ZUGESCHAUT UNS MITGEBAUT beim OLG Bamberg: "Enforcement Trailer" ist zwar nicht in Poliscan-Bedienungsanleitung vorgesehen - aber schon ok!
von , veröffentlicht am 22.03.2019Manch Anwalt wird verzweifeln. Da wird ein Poliscangerät auf einen Anhänger gepackt und anders betrieben, als die Bedienungsanleitung dies vorsieht. Und die Gerichte winken das als "noch ganz ok so" durch:
Der Anerkennung des digitalen Geschwindigkeitsmessverfahrens PoliScanspeed M1 HP als standardisiertes Messverfahren i.S.d. Rspr. des Bundesgerichtshofs (BGHSt 39, 291 und 43, 277) steht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nicht entgegen, dass die Messung aus einem sog. ‚Enforcement Trailer‘, d.h. aus einem eigens für das Messgerät vom Hersteller entwickelten und konstruierten, gegen äußere Einflüsse gesicherten mobilen Spezialanhänger heraus erfolgt. Die Anerkennung als standardisiertes Messverfahren ist insbesondere nicht deshalb zu versagen, weil die Gebrauchsanweisung für das verfahrensgegenständliche Messgerät (bislang) nicht ausdrücklich dahin angepasst bzw. ergänzt wurde, dass der Betrieb des Messgeräts neben dem Einsatz „aus einem Kfz, auf einem Stativ oder in einer Messkabine“ (vgl. Vitronic Gebrauchsanweisung Version 3.3.7-08.07.13 für PoliScanspeed M1/M1 HP, Kap. 5.1 [Funktionsbeschreibung-Messprinzip], S. 21 oben) auch aus einem - damals noch nicht existierenden - sog. ‚Enforcement Trailer‘ heraus erfolgen darf. Auf die Frage, ob ein als Anhänger zugelassener sog. ‚Enforcement Trailer‘ als ‚Kraftfahrzeug‘ oder ‚Fahrzeug‘ im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (vgl. § 2 Nrn. 1 und 3 FZV) anzusehen ist, kommt es nicht an. Entscheidend ist insoweit allein, ob der Einsatz des Messgeräts aus einem sog. ‚Enforcement Trailer‘ heraus zu Verfälschungen der Messergebnisse führen kann. Hierfür fehlt jeder Anhaltspunkt. Im Gegenteil ist gewährleistet, dass die Richtigkeit des Messergebnisses durch diese Art der Verwendung nicht berührt wird, weil die innerstaatliche Bauartzulassung für das Gerät PoliScanspeed M1 HP (PTB-Zul. 18.11/10.02) die Verwendung aus einem „Fahrzeug“ heraus vorsieht, mithin nicht den Einsatz gerade aus einem „Kraftfahrzeug“ heraus verlangt.
OLG Bamberg Beschl. v. 12.3.2019 – 2 Ss OWi 67/19, BeckRS 2019, 3407
Ich hätte mir auch durchaus vorstellen können, dass man damit etwas strenger umgeht....
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5 Kommentare
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Ich sollte das wohl verstehen. Tu ich aber nicht...
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Die Überschrift ist eine Anspielung auf „Zugeschaut und mitgebaut“
Carsten Krumm kommentiert am Permanenter Link
Sie haben vollkommen recht....
Gast kommentiert am Permanenter Link
Und wo und wie ist der Zusammenhang der Kindersendung zur Entscheidung?
Guest kommentiert am Permanenter Link
Seh ich auch nicht. Normale Entscheidung, sinnfreie Überschrift.