OLG Stuttgart: Diebstahl von 6.100 DM als Pflichtteilsentziehungsgrund

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 04.04.2019
Rechtsgebiete: Erbrecht2|10465 Aufrufe

Ein Diebstahl von 6.100 DM im Jahr 1992 zu Lasten eines Erblassers kann geeignet sein, die Pflichtteilsentziehung wegen eines schweren vorsätzlichen Vergehens zu rechtfertigen (§ 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Das OLG Stuttgart hatte in seinem Beschluss vom 24.1.2019 über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe des Enkelsohns der Erblasserin zu urteilen (BeckRS 2019, 3353). Nach Testamentserrichtung war der dortige Kläger wegen dieser Tat rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 50 DM verurteilt worden. So handelt es sich bei dem Diebstahl um ein schweres vorsätzliches Vergehen.

 

Äußerst fundiert hat der 19. Zivilsenat sich mit der Frage beschäftigt, ob die Erblasserin ihrem Enkelsohn später verziehen hat (§ 2337 BGB). So hatte der Kläger sich darauf berufen, dass er im Jahr 2004 in den Keller des auch von der Erblasserin bewohnten Hauses eingezogen sei. Der Senat konnte dem Vortrag des Klägers aber nichts Nachvollziehbares dazu entnehmen, wie überhaupt die persönlichen Kontakte waren. Der Kläger hatte auch behauptet, mit der Erblasserin zusammen seit dem Jahr 2006 einen Haushalt geführt zu haben. Der Senat hat darüber hinaus seine Entscheidung damit begründet, dass die Erblasserin schon ab dem Jahr 2004 nicht mehr in der Lage war, den moralischen Gehalt ihres Verhaltens zu begreifen und die Bedeutung einer etwaigen Verzeihung zu erkennen. So war die Erblasserin an Demenz erkrankt.

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2 Kommentare

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Wie wäre der Fall zu sehen, wenn der Diebstahl nicht als Straftat verurteilt wurde, sondern der Dieb lediglich auf Rückzahlung verklagt und rechtskräftig dazu verurteilt wurde? Der gesetzliche Betreuer der Erblasserin hatte das so gehandhabt bei dem Fall, den ich im Auge habe.

Der Berufsbetreuer, selber ein Rechtsanwalt, hätte bei straf- und zivilrechtlicher Vorgehensweise gegen einen Pflichtteilsberechtigten, der das Delikt des Diebstahls bei einem Erblasser verwirklicht hatte, die sichere Möglichkeit der Erbunwürdigkeit als Option jedenfalls für den Dieb geschaffen und damit die Prävention vor weiteren Diebstählen voll erhalten, was doch evtl. im Interesse des Betreuten liegt, wenn auch noch andere Übergriffe schon da waren. Bei Auszahlung des Pflichtteils hätte ja auch die fehlende Summe aus dem Diebstahl immer noch angerechnet werden müssen, falls es da noch Außenstände gibt.

Erblasser zu bestehlen, das ist eben besonders dumm für potentielle Erben, auch wenn die Erblasser nicht mehr alles selber regeln können, dürfen sie doch keine leichte Beute für Übergriffe werden.

 

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