ältere, von einem anderen Senat des OLG München vertretene Auffassung (Urteil vom 13. Februar 1997, 29 U 4891). In letzterer Entscheidung vertrat der dort zuständige Senat die Auffassung, dass eine Schiedsabrede in gleicher Weise wie für die vertragsschließende juristische Person auch für deren gesetzliche Vertreter wirke – und zwar sogar dann, wenn der in Anspruch genommene Geschäftsleiter bei Vertragsschluss noch nicht bestellt gewesen sei. Der BGH ließ die Frage zuletzt ausdrücklich offen (Beschluss vom 28. Januar 2014, III ZR 210/13). Die Revision ist daher in diesem Punkt zugelassen.

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Die Entscheidung wirkt schlüssig. GmbH und GF sind eben nicht identisch. Das hat auch spannende berufsrechtliche Auswirkungen. 

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