BGH: Vertretung der AG bei „wirtschaftlicher Identität“
von , veröffentlicht am 13.03.2019BGH v. 15.1.2019 – II ZR 392/17 klärt eine umstrittene Frage zur Vertretung der AG. Der Senat meint, der Aufsichtsrat vertrete die AG auch bei Rechtsgeschäften mit einer Gesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter ein Vorstandsmitglied sei. Dies deshalb, weil ein Fall wirtschaftlicher Identität vorliege. Letztlich sei besagte Gesellschaft nämlich nichts anderes als ein organisatorisch verselbstständigter Teil des Vermögens des Vorstandsmitglieds (Rn. 24). Offengelassen hat der Senat hingegen, ob dasselbe bei anderweitig vermitteltem maßgeblichen Einfluss des Vorstandsmitglieds in der bzw. auf die Gesellschaft gilt – d.h. insbesondere bei einer bloßen Mehrheitsbeteiligung an ihr (Rn. 17). Ebenso, ob ein Verstoß gegen § 112 Satz 1 AktG zur Nichtigkeit des jeweiligen Rechtsgeschäfts gem. § 134 BGB führt – oder stattdessen zur Anwendbarkeit der §§ 177 ff. BGB (Rn. 35).
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1 Kommentar
Kommentare als Feed abonnierenDr. Egon Peus kommentiert am Permanenter Link
Lasciate ogni speranza! Wenn das neuerdngs mit Gesetzesanwendung und Bestimmtheit zu tun haben soll, wird es noch viele Überraschungen geben. Erwa: BGB-Gesellschaft, an der das weibliche Vorstandsmitglied mit Minderheit beteiligt ist , jedoch sein Gatte, der aber eheintern gerade nicht die Hosen anhat, die Mehrheit hat. Was also, wenn "bei anderweitig vermitteltem maßgeblichen Einfluss des Vorstandsmitglieds in der bzw. auf die Gesellschaft" es auf die Hosen ankommt? Einfluss .............. o ja, ein dehnbarer Begriff.