Kein Steuerabzug bei Online-Werbeleistungen

von Dr. Christian Hundeshagen, veröffentlicht am 15.04.2019

Mit seinem Schreiben vom 3. April 2019 (IV C 5 – S 2411/ 11/ 10002; Link) stellt das Bundesfinanzministerium klar, dass bei Online-Werbeleistungen kein Steuerabzug nach § 50a EStG vorzunehmen ist.

Zuvor hatten Teile der bayerischen Finanzverwaltung die Auffassung vertreten, dass ausländische Anbieter durch das Erbringen von Online-Werbeleistungen, z.B. Bannerwerbung, Suchmaschinenwerbung und die sog. Suchmaschinenoptimierung im Inland insoweit beschränkt steuerpflichtig werden (vgl. Hruschka, DStR 2019, S. 88-92). Diese Online-Werbeleistungen sollten steuerrechtlich – so die vertretene Auffassung – als eine Überlassung der Nutzung von Verfahren (Algorithmen) und nicht als eine Dienstleistung zu qualifizieren sein, so dass es sich um eine Nutzungsüberlassung von Rechten und ähnlichen Erfahrungen iSv. § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG handele und gem. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG grundsätzlich eine Quellensteuer von 15% einzubehalten sei.

Diese Auffassung hat nicht nur Steuerpflichtige in Bayern sondern in ganz Deutschland verunsichert, da hier aufgrund einer etwaigen Haftung gem. § 50a Abs. 5 Satz 4 EStG schmerzhafte finanzielle Belastungen drohten.

Erfreulicherweise beseitigt das Bundesfinanzministerium diese Rechtsunsicherheit, nachdem sich Bund und Länder bereits Mitte März auf eine entsprechende Klarstellung verständigt hatten. Ein Steuereinbehalt ist bei Online-Werbungleistungen nicht vorzunehmen.

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