BFH, Urteil vom 20.11.2018 VIII R 37/15 – Der BFH gewährt den Abzug von Verlusten bei Verfall von Knock-out-Zertifikaten.

von Dr. Christian Hundeshagen, veröffentlicht am 24.03.2019
Rechtsgebiete: Steuerrecht|3933 Aufrufe

Nach der BFH-Entscheidung ist der aus dem Verfall eines im Privatvermögen gehaltenen Knock-out-Zertifikates (durch Erreichen der Knock-out-Schwelle) entstehende Verlust steuerlich zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Zertifikat steuerlich als Termingeschäft oder als sog. sonstige Kapitalforderung jeder Art zu beurteilen ist:

(a) Sofern das Zertifikat als Termingeschäft qualifiziert, ist ein Gewinn bzw. Verlust nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a EStG stets zu berücksichtigen, ohne dass es auf eine Veräußerung des Zertifikates ankommt. 

(b) Ist das Zertifikat demgegenüber als sonstige Kapitalforderung jeder Art einzustufen, folgt die steuerliche Abzugsfähigkeit des Verlustes bei einem wertlosen Verfall durch die weite Auslegung des Veräußerungsbegriffs in § 20 Abs. 2 S. 2 EStG. Der automatische Verfall ist als „Einlösung“ und somit als Veräußerung anzusehen.

Der BFH stützt seine Entscheidung auf den Willen des Gesetzgebers, mit der Einführung der Abgeltungsteuer alle Wertänderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen vollständig zu erfassen. Er führt seine bisherige Rechtsprechung zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Verlusten aus wertlos verfallenen Optionsscheinen und dem Ausfall privater Darlehensforderungen aufgrund einer Insolvenz konsequent fort und wendet sich ein weiteres Mal gegen die Auffassung der Finanzverwaltung zur steuerlichen Behandlung von Finanzprodukten.

Die vorliegende Entscheidung ist zu begrüßen und dürfte (hoffentlich) den Endpunkt eines langjährigen Diskurses zwischen Steuerpflichtigen, Finanzverwaltung und finanzgerichtlicher Rechtsprechung darstellen. Meines Erachtens sollte sich die Finanzverwaltung dem BFH bezüglich der Behandlung von Knock-Out-Zertifikaten anschließen und ihre bisherige Auffassung aufgeben. Die BFH-Rechtsprechung zu wertlos verfallenen Optionen wird jedenfalls von der Finanzverwaltung bereits angewendet und zwar auch bei Optionen mit Knock-out-Charakter.

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